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Änderungstext
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
- Hamburg -
Vom 10. September 2024
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 27.09.2024 S. 480)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu § 114 folgende Einträge eingefügt:
" § 114a Akkreditierungsverfahren
§ 114b Kosten der Akkreditierung".
2. § 112 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die zuständige Behörde kann der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und in diesen Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. | "(1) Der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, wird das Recht übertragen, in den von ihr angebotenen Studiengängen Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und auch zivile Studierende auszubilden." |
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Die Textstelle "Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn gewährleistet ist" wird durch die Wörter "Die Hochschule muss gewährleisten" ersetzt.
2.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "und sie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen werden," gestrichen.
2.3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Prüfungsordnungen der Hochschule sowie die Bestimmungen über die Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Studienordnungen der Hochschule sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Ist der Hochschule für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen, kann die zuständige Behörde der Hochschule für die zu diesen Studiengängen gehörenden Fächer das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. |
"(3) Prüfungs- und Studienordnungen, einschließlich ihrer Änderungen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Der Hochschule wird für die von ihr angebotenen Studiengänge das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen. Promotions- und Habilitationsordnungen, einschließlich ihrer Änderungen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen." |
2.4 In Absatz 6 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 5" ersetzt.
3. § 113 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:
alt | neu |
Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Studienordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. | "Über Inhalt und Umfang der Aufsicht im Einzelnen sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Aufsicht kann der Genehmigungsbescheid nähere Bestimmungen enthalten. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Genehmigungsbescheides. Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten." |
3.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Einrichtung neuer Studiengänge, einschließlich der Prüfungsordnungen sowie der Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Von der Evangelischen Fachhochschule für Sozialpädagogik erlassene Prüfungs- und Studienordnungen, sowie deren Änderungen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen."
3.3 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
3.4 Im neuen Absatz 5 wird das Wort "soziale" durch das Wort "Soziale" ersetzt.
3.5 Im neuen Absatz 6 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.
4. § 114 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "Lehre und Forschung" durch die Textstelle "Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung" ersetzt.
4.1.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.2.1 In Nummer 3 wird hinter dem Wort "genügen" die Textstelle "und nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages nachgewiesen wird, sofern die Ausbildung nicht im Rahmen von Bachelor- und Masterstudiengängen erfolgt, gilt der erste Halbsatz entsprechend" eingefügt.
(Stand: 01.10.2024)
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