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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Durchführung der ersten Verwaltungsratssitzung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und zu einer Mustersatzung sowie zur Aufhebung anderer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. September 2022
(GVBl. LSa Nr. 23 vom 22.09.2022 S. 322)



Aufgrund von § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSa S. 598) und § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSa S.50) wird verordnet:

Artikel 1
IB-VwRDVO - Investitionsbank-Verwaltungsrats-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der ersten Verwaltungsratssitzung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und zu einer Mustersatzung

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2018 (GVBl. LSa S. 14) wird

§ 2 Weitere Vollstreckungsbehörde für das Verwaltungszwangsverfahren

Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist Vollstreckungsbehörde, soweit im Rahmen ihr übertragener Aufgaben öffentlich-rechtliche Forderungen beizutreiben sind.

aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. April 2023 außer Kraft.

( 2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

ID: 221985

ENDE

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