des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSa S. 50),
zu Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 22. August 2007 (GVBl. LSa 5. 392, 393), geändert durch Staatsvertrag vom 12. Juli 2011 (GVBl. LSa S. 728, 729),
wird verordnet:
§ 1 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren können privatrechtliche Geldforderungen im Sinne des Absatzes 2 des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vollstreckt werden.
(2) Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus
der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen einschließlich der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme oder elektrischer Energie oder der Beseitigung von Abwasser.
der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen sowie der Lieferung von Wild,
der Inanspruchnahme der Krankentransporte und Krankenanstalten,
der Benutzung von Hafenanlagen,
der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten, einschließlich Jagdausübungsrechten, an den in Nummer 5 bezeichneten Sachen,
dem Forderungsübergang nach
den §§ 93 und 94 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuchs,
der Gewährung von Darlehen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und dem Schwerbehindertenrecht nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
geschuldetem Erbbauzins für an öffentlichem Vermögen bestellte Erbbaurechte,
der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen, Bibliotheken, und Musikschulen,
der Beseitigung von Abfall,
der Unterbringung in Anstalten und Heimen der Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe, insbesondere in Pflegeanstalten und Erziehungsheimen,
der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,
der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden,
der Inanspruchnahme des Landeseichamtes,
der Inanspruchnahme des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation,
der Inanspruchnahme des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge,
der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren,
der Inanspruchnahme des Landesamtes für Verbraucherschutz.
(3) Zu den Forderungen nach Absatz 2 gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und die sonstigen Nebenforderungen.
(4) Wer vollstreckt, belehrt die Vollstreckungsschuldner bei jedem Vollstreckungsversuch über ihre Rechte aus § 23 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Schriftliche Einwendungen werden entgegengenommen, über mündliche Einwendungen wird eine Niederschrift aufgenommen; anderenfalls wird ein Formular ausgehändigt, das zur Erhebung von Einwendungen bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche verwandt werden kann.
Der Betrag nach § 7b Abs. 3 Satz 1 Buchst. a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird auf 30 Euro je Beitreibungsersuchen festgesetzt.
Versteigerungen im Internet nach § 34 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen über die Versteigerungsplattform www.zollauktion.de.
§ 5 Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen
(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen zugelassen.
(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde und Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die jeweilige Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist.