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Regelwerk

HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Vom 11. August 2009
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2009 S. 2732; 10.07.2013 S. 2276 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 402-24-8-2-2


Archiv HOAI 1991

Honorartafeln Übersicht

zur aktuellen Fassung

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Objekte" sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;
  2. "Gebäude" sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
  3. "Neubauten und Neuanlagen" sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;
  4. "Wiederaufbauten" sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;
  5. "Erweiterungsbauten" sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;
  6. "Umbauten" sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;
  7. "Modernisierungen" sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;
  8. "raumbildende Ausbauten" sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;
  9. "Instandsetzungen" sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;
  10. "Instandhaltungen" sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;
  11. "Freianlagen" sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;
  12. "fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik" sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;
  13. "Kostenschätzung" ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) 1 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
  14. "Kostenberechnung" ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
  15. "Honorarzonen" stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung dar.

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder 

(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:

  1. Grundlagenermittlung,
  2. Vorplanung,
  3. Entwurfsplanung,
  4. Genehmigungsplanung,
  5. Ausführungsplanung,
  6. Vorbereitung der Vergabe,
  7. Mitwirkung bei der Vergabe,
  8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),
  9. Objektbetreuung und Dokumentation.

(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.

(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber

  1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
  2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
  3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
  4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

§ 5 Honorarzonen

(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen,
  5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen.

(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich

  1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
  2. nach dem Leistungsbild,
  3. nach der Honorarzone,
  4. nach der dazugehörigen Honorartafel,
  5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.

(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technischwirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.

(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase

  1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und
  2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase

betragen.

(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung

  1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und
  2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:
    1. 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,
    2. 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,
    3. 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,
    4. 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.

(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.

§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.

§ 12 Planausschnitte

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.

§ 13 Interpolation

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 14 Nebenkosten

(1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

  1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
  2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
  3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
  4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
  5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
  6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
  7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 15 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§ 16 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich

(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und
  5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 20 Absatz 1 - Flächennutzungsplan

Ansätze
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
5.000 1.041 1.169 1.169 1.305 1.305 1.434 1.434 1.570 1.570 1.698
10.000 2087 2.345 2.345 2.604 2.604 2.869 2.869 3.127 3.127 3.386
20.000 3.335 3.751 3.751 4.168 4.168 4.589 4.589 5.005 5.005 5.422
40.000 5.838 6.569 6.569 7.301 7.301 8.026 8.026 8.757 8.757 9.488
60.000 7.924 8.914 8.914 9.904 9.904 10.889 10.889 11.878 11.878 12.868
80.000 9.786 11.012 11.012 12.233 12.233 13.459 13.459 14.680 14.680 15.905
100.000 11.389 12.812 12.812 14.241 14.241 15.663 15.663 17.092 17.092 18.515
150.000 15.005 16.884 16.884 18.757 18.757 20.635 20.635 22.508 22.508 24.387
200.000 18.065 20.326 20.326 22.581 22.581 24.842 24.842 27.097 27.097 29.358
250.000 20.843 23.448 23.448 26.057 26.057 28.661 28.661 31.271 31.271 33.875
300.000 23.762 26.732 26.732 29.701 29.701 32.671 32.671 35.641 35.641 38.610
350.000 26.749 30.095 30.095 33.436 33.436 36.782 36.782 40.124 40.124 43.470
400.000 28.903 32.514 32.514 36.124 36.124 39.741 39.741 43.351 43.351 46.962
450.000 30.635 34.465 34.465 38.295 38.295 42.131 42.131 45.961 45.961 49.792
500.000 32.648 36.731 36.731 40.814 40.814 44.892 44.892 48.975 48.975 53.059
600.000 35.849 40.332 40.332 44.814 44.814 49.291 49.291 53.774 53.774 58.256
700.000 37.936 42.677 42.677 47.418 47.418 52.164 52.164 56.906 56.906 61.647
800.000 40.022 45.022 45.022 50.021 50.021 55.028 55.028 60.027 60.027 65.028
900.000 41.264 46.422 46.422 51.586 51.586 56.742 56.742 61.906 61.906 67.063
1.000 000 43.076 48.458 48.458 53.846 53.846 59.228 59.228 64.616 64.616 69.999
1.500 000 47.935 53.925 53.925 59.920 59.920 65.910 65.910 71.906 71.906 77.895
2.000 000 50.021 56.276 56.276 62.530 62.530 68.779 68.779 75.032 75.032 81.287
3.000 000 54.189 60.961 60.961 67.738 67.738 74.510 74.510 81.287 81.287 88.058

(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrechnungseinheiten,
  2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1.800 Verrechnungseinheiten,
  3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1.400 Verrechnungseinheiten,
  4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro.

(7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,
  2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,
  3. Nutzungen und Dichte,
  4. Gestaltung,
  5. Erschließung,
  6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.

(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
  2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
  3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
  5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 21 Absatz 1 - Bebauungsplan

Fläche
in ha
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
0,5 472 1.592 1.592 3.516 3.516 5.438 5.438 7.362 7.362 8.481
1 954 2.907 2.907 6.266 6.266 9.628 9.628 12.987 12.987 14.944
2 1.895 5.068 5.068 10.512 10.512 15.950 15.950 21.395 21.395 24.566
3 2.840 7.036 7.036 14.230 14.230 21.428 21.428 28.622 28.622 32.817
4 3.791 8.813 8.813 17.419 17.419 26.023 26.023 34.628 34.628 39.651
5 4.736 10.579 10.579 20.602 20.602 30.624 30.624 40.646 40.646 46.489
6 5.686 12.120 12.120 23.155 23.155 34.189 34.189 45.224 45.224 51.658
7 6.524 13.464 13.464 25.359 25.359 37.260 37.260 49.156 49.156 56.096
8 7.149 14.645 14.645 27.502 27.502 40.359 40.359 53.216 53.216 60.713
9 7.778 15.787 15.787 29.516 29.516 43.239 43.239 56.968 56.968 64.977
10 8.403 16.918 16.918 31.518 31.518 46.124 46.124 60.724 60.724 69.240
11 9.021 18.009 18.009 33.414 33.414 48.818 48.818 64.222 64.222 73.211
12 9.651 19.021 19.021 35.083 35.083 51.152 51.152 67.214 67.214 76.585
13 10.281 20.033 20.033 36.754 36.754 53.481 53.481 70.201 70.201 79.954
14 10.832 21.108 21.108 38.722 38.722 56.338 56.338 73.953 73.953 84.228
15 11.350 22.210 22.210 40.832 40.832 59.459 59.459 78.081 78.081 88.942
16 11.872 23.323 23.323 42.952 42.952 62.575 62.575 82.203 82.203 93.654
17 12.396 24.432 24.432 45.062 45.062 65.685 65.685 86.315 86.315 98.351
18 12.918 25.540 25.540 47.176 47.176 68.813 68.813 90.449 90.449 103.069
19 13.442 26.648 26.648 49.286 49.286 71.928 71.928 94.566 94.566 107.771
20 13.959 27.755 27.755 51.400 51.400 75.044 75.044 98.688 98.688 112.484
21 14.483 28.807 28.807 53.368 53.368 77.935 77.935 102.496 102.496 116.820
22 15.005 29.871 29.871 55.353 55.353 80.831 80.831 106.315 106.315 121.179
23 15.511 30.917 30.917 57.322 57.322 83.733 83.733 110.139 110.139 125.544
24 16.035 31.974 31.974 59.302 59.302 86.624 86.624 113.952 113.952 129.891
25 16.569 33.042 33.042 61.287 61.287 89.526 89.526 117.772 117.772 134.244
30 18.796 38.133 38.133 71.287 71.287 104.436 104.436 137.590 137.590 156.927
35 20.821 43.031 43.031 81.106 81.106 119.188 119.188 157.264 157.264 179.474
40 22.862 47.777 47.777 90.494 90.494 133.216 133.216 175.931 175.931 200.846
45 24.899 52.271 52.271 99.195 99.195 146.112 146.112 193.035 193.035 220.407
50 26.940 56.602 56.602 107.450 107.450 158.293 158.293 209.142 209.142 238.805
60 30.124 64.099 64.099 122.343 122.343 180.583 180.583 238.827 238.827 272.802
70 32.896 70.634 70.634 135.324 135.324 200.014 200.014 264.704 264.704 302.442
80 35.618 77.131 77.131 148.288 148.288 219.446 219.446 290.604 290.604 332.115
90 38.200 83.648 83.648 161.561 161.561 239.468 239.468 317.380 317.380 362.830
100 40.736 90.454 90.454 175.689 175.689 260.924 260.924 346.159 346.159 395.877

(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.

(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro.

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:

  1. Landschafts- und Grünordnungspläne,
  2. Landschaftsrahmenpläne,
  3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.

(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.

(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und
  5. für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.

(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.

§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 28 Absatz 1 - Landschaftsplan

Fläche
in ha
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
1.000 12.632 15.157 15.157 17.688 17.688 20.214
1.300 15.321 18.385 18.385 21.451 21.451 24.516
1.600 18.257 21.907 21.907 25.551 25.551 29.201
1.900 20.765 24.921 24.921 29.072 29.072 33.228
2200 23.104 27.728 27.728 32.344 32.344 36.968
2.500 25.264 30.315 30.315 35.371 35.371 40.422
3.000 28.593 34.313 34.313 40.028 40.028 45.747
3.500 31.782 38.138 38.138 44.493 44.493 50.849
4.000 34.836 41.804 41.804 48.773 48.773 55.741
4.500 37.761 45.315 45.315 52.862 52.862 60.415
5.000 40.550 48.661 48.661 56.766 56.766 64.876
5.500 43.194 51.833 51.833 60.471 60.471 69.111
6.000 45.714 54.858 54.858 63.998 63.998 73.143
6.500 48.099 57.721 57.721 67.339 67.339 76.962
7.000 50.354 60.421 60.421 70.488 70.488 80.555
7.500 52.507 63.008 63.008 73.509 73.509 84.009
8.000 54.572 65.489 65.489 76.399 76.399 87.316
8.500 56.551 67.861 67.861 79.173 79.173 90.483
9.000 58.441 70.128 70.128 81.810 81.810 93.497
9.500 60.235 72.282 72.282 84.329 84.329 96.377
10.000 61.945 74.335 74.335 86.720 86.720 99.110
11.000 65.179 78.216 78.216 91.253 91.253 104.290
12.000 68.334 81.995 81.995 95.663 95.663 109.324
13.000 71.382 85.663 85.663 99.936 99.936 114.216
14.000 74.352 89.222 89.222 104.093 104.093 118.963
15.000 77.226 92.671 92.671 108.120 108.120 123.564

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. topographische Verhältnisse,
  2. Flächennutzung,
  3. Landschaftsbild,
  4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
  5. ökologische Verhältnisse,
  6. Bevölkerungsdichte.

(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
  2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
  3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 29 Absatz 1 - Grünordnungsplan

Ansätze
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone I Honorarzone II
von bis von bis
Euro Euro
1.500 1.895 2.368 2.368 2.840
5.000 6.316 7.897 7.897 9.477
10.000 10.483 13.110 13.110 15.731
20.000 17.435 21.794 21.794 26.147
40.000 28.295 35.371 35.371 42.440
60.000 35.618 44.527 44.527 53.430
80.000 42.440 53.053 53.053 63.666
100.000 48.003 60.005 60.005 72.002
150.000 66.321 82.900 82.900 99.475
200.000 83.368 104.211 104.211 125.055
250.000 101.056 126.320 126.320 151.578
300.000 117.473 146.848 146.848 176.218
350.000 132.630 165.791 165.791 198.950
400.000 146.528 183.163 183.163 219.794
450.000 159.159 198.950 198.950 238.736
500.000 170.526 213.164 213.164 255.795
600.000 193.265 241.582 241.582 289.900
700.000 216.640 270.795 270.795 324.950
800.000 242.527 303.162 303.162 363.791
900.000 267.161 333.955 333.955 400.742
1.000 000 290.530 363.161 363.161 435.793

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1.150 Verrechnungseinheiten,
  3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar Fläche 1.000 Verrechnungseinheiten,
  4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1.200 Verrechnungseinheiten,
  6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
  9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
  11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.

(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,
  2. sehr differenzierte Flächennutzungen,
  3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,
  4. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie
  5. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 30 Absatz 1 - Landschaftsrahmenplan

Fläche
in ha
Honorarzone I Honorarzone II
von bis von bis
Euro Euro
5.000 32.402 40.500 40.500 48.599
6.000 37.249 46.563 46.563 55.877
7.000 41.822 52.278 52.278 62.732
8.000 46.130 57.665 57.665 69.194
9.000 50.021 62.530 62.530 75.032
10.000 53.526 66.911 66.911 80.297
12.000 60.005 75.005 75.005 89.999
14.000 65.696 82.125 82.125 98.548
16.000 71.140 88.930 88.930 106.714
18.000 76.168 95.213 95.213 114.256
20.000 81.534 101.922 101.922 122.305
25.000 94.897 118.626 118.626 142.349
30.000 106.106 132.636 132.636 159.159
35.000 115.611 144.520 144.520 173.423
40.000 123.789 154.739 154.739 185.683
45.000 130.419 163.029 163.029 195.633
50.000 138.002 172.505 172.505 207.005
60.000 151.894 189.868 189.868 227.842
70.000 164.463 205.582 205.582 246.695
80.000 174.317 217.899 217.899 261.476
90.000 184.171 230.216 230.216 276.255
100.000 194.531 243.163 243.163 291.789

(2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische Verhältnisse,
  2. Verdichtungsräume,
  3. Erholungsgebiete,
  4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
  5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 31 Absatz 1 - Pflege und Entwicklungsplan

Fläche
in ha
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
5 2.576 5.146 5.146 7.722 7.722 10.293
10 3.240 6.474 6.474 9.702 9.702 12.936
15 3.713 7.424 7.424 11.136 11.136 14.848
20 4.083 8.161 8.161 12.239 12.239 16.316
30 4.736 9.477 9.477 14.224 14.224 18.965
40 5.326 10.658 10.658 15.984 15.984 21.316
50 5.843 11.688 11.688 17.525 17.525 23.368
75 6.940 13.886 13.886 20.837 20.837 27.784
100 7.868 15.731 15.731 23.599 23.599 31.462
150 9.342 18.673 18.673 28.008 28.008 37.340
200 10.432 20.871 20.871 31.310 31.310 41.748
300 11.906 23.813 23.813 35.719 35.719 47.626
400 13.009 26.017 26.017 39.032 39.032 52.041
500 13.897 27.789 27.789 41.676 41.676 55.568
1.000 17.570 35.134 35.134 52.704 52.704 70.269
2.500 26.389 52.773 52.773 79.160 79.160 105.544
5.000 37.412 74.824 74.824 112.231 112.231 149.643
10.000 52.114 104.222 104.222 156.336 156.336 208.445

(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. fachliche Vorgaben,
  2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
  3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,
  4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie
  5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
  2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
  3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und raumbildende Ausbauten

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung -) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und aumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 34 Absatz 1 - Gebäude und raumbildende Ausbauten

Anrechenbare
Kosten
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25.565 2.182 2.654 2.654 3.290 3.290 4.241 4.241 4.876 4.876 5.348
30.000 2.558 3.109 3.109 3.847 3.847 4.948 4.948 5.686 5.686 6.237
35.000 2.991 3.629 3.629 4.483 4.483 5.760 5.760 6.613 6.613 7.252
40.000 3.411 4.138 4.138 5.112 5.112 6.565 6.565 7.538 7.538 8.264
45.000 3.843 4.657 4.657 5.743 5.743 7.372 7.372 8.458 8.458 9.272
50.000 4.269 5.167 5.167 6.358 6.358 8.154 8.154 9.346 9.346 10.243
100.000 8.531 10.206 10.206 12.442 12.442 15.796 15.796 18.032 18.032 19.708
150.000 12.799 15.128 15.128 18.236 18.236 22.900 22.900 26.008 26.008 28.337
200.000 17.061 19.927 19.927 23.745 23.745 29.471 29.471 33.289 33.289 36.155
250.000 21.324 24.622 24.622 29.018 29.018 35.610 35.610 40.006 40.006 43.305
300.000 24.732 28.581 28.581 33.715 33.715 41.407 41.407 46.540 46.540 50.389
350.000 27.566 32.044 32.044 38.017 38.017 46.970 46.970 52.944 52.944 57.421
400.000 29.999 35.114 35.114 41.940 41.940 52.175 52.175 59.001 59.001 64.116
450.000 32.058 37.820 37.820 45.498 45.498 57.024 57.024 64.702 64.702 70.465
500.000 33.738 40.137 40.137 48.667 48.667 61.464 61.464 69.994 69.994 76.392
1.000 000 60.822 72.089 72.089 87.112 87.112 109.650 109.650 124.674 124.674 135.940
1.500 000 88.184 104.284 104.284 125.749 125.749 157.951 157.951 179.416 179.416 195.516
2.000 000 115.506 136.436 136.436 164.341 164.341 206.201 206.201 234.105 234.105 255.036
2.500 000 142.830 168.598 168.598 202.953 202.953 254.487 254.487 288.842 288.842 314.607
3.000 000 171.226 200.401 200.401 239.295 239.295 297.639 297.639 336.534 336.534 365.708
3.500 000 199.766 232.158 232.158 275.353 275.353 340.143 340.143 383.337 383.337 415.731
4.000 000 228.305 263.920 263.920 311.411 311.411 382.642 382.642 430.133 430.133 465.748
4.500 000 256.840 295.678 295.678 347.465 347.465 425.145 425.145 476.931 476.931 515.769
5.000 000 285.379 327.439 327.439 383.522 383.522 467.649 467.649 523.731 523.731 565.792
10.000 000 570.757 648.805 648.805 752.869 752.869 908.967 908.967 1.013.031 1.013.031 1.091.079
15.000 000 856.136 964.745 964.745 1.109 559 1.109.559 1.326.782 1.326.782 1.471.595 1.471.595 1.580.205
20.000 000 1.141.514 1.275.044 1.275.044 1.453.088 1.453.088 1.720.148 1.720.148 1.898.192 1.898.192 2.031.722
25.000 000 1.426.893 1.586.268 1.586.268 1.798.766 1.798.766 2.117.513 2117.513 2.330.011 2.330.011 2.489.383
25.564 594 1.459.117 1.621.426 1.621.426 1.837.835 1.837.835 2.162.447 2.162.447 2.378.856 2.378.856 2.541.160

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anzahl der Funktionsbereiche,
  3. gestalterische Anforderungen,
  4. konstruktive Anforderungen,
  5. technische Ausrüstung,
  6. Ausbau.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Funktionsbereich,
  2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,
  3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,
  4. technische Ausrüstung,
  5. Farb- und Materialgestaltung,
  6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten,
  2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten,
  3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten,
  5. Honorarzone V. Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 35 Leistungen im Bestand

(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Abschnitt 2
Freianlagen

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:

  1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
  2. Teiche ohne Dämme,
  3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
  4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
  5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
  6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
  7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
  8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:

  1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und
  2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7.500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 38 Leistungsbild Freianlagen

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 29 Prozent und
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 39 Absatz 1 - Freianlagen

Anrechenbare
Kosten
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20.452 2.616 3205 3205 3.988 3.988 5.163 5.163 5.944 5.944 6.535
25.000 3.186 3.902 3.902 4.853 4.853 6.279 6.279 7.230 7.230 7.946
30.000 3.798 4.651 4.651 5.785 5.785 7.486 7.486 8.620 8.620 9.468
35.000 4.409 5.394 5.394 6.710 6.710 8.676 8.676 9.991 9.991 10.977
40.000 5.015 6.133 6.133 7.624 7.624 9.855 9.855 11.348 11.348 12.465
45.000 5.610 6.861 6.861 8.524 8.524 11.019 11.019 12.682 12.682 13.932
50.000 6200 7.578 7.578 9.412 9.412 12.162 12.162 13.995 13.995 15.373
100.000 11.730 14.276 14.276 17.665 17.665 22.756 22.756 26.145 26.145 28.690
150.000 16.590 20.103 20.103 24.785 24.785 31.810 31.810 36.491 36.491 40.004
200.000 20.814 25.089 25.089 30.781 30.781 39.329 39.329 45.022 45.022 49.297
250.000 24.364 29.196 29.196 35.638 35.638 45.308 45.308 51.750 51.750 56.582
300.000 29.051 34.471 34.471 41.693 41.693 52.534 52.534 59.755 59.755 65.175
350.000 33.897 39.806 39.806 47.685 47.685 59.505 59.505 67.384 67.384 73.293
400.000 38.737 45.026 45.026 53.411 53.411 65.990 65.990 74.373 74.373 80.663
450.000 43.581 50.122 50.122 58.839 58.839 71.915 71.915 80.633 80.633 87.173
500.000 48.418 55.091 55.091 63.989 63.989 77.340 77.340 86.238 86.238 92.912
1.000 000 96.839 107.026 107.026 120.607 120.607 140.982 140.982 154.563 154.563 164.750
1.500 000 145.255 159.689 159.689 178.937 178.937 207.811 207.811 227.058 227.058 241.492
1.533 876 148.535 163.260 163.260 182.894 182.894 212.347 212.347 231.982 231.982 246.706

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
  3. Anzahl der Funktionsbereiche,
  4. gestalterische Anforderungen,
  5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
  2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
  3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
  5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

§ 40 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
  2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
  4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
  5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

  1. das Herrichten des Grundstücks,
  2. die öffentliche Erschließung,
  3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,
  4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und
  5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Proent
  9. für die Leistungsphase (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2) Die § § 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.

§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:

Honorartafel zu § 43 Absatz 1 - Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)

Abrechenbare
Kosten
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25.565 2.616 3.290 3.290 3.959 3.959 4.634 4.634 5.303 5.303 5.975
30.000 2.981 3.735 3.735 4.487 4.487 5.244 5.244 5.996 5.996 6 750
35.000 3.375 4.215 4.215 5.061 5.061 5.904 5.904 6.749 6.749 7 590
40.000 3.751 4.681 4.681 5.610 5.610 6.534 6.534 7.465 7.465 8.393
45.000 4.125 5.134 5.134 6.146 6.146 7.152 7.152 8.165 8.165 9.172
50.000 4.495 5.585 5.585 6.675 6.675 7.759 7.759 8.851 8.851 9 940
75.000 6.233 7.687 7.687 9.141 9.141 10.591 10.591 12.045 12.045 13.499
100.000 7.863 9.649 9.649 11.436 11.436 13.218 13.218 15.004 15.004 16 790
150.000 10.902 13.286 13.286 15.671 15.671 18.053 18.053 20.437 20.437 22.821
200.000 13.753 16.680 16.680 19.606 19.606 22.528 22.528 25.454 25.454 28.381
250.000 16.467 19.892 19.892 23.322 23.322 26.748 26.748 30.177 30.177 33.603
300.000 19.070 22.970 22.970 26.877 26.877 30.778 30.778 34.684 34.684 38.586
350.000 21.593 25.948 25.948 30.304 30.304 34.654 34.654 39.010 39.010 43.365
400.000 24.056 28.839 28.839 33.626 33.626 38.408 38.408 43.196 43.196 47.979
450.000 26.451 31.653 31.653 36.856 36.856 42.052 42.052 47.255 47.255 52.457
500.000 28.793 34.399 34.399 40.002 40.002 45.607 45.607 51.209 51.209 56 816
750.000 39.906 47.363 47.363 54.819 54.819 62.275 62.275 69.732 69.732 77 188
1.000 000 50.338 59.468 59.468 68.603 68.603 77.733 77.733 86.868 86.868 95 998
1.500 000 69.798 81.930 81.930 94.062 94.062 106.198 106.198 118.330 118.330 130.462
2.000 000 88.043 102.884 102.884 117.725 117.725 132.572 132.572 147.413 147.413 162.254
2.500 000 105.403 122.755 122.755 140.099 140.099 157.451 157.451 174.797 174.797 192.147
3.000 000 122.104 141.804 141.804 161.504 161.504 181.210 181.210 200.910 200.910 220.611
3.500 000 138.269 160.202 160.202 182.135 182.135 204.063 204.063 225.996 225.996 247.929
4.000 000 154.001 178.067 178.067 202.128 202.128 226.193 226.193 250.254 250.254 274 320
4.500 000 169.349 195.466 195.466 221.580 221.580 247.691 247.691 273.807 273.807 299.922
5.000 000 184.370 212.464 212.464 240.558 240.558 268.655 268.655 296.748 296.748 324.842
7.500 000 255.540 292.695 292.695 329.850 329.850 367.006 367.006 404.161 404.161 441.316
10.000 000 322.325 367.629 367.629 412.932 412.932 458.236 458.236 503.540 503.540 548.844
15.000 000 446.895 506.699 506.699 566.498 566.498 626.302 626.302 686.100 686.100 745.903
20.000 000 563.691 636.474 636.474 709.258 709.258 782.047 782.047 854.831 854.831 927.615
25.000 000 674.891 759.620 759.620 844.344 844.344 929.073 929.073 1.013.797 1.013.797 1.098.526
25.564 594 687.391 773.458 773.458 859.520 859.520 945.588 945.588 1.031.649 1.031.649 1.117.717

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
  3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,
  4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
  2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
  3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
  5. Honorarzone V. Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:

  1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
  2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
  3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen

§ 44 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen umfassen:

  1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
  2. Anlagen des Schienenverkehrs,
  3. Anlagen des Flugverkehrs.

§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) § 41 gilt entsprechend.

(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

  1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
  2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen

werden.

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

  1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
  2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
  3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
  4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.

§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.

(3) Die § § 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt:

Honorartafel zu § 47 Absatz 1 - Verkehrsanlaqen (Anwendungsbereich des § 44)

Abrechenbare
Kosten
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25.565 2.874 3.610 3.610 4.347 4.347 5.090 5.090 5.827 5.827 6.564
30.000 3.269 4.094 4.094 4.918 4.918 5.744 5.744 6.568 6.568 7.393
35.000 3.700 4.624 4.624 5.543 5.543 6.467 6.467 7.385 7.385 8.309
40.000 4.111 5.124 5.124 6.141 6.141 7.154 7.154 8.172 8.172 9.185
45.000 4.518 5.619 5.619 6.727 6.727 7.828 7.828 8.934 8.934 10.035
50.000 4.912 6.101 6.101 7.292 7.292 8.481 8.481 9.671 9.671 10.861
75.000 6.775 8.357 8.357 9.940 9.940 11.527 11.527 13.109 13.109 14.691
100.000 8.516 10.452 10.452 12.389 12.389 14.321 14.321 16.258 16.258 18.195
150.000 11.718 14.280 14.280 16.837 16.837 19.399 19.399 21.955 21.955 24.517
200.000 14.642 17.758 17.758 20.875 20.875 23.997 23.997 27.113 27.113 30.230
250.000 17.381 21.002 21.002 24.625 24.625 28.241 28.241 31.864 31.864 35.485
300.000 19.962 24.045 24.045 28.133 28.133 32.216 32.216 36.303 36.303 40.387
350.000 22.410 26.927 26.927 31.444 31.444 35.955 35.955 40.471 40.471 44.987
400.000 24.735 29.657 29.657 34.579 34.579 39.494 39.494 44.417 44.417 49.338
450.000 26.954 32.254 32.254 37.555 37.555 42.855 42.855 48.156 48.156 53.457
500.000 29.084 34.746 34.746 40.407 40.407 46.065 46.065 51.725 51.725 57.387
750.000 38.446 45.634 45.634 52.814 52.814 60.001 60.001 67.181 67.181 74.368
1.000 000 46.193 54.575 54.575 62.955 62.955 71.332 71.332 79.713 79.713 88.094
1.500 000 63.820 74.911 74.911 86.004 86.004 97.100 97.100 108.192 108.192 119.283
2.000 000 80.496 94.064 94.064 107.633 107.633 121.207 121.207 134.775 134.775 148.344
2.500 000 96.370 112.231 112.231 128.093 128.093 143.956 143.956 159.818 159.818 175.680
3.000 000 111.639 129.652 129.652 147.663 147.663 165.675 165.675 183.687 183.687 201.699
3.500 000 126.423 146.474 146.474 166.525 166.525 186.575 186.575 206.626 206.626 226.677
4.000 000 140.808 162.808 162.808 184.809 184.809 206.806 206.806 228.806 228.806 250.807
4.500 000 154.832 178.710 178.710 202.588 202.588 226.461 226.461 250.339 250.339 274.218
5.000 000 168.563 194.249 194.249 219.935 219.935 245.623 245.623 271.310 271.310 296.996
7.500 000 233.640 267.609 267.609 301.577 301.577 335.551 335.551 369.519 369.519 403.487
10.000 000 294.697 336.115 336.115 377.533 377.533 418.957 418.957 460.375 460.375 501.794
15.000 000 408.590 463.264 463.264 517.937 517.937 572.617 572.617 627.292 627.292 681.965
20.000 000 515.368 581.913 581.913 648.458 648.458 715.009 715.009 781.553 781.553 848.098
25.000 000 617.043 694.507 694.507 771.967 771.967 849.433 849.433 926.893 926.893 1.004 357
25.564 594 628.472 707.160 707.160 785.843 785.843 864.531 864.531 943.214 943.214 1.021 902

(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Teil 4
Fachplanung

Abschnitt 1
Tragwerksplanung

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.

(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

  1. Erdarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten,
  5. Betonwerksteinarbeiten,
  6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
  7. Stahlbauarbeiten,
  8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  9. Abdichtungsarbeiten,
  10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  11. Klempnerarbeiten,
  12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
  13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
  14. Verbauarbeiten für Baugruben,
  15. Rammarbeiten,
  16. Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:

  1. das Herrichten des Baugrundstücks,
  2. Oberbodenauftrag,
  3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
  5. nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,
  6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
  7. Mehrkosten für Sonderausführungen,
  8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,
  9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
  10. die Baunebenkosten.

(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.

§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Leistungen beider Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

  1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,
  3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die § § 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 50 Absatz 1 - Tragwerkplanung

Abrechenbare
Kosten
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
10.226 1.119 1.305 1.305 1.760 1.760 2.306 2.306 2.768 2.768 2.947
15.000 1.539 1.783 1.783 2.385 2.385 3.110 3.110 3.713 3.713 3.956
20.000 1.948 2.247 2.247 2.999 2.999 3.894 3.894 4.646 4.646 4.945
25.000 2.335 2.690 2.690 3.574 3.574 4.635 4.635 5.521 5.521 5.874
30.000 2.716 3.120 3.120 4.132 4.132 5.348 5.348 6.360 6.360 6.764
35.000 3.086 3.539 3.539 4.673 4.673 6.029 6.029 7.163 7.163 7.616
40.000 3.435 3.938 3.938 5.189 5.189 6.697 6.697 7.946 7.946 8.449
45.000 3.792 4.340 4.340 5.705 5.705 7.344 7.344 8.710 8.710 9.258
50.000 4.132 4.723 4.723 6200 6200 7.970 7.970 9.447 9.447 10.039
75.000 5.762 6.557 6.557 8.547 8.547 10.935 10.935 12.925 12.925 13.721
100.000 7.292 8.276 8.276 10.737 10.737 13.695 13.695 16.155 16.155 17.139
150.000 10.166 11.493 11.493 14.809 14.809 18.795 18.795 22.111 22.111 23.439
200.000 12.872 14.515 14.515 18.612 18.612 23.533 23.533 27.631 27.631 29.273
250.000 15.452 17.388 17.388 22.221 22.221 28.017 28.017 32.849 32.849 34.785
300.000 17.952 20.165 20.165 25.691 25.691 32.316 32.316 37.841 37.841 40.054
350.000 20.368 22.846 22.846 29.030 29.030 36.457 36.457 42.647 42.647 45.120
400.000 22.729 25.457 25.457 32.283 32.283 40.470 40.470 47.297 47.297 50.024
450.000 25.038 28.014 28.014 35.450 35.450 44.377 44.377 51.813 51.813 54.789
500.000 27.298 30.512 30.512 38.548 38.548 48.192 48.192 56.224 56.224 59.439
750.000 38.041 42.364 42.364 53.167 53.167 66.138 66.138 76.940 76.940 81.264
1.000.000 48.166 53.503 53.503 66.836 66.836 82.834 82.834 96.173 96.173 101.504
1.500.000 67.164 74.329 74.329 92.237 92.237 113.733 113.733 131.643 131.643 138.807
2.000.000 85.039 93.876 93.876 115.959 115.959 142.467 142.467 164.555 164.555 173.386
2.500.000 102.126 112.520 112.520 138.494 138.494 169.668 169.668 195.644 195.644 206.037
3.000.000 118.606 130.468 130.468 160.118 160.118 195.700 195.700 225.352 225.352 237.212
3.500.000 134.591 147.857 147.857 181.013 181.013 220.805 220.805 253.966 253.966 267.227
4.000.000 150.174 164.787 164.787 201.308 201.308 245.143 245.143 281.665 281.665 296.276
4.500.000 165.403 181.315 181.315 221.086 221.086 268.819 268.819 308.594 308.594 324.502
5.000 000 180.330 197.500 197.500 240.424 240.424 291.932 291.932 334.859 334.859 352.028
7.500.000 251.338 274.330 274.330 331.806 331.806 400.777 400.777 458.253 458.253 481.246
10.000.000 318.266 346.554 346.554 417.271 417.271 502.132 502.132 572.849 572.849 601.137
15.000.000 443.713 481.549 481.549 576.137 576.137 689.642 689.642 784.230 784.230 822.066
15.338.756 452.187 490.667 490.667 586.864 586.864 702.301 702.301 798.498 798.498 836.978

(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statischkonstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  2. Honorarzone II:
    Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
    2. Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
    3. Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
    4. Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,
  3. Honorarzone III:
    Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige
    1. statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    2. einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
    3. Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
    4. ausgesteifte Skelettbauten,
    5. ebene Pfahlrostgründungen,
    6. einfache Gewölbe,
    7. einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    8. einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    9. einfache verankerte Stützwände,
  4. Honorarzone IV:
    Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
    2. vielfach statisch unbestimmte Systeme,
    3. statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
    4. einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
    5. statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 11. Ordnung erfordern,
    6. einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
    7. Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
    8. Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
    9. einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
    10. Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
    11. schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
    12. schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
    13. schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
    14. schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
    15. Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
    16. schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    17. schwierige, verankerte Stützwände,
    18. Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),
  5. Honorarzone V:
    Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
    2. schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
    3. räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
    4. schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
    5. Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
    6. Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
    7. statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 11. Ordnung erfordern,
    8. Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
    9. Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
    10. seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
    11. schiefwinklige Mehrfeldplatten,
    12. schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
    13. schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
    14. sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
    15. Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

Abschnitt 2
Technische Ausrüstung

§ 51 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.

(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:

  1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
  2. Wärmeversorgungsanlagen,
  3. Lufttechnische Anlagen,
  4. Starkstromanlagen,
  5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
  6. Förderanlagen,
  7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
  8. Gebäudeautomation.

§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.

(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.

(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.

(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oderteilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild "Technische Ausrüstung" umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 33 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.

(3) Die § § 35 und 36 gelten entsprechend.

§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 54 Absatz 1 - Technische Ausrüstung

Anrechenbare
Kosten
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro   Euro
5.113 1.626 2.109 2.109 2.593 2.593 3.077
7.500 2.234 2.886 2.886 3.538 3.538 4 19C
10.000 2.812 3.618 3.618 4.421 4.421 5.227
15.000 3.903 4.981 4.981 6.053 6.053 7.132
20.000 4.920 6.262 6.262 7.605 7.605 8947
25.000 5.882 7.489 7.489 9.100 9.100 10.707
30.000 6.795 8.670 8.670 10.552 10.552 12.428
35.000 7.674 9.804 9.804 11.932 11.932 14.062
40.000 8.506 10.891 10.891 13.269 13.269 15.653
45.000 9.336 11.942 11.942 14.541 14.541 17.147
50.000 10.157 12.991 12.991 15.818 15.818 18.652
75.000 13.825 17.645 17.645 21.470 21.470 25.290
100.000 17.184 21.839 21.839 26.490 26.490 31.145
150.000 23.216 29.252 29.252 35.290 35.290 41.328
200.000 29.057 36.110 36.110 43.159 43.159 50.212
250.000 35.152 43.175 43.175 51.203 51.203 59.226
300.000 41.263 50.245 50.245 59.227 59.227 68.209
350.000 47.493 57.474 57.474 67.455 67.455 77.437
400.000 53.700 64.757 64.757 75.819 75.819 86.876
450.000 59.961 72.030 72.030 84.097 84.097 96.166
500.000 66.254 79.301 79.301 92.353 92.353 105.400
750.000 96.686 113.598 113.598 130.516 130.516 147.428
1.000 000 125.694 144.936 144.936 164.174 164.174 183.415
1.500 000 180.748 200.873 200.873 220.993 220.993 241.119
2.000 000 233.881 254.373 254.373 274.869 274.869 295.361
2.500 000 285.744 308.367 308.367 330.998 330.998 353.621
3.000 000 335.147 359.125 359.125 383.098 383.098 407.076
3.500 000 380.361 405.518 405.518 430.680 430.680 455.838
3.750 000 401.625 427.295 427.295 452.971 452.971 478.641
3.834 689 408.667 434.499 434.499 460.336 460.336 486.168

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,
  2. Integrationsansprüche,
  3. technische Ausgestaltung,
  4. Anforderungen an die Technik,
  5. konstruktive Anforderungen.

(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift

Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.

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