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Beratungsleistungen | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) |
1.1 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden:
Bewertung der Grundleistungen in Prozentsätzen der Honorare |
||
1. | Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | 3 |
2. | Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung |
30 |
3. | Konfliktanalyse und Alternativen | 20 |
4. | Vorläufige Fassung der Studie | 40 |
5. | Endgültige Fassung der Studie | 7 |
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |
1. | Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Ortsbesichtigungen |
|
2. | Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte |
Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen
Sonderkartierungen Prognosen Ausbreitungsberechnungen Beweissicherung Aktualisierung der Planungsgrundlagen Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets |
3. | Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs Abstimmen mit dem Auftraggeber Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte |
|
4. | Vorläufige Fassung der Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Statusquo-Prognose) b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber |
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung
Vorstellen der Planung vor Dritten Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben |
5. | Endgültige Fassung der Studie
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5.000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung |
1.1.2 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9 Punkten.
(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:
Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
Fläche in ha |
Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | |||
von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | ||||
50 | 7.581 | 9.258 | 9.258 | 10.927 | 10.927 | 12.604 |
100 | 10.107 | 12.340 | 12.340 | 14.566 | 14.566 | 16.799 |
250 | 16.423 | 20.298 | 20.298 | 24.167 | 24.167 | 28.042 |
500 | 25.421 | 31.811 | 31.811 | 38.200 | 38.200 | 44.589 |
750 | 33.239 | 41.956 | 41.956 | 50.680 | 50.680 | 59.398 |
1.000 | 40.422 | 51.411 | 51.411 | 62.401 | 62.401 | 73.390 |
1.250 | 46.973 | 60.000 | 60.000 | 73.025 | 73.025 | 86.051 |
1.500 | 53.053 | 68.210 | 68.210 | 83.368 | 83.368 | 98.525 |
1.750 | 59.684 | 76.636 | 76.636 | 93.581 | 93.581 | 110.532 |
2.000 | 65.685 | 84.212 | 84.212 | 102.738 | 102.738 | 121.264 |
2.500 | 76.580 | 98.160 | 98.160 | 119.739 | 119.739 | 141.319 |
3.000 | 87.159 | 110.842 | 110.842 | 134.526 | 134.526 | 158.209 |
3.500 | 96.158 | 121.944 | 121.944 | 147.737 | 147.737 | 173.524 |
4.000 | 104.841 | 132.208 | 132.208 | 159.581 | 159.581 | 186.948 |
4.500 | 112.265 | 141.635 | 141.635 | 171.004 | 171.004 | 200.374 |
5.000 | 120.003 | 151.055 | 151.055 | 182.112 | 182.112 | 213.164 |
5.500 | 128.531 | 160.369 | 160.369 | 192.213 | 192.213 | 224.051 |
6.000 | 136.421 | 169.266 | 169.266 | 202.106 | 202.106 | 234.951 |
6.500 | 143.688 | 177.900 | 177.900 | 212.106 | 212.106 | 246.318 |
7.000 | 150.318 | 186.319 | 186.319 | 222.320 | 222.320 | 258.320 |
7.500 | 158.687 | 196.583 | 196.583 | 234.479 | 234.479 | 272.375 |
8.000 | 166.741 | 206.318 | 206.318 | 245.896 | 245.896 | 285.474 |
8.500 | 174.474 | 216.526 | 216.526 | 258.585 | 258.585 | 300.637 |
9.000 | 181.898 | 226.425 | 226.425 | 270.952 | 270.952 | 315.479 |
9.500 | 189.002 | 236.503 | 236.503 | 284.000 | 284.000 | 331.503 |
10.000 | 195.790 | 246.318 | 246.318 | 296.846 | 296.846 | 347.373 |
1.2 Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.
(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.
1.2.2 Wärmeschutz
(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare |
||
1. | Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz | 20 |
2. | Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen |
40 |
3. | Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes | 25 |
4. | Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe | 15 |
5. | Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung | - |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.
(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255.646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz
Anrechenbare Kosten Euro |
Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
255.646 | 596 | 686 | 686 | 810 | 810 | 990 | 990 | 1.113 | 1.113 | 1.203 |
500.000 | 768 | 912 | 912 | 1.111 | 1.111 | 1.398 | 1.398 | 1.597 | 1.597 | 1.741 |
2.500 000 | 2.083 | 2.416 | 2.416 | 2.853 | 2.853 | 3.512 | 3.512 | 3.949 | 3.949 | 4.281 |
5.000.000 | 3.136 | 3.636 | 3.636 | 4.300 | 4.300 | 5.297 | 5.297 | 5.962 | 5.962 | 6.460 |
25.000.000 | 12.989 | 14.436 | 14.436 | 16.369 | 16.369 | 19.268 | 19.268 | 21.200 | 21.200 | 22.648 |
25.564 594 | 13.267 | 14.741 | 14.741 | 16.709 | 16.709 | 19.663 | 19.663 | 21.630 | 21.630 | 23.104 |
1.3 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1 Schallschutz
(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:
1.3.2 Bauakustik
(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare |
||
1. | Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen | 10 |
2. | Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes | 35 |
3. | Mitwirken bei der Ausführungsplanung | 30 |
4. | Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe | 5 |
5. | Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten | 20 |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.
(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein.
(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255.646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik
Anrechenbare Kosten in Euro |
Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | |||
von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | ||||
255.646 | 1.766 | 2.025 | 2.025 | 2.329 | 2.329 | 2.683 |
300.000 | 1.942 | 2.230 | 2.230 | 2.567 | 2.567 | 2.961 |
350.000 | 2.135 | 2.451 | 2.451 | 2.823 | 2.823 | 3.255 |
400.000 | 2.323 | 2.662 | 2.662 | 3.071 | 3.071 | 3.538 |
450.000 | 2.506 | 2.871 | 2.871 | 3.310 | 3.310 | 3.809 |
500.000 | 2.670 | 3.062 | 3.062 | 3.533 | 3.533 | 4.074 |
750.000 | 3.462 | 3.971 | 3.971 | 4.580 | 4.580 | 5.279 |
1.000.000 | 4.171 | 4.782 | 4.782 | 5.512 | 5.512 | 6.355 |
1.500 000 | 5.433 | 6.229 | 6.229 | 7.187 | 7.187 | 8.284 |
2.000.000 | 6.564 | 7.527 | 7.527 | 8.685 | 8.685 | 10.009 |
2.500 000 | 7.605 | 8.724 | 8.724 | 10.065 | 10.065 | 11.604 |
3.000.000 | 8.581 | 9.844 | 9.844 | 11.351 | 11.351 | 13.086 |
3.500 000 | 9.501 | 10.898 | 10.898 | 12.570 | 12.570 | 14.487 |
4.000.000 | 10.382 | 11.905 | 11.905 | 13.734 | 13.734 | 15.828 |
4.500 000 | 11.224 | 12.876 | 12.876 | 14.848 | 14.848 | 17.114 |
5.000.000 | 12.034 | 13.803 | 13.803 | 15.923 | 15.923 | 18.355 |
7.500 000 | 15.740 | 18.053 | 18.053 | 20.822 | 20.822 | 24.000 |
10.000.000 | 19.061 | 21.864 | 21.864 | 25.213 | 25.213 | 29.068 |
15.000.000 | 24.957 | 28.628 | 28.628 | 33.017 | 33.017 | 38.060 |
20.000.000 | 30.230 | 34.676 | 34.676 | 39.993 | 39.993 | 46.107 |
25.000.000 | 35.080 | 40.237 | 40.237 | 46.407 | 46.407 | 53.496 |
25.564 594 | 35.624 | 40.860 | 40.860 | 47.125 | 47.125 | 54.325 |
1.3.4 Raumakustik
(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.
(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:
1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung
(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare |
||
1. | Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen |
20 |
2. | Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs | 35 |
3. | Mitwirken bei der Ausführungsplanung | 25 |
4. | Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe | 5 |
5. | Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten | 15 |
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.
(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.
(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.
1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
(2) Bewertungsmerkmale können sein:
(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51.129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:
Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung
Anrechenbare Kosten in Euro |
Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
51.129 | 1.192 | 1.552 | 1.552 | 1.912 | 1.912 | 2.267 | 2.267 | 2.627 | 2.627 | 2.987 |
100.000 | 1.370 | 1.783 | 1.783 | 2.192 | 2.192 | 2.605 | 2.605 | 3.014 | 3.014 | 3.428 |
150.000 | 1.546 | 2.010 | 2.010 | 2.473 | 2.473 | 2.930 | 2.930 | 3.394 | 3.394 | 3.858 |
200.000 | 1.712 | 2.224 | 2.224 | 2.742 | 2.742 | 3.255 | 3.255 | 3.773 | 3.773 | 4.287 |
250.000 | 1.877 | 2.439 | 2.439 | 3.007 | 3.007 | 3.570 | 3.570 | 4.138 | 4.138 | 4.700 |
300.000 | 2.047 | 2.659 | 2.659 | 3.271 | 3.271 | 3.883 | 3.883 | 4.496 | 4.496 | 5.108 |
350.000 | 2.198 | 2.860 | 2.860 | 3.521 | 3.521 | 4.182 | 4.182 | 4.844 | 4.844 | 5.506 |
400.000 | 2.356 | 3.062 | 3.062 | 3.769 | 3.769 | 4.479 | 4.479 | 5.185 | 5.185 | 5.892 |
450.000 | 2.516 | 3.266 | 3.266 | 4.021 | 4.021 | 4.772 | 4.772 | 5.526 | 5.526 | 6.277 |
500.000 | 2.662 | 3.461 | 3.461 | 4.260 | 4.260 | 5.063 | 5.063 | 5.863 | 5.863 | 6.662 |
750.000 | 3.403 | 4.423 | 4.423 | 5.437 | 5.437 | 6.458 | 6.458 | 7.472 | 7.472 | 8.493 |
1.000.000 | 4.104 | 5.334 | 5.334 | 6.564 | 6.564 | 7.798 | 7.798 | 9.028 | 9.028 | 10.258 |
1.500 000 | 5.454 | 7.086 | 7.086 | 8.719 | 8.719 | 10.355 | 10.355 | 11.988 | 11.988 | 13.619 |
2.000.000 | 6.745 | 8.768 | 8.768 | 10.787 | 10.787 | 12.811 | 12.811 | 14.828 | 14.828 | 16.851 |
2.500 000 | 7.997 | 10.396 | 10.396 | 12.794 | 12.794 | 15.193 | 15.193 | 17.591 | 17.591 | 19.989 |
3.000.000 | 9.226 | 11.994 | 11.994 | 14.762 | 14.762 | 17.525 | 17.525 | 20.293 | 20.293 | 23.060 |
3.500 000 | 10.434 | 13.561 | 13.561 | 16.693 | 16.693 | 19.818 | 19.818 | 22.949 | 22.949 | 26.077 |
4.000.000 | 11.625 | 15.109 | 15.109 | 18.594 | 18.594 | 22.083 | 22.083 | 25.568 | 25.568 | 29.052 |
4.500 000 | 12.799 | 16.636 | 16.636 | 20.473 | 20.473 | 24.317 | 24.317 | 28.153 | 28.153 | 31.991 |
5.000.000 | 13.961 | 18.151 | 18.151 | 22.336 | 22.336 | 26.527 | 26.527 | 30.711 | 30.711 | 34.901 |
7.500 000 | 19.644 | 25.534 | 25.534 | 31.426 | 31.426 | 37.318 | 37.318 | 43.209 | 43.209 | 49.100 |
7.669 378 | 20.028 | 26.035 | 26.035 | 32.041 | 32.041 | 38.048 | 38.048 | 44.054 | 44.054 | 50.061 |
1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
(1) Honorarzone I: Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
(2) Honorarzone II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1.000 m3, Großraumbüros;
(3) Honorarzone III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1.500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m3;
(4) Honorarzone IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m3, Mehrzweckhallen bis 3.000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3.000 m3;
(5) Honorarzone V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3.000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.
1.4 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.
(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:
1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare |
||
1. | Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen; |
15 |
2. | Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte; |
35 |
3. | Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke. | 50 |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.
(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.
(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.
(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.
(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51.129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:
Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Anrechenbare Kosten in Euro |
Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
51.129 | 524 | 945 | 945 | 1.361 | 1.361 | 1.783 | 1.783 | 2.199 | 2.199 | 2.621 |
75.000 | 644 | 1.140 | 1.140 | 1.629 | 1.629 | 2.124 | 2.124 | 2.614 | 2.614 | 3.110 |
100.000 | 750 | 1.307 | 1.307 | 1.863 | 1.863 | 2.416 | 2.416 | 2.971 | 2.971 | 3.529 |
150.000 | 922 | 1.584 | 1.584 | 2.241 | 2.241 | 2.903 | 2.903 | 3.560 | 3.560 | 4.222 |
200.000 | 1.077 | 1.824 | 1.824 | 2.570 | 2.570 | 3.310 | 3.310 | 4.056 | 4.056 | 4.802 |
250.000 | 1.207 | 2.025 | 2.025 | 2.844 | 2.844 | 3.666 | 3.666 | 4.486 | 4.486 | 5.304 |
300.000 | 1.333 | 2.218 | 2.218 | 3.103 | 3.103 | 3.984 | 3.984 | 4.870 | 4.870 | 5.755 |
350.000 | 1.445 | 2.387 | 2.387 | 3.329 | 3.329 | 4.275 | 4.275 | 5.216 | 5.216 | 6.158 |
400.000 | 1.550 | 2.548 | 2.548 | 3.544 | 3.544 | 4.538 | 4.538 | 5.534 | 5.534 | 6.531 |
450.000 | 1.646 | 2.693 | 2.693 | 3.740 | 3.740 | 4.786 | 4.786 | 5.833 | 5.833 | 6.882 |
500.000 | 1.739 | 2.831 | 2.831 | 3.928 | 3.928 | 5.020 | 5.020 | 6.118 | 6.118 | 7.211 |
750.000 | 2.149 | 3.445 | 3.445 | 4.743 | 4.743 | 6.035 | 6.035 | 7.332 | 7.332 | 8.627 |
1.000.000 | 2.510 | 3.969 | 3.969 | 5.429 | 5.429 | 6.887 | 6.887 | 8.346 | 8.346 | 9.805 |
1.500 000 | 3.099 | 4.825 | 4.825 | 6.551 | 6.551 | 8.281 | 8.281 | 10.007 | 10.007 | 11.733 |
2.000.000 | 3.610 | 5.554 | 5.554 | 7.502 | 7.502 | 9.446 | 9.446 | 11.395 | 11.395 | 13.339 |
2.500 000 | 4.056 | 6.189 | 6.189 | 8.323 | 8.323 | 10.461 | 10.461 | 12.594 | 12.594 | 14.727 |
3.000.000 | 4.462 | 6.763 | 6.763 | 9.063 | 9.063 | 11.364 | 11.364 | 13.664 | 13.664 | 15.964 |
3.500 000 | 4.840 | 7.291 | 7.291 | 9.742 | 9.742 | 12.194 | 12.194 | 14.644 | 14.644 | 17.095 |
4.000.000 | 5.191 | 7.780 | 7.780 | 10.366 | 10.366 | 12.957 | 12.957 | 15.543 | 15.543 | 18.134 |
4.500 000 | 5.519 | 8.238 | 8.238 | 10.956 | 10.956 | 13.670 | 13.670 | 16.388 | 16.388 | 19.107 |
5.000.000 | 5.834 | 8.676 | 8.676 | 11.513 | 11.513 | 14.352 | 14.352 | 17.189 | 17.189 | 20.030 |
7.500 000 | 7.224 | 10.570 | 10.570 | 13.916 | 13.916 | 17.262 | 17.262 | 20.607 | 20.607 | 23.954 |
10.000.000 | 8.404 | 12.169 | 12.169 | 15.934 | 15.934 | 19.698 | 19.698 | 23.463 | 23.463 | 27.227 |
15.000.000 | 10.395 | 14.832 | 14.832 | 19.270 | 19.270 | 23.707 | 23.707 | 28.145 | 28.145 | 32.582 |
20.000.000 | 12.098 | 17.083 | 17.083 | 22.067 | 22.067 | 27.058 | 27.058 | 32.043 | 32.043 | 37.027 |
25.000.000 | 13.606 | 19.060 | 19.060 | 24.518 | 24.518 | 29.973 | 29.973 | 35.432 | 35.432 | 40.886 |
25.564 594 | 13.774 | 19.280 | 19.280 | 24.792 | 24.792 | 30.297 | 30.297 | 35.809 | 35.809 | 41.316 |
1.5 Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.
(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
1. | bis zu 511.292 Euro | 40 Prozent, |
2. | über 511.292 bis zu 1.022 584 Euro | 35 Prozent, |
3. | über 1.022 584 bis zu 2.556 459 Euro | 30 Prozent, |
4. | über 2.556 459 Euro | 25 Prozent. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.
1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8 bewertet werden:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare | |
1. Grundlagenermittlung | 3 |
2. Geodätisches Festpunktfeld | 15 |
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne | 52 |
4. Absteckungsunterlagen | 15 |
5. Absteckung für Entwurf | 5 |
6. Geländeschnitte | 10 |
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |
1. | Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen Ortsbesichtigung Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad |
Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen |
2. | Geodätisches Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses |
Netzanalyse und Messprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen Anforderungen Bau von Festpunkten und Signalen |
3. | Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne
topographische/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten Auswerten der Messungen/Luftbilder Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform Erstellen eines digitalen Geländemodells Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen Liefern aller Messdaten in digitaler Form |
Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder bei Nacht Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z.B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden Eintragen von Eigentümerangaben Darstellen in verschiedenen Maßstäben Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren Erfassen von Baumkronen |
4. | Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen |
Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken) |
5. | Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren |
|
6. | Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen |
1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.
(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare |
||
1. | Baugeometrische Beratung | 2 |
2. | Absteckung für die Bauausführung | 14 |
3. | Bauausführungsvermessung | 66 |
4. | Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | 18 |
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |
1. | Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung |
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung |
2. | Absteckung für Bauausführung
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen |
|
3. | Bauausführungsvermessung
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan |
Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen |
4. | Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen Fertigen von Messprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts |
Prüfen der Mengenermittlungen
Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind |
(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.
1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51.129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:
Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung
Anrechenbare Kosten in Euro |
Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von bis | ||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
51.129 | 2.250 | 2.643 | 2.643 | 3.037 | 3.037 | 3.431 | 3.431 | 3.825 | 3.825 | 4.219 |
100.000 | 3.325 | 3.826 | 3.826 | 4.327 | 4.327 | 4.829 | 4.829 | 5.330 | 5.330 | 5.831 |
150.000 | 4.320 | 4.931 | 4.931 | 5.542 | 5.542 | 6.153 | 6.153 | 6.765 | 6.765 | 7.376 |
200.000 | 5.156 | 5.826 | 5.826 | 6.547 | 6.547 | 7.217 | 7.217 | 7.939 | 7.939 | 8.609 |
250.000 | 5.881 | 6.656 | 6.656 | 7.437 | 7.437 | 8.212 | 8.212 | 8.994 | 8.994 | 9.768 |
300.000 | 6.547 | 7.383 | 7.383 | 8.219 | 8.219 | 9.055 | 9.055 | 9.892 | 9.892 | 10.728 |
350.000 | 7.207 | 8.098 | 8.098 | 9.037 | 9.037 | 9.929 | 9.929 | 10.867 | 10.867 | 11.758 |
400.000 | 7.867 | 8.859 | 8.859 | 9.815 | 9.815 | 10.809 | 10.809 | 11.765 | 11.765 | 12.757 |
450.000 | 8.527 | 9.584 | 9.584 | 10.630 | 10.630 | 11.644 | 11.644 | 12.690 | 12.690 | 13.747 |
500.000 | 9.187 | 10.299 | 10.299 | 11.413 | 11.413 | 12.513 | 12.513 | 13.625 | 13.625 | 14.737 |
750.000 | 11.332 | 12.667 | 12.667 | 14.002 | 14.002 | 15.336 | 15.336 | 16.672 | 16.672 | 18.006 |
1.000.000 | 13.525 | 14.977 | 14.977 | 16.532 | 16.532 | 18.086 | 18.086 | 19.642 | 19.642 | 21.196 |
1.500 000 | 17.714 | 19.597 | 19.597 | 21.592 | 21.592 | 23.586 | 23.586 | 25.582 | 25.582 | 27.576 |
2.000.000 | 21.894 | 24.217 | 24.217 | 26.652 | 26.652 | 29.086 | 29.086 | 31.522 | 31.522 | 33.956 |
2.500 000 | 26.074 | 28.837 | 28.837 | 31.712 | 31.712 | 34.586 | 34.586 | 37.462 | 37.462 | 40.336 |
3.000.000 | 30.254 | 33.457 | 33.457 | 36.772 | 36.772 | 40.086 | 40.086 | 43.402 | 43.402 | 46.716 |
3.500 000 | 34.434 | 38.077 | 38.077 | 41.832 | 41.832 | 45.586 | 45.586 | 49.342 | 49.342 | 53.096 |
4.000.000 | 38.614 | 42.697 | 42.697 | 46.892 | 46.892 | 51.086 | 51.086 | 55.282 | 55.282 | 59.476 |
4.500 000 | 42.794 | 47.317 | 47.317 | 51.952 | 51.952 | 56.586 | 56.586 | 61.222 | 61.222 | 65.856 |
5.000.000 | 46.974 | 51.937 | 51.937 | 57.012 | 57.012 | 62.086 | 62.086 | 67.162 | 67.162 | 72.236 |
7.500 000 | 67.874 | 75.037 | 75.037 | 82.312 | 82.312 | 89.586 | 89.586 | 96.862 | 96.862 | 104.136 |
10.000.000 | 88.672 | 98.137 | 98.137 | 107.612 | 107.612 | 117.086 | 117.086 | 126.562 | 126.562 | 136.036 |
10.225.838 | 90.550 | 100.223 | 100.223 | 109.897 | 109.897 | 119.571 | 119.571 | 129.245 | 129.245 | 138.918 |
Besondere Leistungen | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) |
2.1 Leistungsbild Flächennutzungsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.1.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;
2.1.2 Ermitteln der Planungsvorgaben
Geländemodelle,
Geodätische Feldarbeit,
Kartentechnische Ergänzungen,
Erstellen von pausfähigen Bestandskarten,
Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial,
Auswerten von Luftaufnahmen,
Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material,
Strukturanalysen,
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst,
Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;
2.1.3 Vorentwurf
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze,
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs,
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen,
Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;
2.1.4 Entwurf
Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen,
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen, Differenzierte Darstellung der Nutzung;
2.1.5 Genehmigungsfähige Planfassung
Leistungen für die Drucklegung,
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans,
Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.
2.2 Leistungsbild Bebauungsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.2.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind,
Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;
2.2.2 Ermitteln der Planungsvorgaben
Geodätische Einmessung,
Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme),
Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan,
Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel,
Stadtbildanalyse;
2.2.3 Vorentwurf
Modelle;
2.2.4 Entwurf
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;
2.2.5 Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.
2.3 Leistungsbild Landschaftsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.3.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Antragsverfahren für Planungszuschüsse;
2.3.2 Ermitteln der Planungsvorgaben
Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen,
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen,
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
2.4 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.4.1 Landschaftsanalyse
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;
2.4.2 Endgültige Planfassung
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.
2.5 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen:
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung,
Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.
2.6 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.6.1 Grundlagenermittlung
Bestandsaufnahme, Standortanalyse, Betriebsplanung,
Aufstellung eines Raumprogramms,
Aufstellen eines Funktionsprogramms,
Prüfen der Umwelterheblichkeit,
Prüfen der Umweltverträglichkeit;
2.6.2 Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen, Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen,
Aufstellen eines Finanzierungsplanes,
Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse,
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),
Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle,
Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
2.6.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung), Wirtschaftlichkeitsberechnung,
Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog,
Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
2.6.4 Genehmigungsplanung
Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung, Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren,
Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder Ähnliches,
Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;
2.6.5 Ausführungsplanung
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*),
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*),
Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*),
Erarbeiten von Detailmodellen,
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;
2.6.6 Vorbereitung der Vergabe
Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*), Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche,
Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;
2.6.7 Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*),
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;
2.6.8 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen,
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;
2.6.9 Objektbetreuung und Dokumentation
Erstellen von Bestandsplänen,
Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen,
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen,
Objektbeobachtung, Objektverwaltung, Baubegehungen nach Übergabe,
Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen,
Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei,
Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten,
Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;
2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß,
Schadenskartierung,
Ermitteln von Schadensursachen,
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz,
Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene,
Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.
2.7 Leistungsbild Freianlagen
Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.
2.8 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.8.1 Grundlagenermittlung
Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,
Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;
2.8.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,
Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,
Genaue Berechnung besonderer Bauteile,
Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;
2.8.3 Entwurfsplanung
Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen, Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,
Signaltechnische Berechnung,
Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;
2.8.4 Genehmigungsplanung
Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen,
Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;
2.8.5 Ausführungsplanung
Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen,
Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt,
Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;
2.8.6 Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;
2.8.7 Objektbetreuung und Dokumentation Erstellen eines Bauwerksbuchs;
2.8.8 Örtliche Bauüberwachung
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen,
Baugelände örtlich kennzeichnen,
Führen eines Bautagebuchs,
Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
Rechnungsprüfung,
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage,
Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel,
bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;
2.8.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung
2.9 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen. 2.10 Leistungsbild Tragwerksplanung
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.10.1 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen,
Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,
Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;
2.10.2 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile, Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung,
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails,
Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird,
Nachweise der Erdbebensicherung;
2.10.3 Genehmigungsplanung
Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,
Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,
Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,
Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC),
Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht;
2.10.4 Ausführungsplanung
Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten,
Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau,
Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden,
Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;
2.10.5 Vorbereitung der Vergabe
Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners 3,
Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners,
Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;
2.10.6 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;
2.10.7 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen,
Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen,
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen,
Betontechnologische Beratung;
2.10.8 Objektbetreuung und Dokumentation
Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;
2.10.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.
2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung
Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.11.1 Grundlagenermittlung
Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit),
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen;
2.11.2 Vorplanung
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen,
Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.B. SO2, NOx),
Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;
2.11.3 Entwurfsplanung
Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik, Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,
Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen,
Betriebskostenberechnungen,
Schadstoffemissionsberechnungen,
Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;
2.11.4 Ausführungsplanung
Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung,
Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen, Anfertigen von Stromlaufplänen;
2.11.5 Vorbereitung der Vergabe
Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;
2.11.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen,
Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal,
Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller,
Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);
2.11.7 Objektbetreuung und Dokumentation
Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation,
Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission;
2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Durchführen von Verbrauchsmessungen,
Endoskopische Untersuchungen.
Objektlisten | Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) |
3.1 Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.1.1 Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung,
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude,
Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
3.1.2 Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen, Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser,
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen,
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen,
Musikpavillons;
3.1.3 Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung,
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen,
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen,
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser,
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten,
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser,
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser,
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
3.1.4 Honorarzone IV:
Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen,
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude,
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung,
Krankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
3.1.5 Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken, Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien,
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
3.2 Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.2.1 Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft,
Windschutzpflanzungen,
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;
3.2.2 Honorarzone II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen,
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen,
Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen,
Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;
3.2.3 Honorarzone III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt, Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt,
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
3.2.4 Honorarzone IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen,
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen,
Sportanlagen Typ a bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze,
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;
3.2.5 Honorarzone V:
Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen,
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze, botanische und zoologische Gärten,
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.
3.3 Raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.3.1 Honorarzone I:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;
3.3.2 Honorarzone II:
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske,
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;
3.3.3 Honorarzone III:
Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung,
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen,
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
3.3.4 Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z.B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern,
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke, Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen, Kirchen,
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;
3.3.5 Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater,
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen,
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
3.4 Ingenieurbauwerke
Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.4.1 Honorarzone I:
3.4.2 Honorarzone II:
3.4.3 Honorarzone III:
3.4.4 Honorarzone IV:
3.4.5 Honorarzone V:
3.5 Verkehrsanlagen
Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.5.1 Honorarzone I:
3.5.2 Honorarzone II:
3.5.3 Honorarzone III:
3.5.4 Honorarzone IV:
3.5.5 Honorarzone V:
3.6 Anlagen der Technischen Ausrüstung
Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.6.1 Honorarzone I:
3.6.2 Honorarzone II:
3.6.3 Honorarzone III:
Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan | Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1) |
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
Leistungsphase 3: Vorentwurf
Leistungsphase 4: Entwurf
Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.
Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan | Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) |
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
Leistungsphase 3: Vorentwurf
Leistungsphase 4: Entwurf
Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan | Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) |
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner;
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege,
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte
Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht.
Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan | Anlage 7 (zu § 24 Absatz 1) |
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich,
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes, Berücksichtigen von Fachplanungen,
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung.
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan | Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1) |
Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
Leistungsphase 3: Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.
Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan | Anlage 9 (zu § 26 Absatz 1) |
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen,
Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan | Anlage 10 (zu § 27) |
Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen | Anlage 11 (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2) |
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen | Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2) |
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung | Anlage 13 (zu § 49 Absatz 1) |
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung | Anlage 14 (zu § 53 Absatz 1) |
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
______________
1) Zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e. V. unter www.din.de
2) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
3) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.
ENDE |
(Stand: 16.10.2018)
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