umwelt-online: HmbHG - Hamburgisches Hochschulgesetz (2)

zurück

§ 65 Wiederholbarkeit 14a

(1) Zwischen- und Abschlussprüfungen können zweimal, studienbegleitende Prüfungen mindestens zweimal, andere Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden. Die Abschlussarbeit kann einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung findet in der Regel nur für die Prüfungsleistungen statt, die nicht bestanden worden sind.

§ 66 Widersprüche, Beschwerden

(1) Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet der Widerspruchsausschuss. Ihm gehören an:

  1. ein Mitglied des TVP mit der Befähigung zum Richteramt,
  2. eine Professorin oder ein Professor sowie eine Studierende oder ein Studierender der Fachrichtung, in der die Prüfung durchgeführt worden ist.

Das Mitglied nach Satz 2 Nummer 1 wird vom Präsidium bestellt, die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 werden vom Hochschulsenat, in Hochschulen mit Fakultäten vom Fakultätsrat der Fakultät gewählt. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem zuständigen Prüfungsausschuss angehören.

(2) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 führt den Vorsitz. Es bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann über unzulässige Widersprüche sowie in Sachen, die nach ihrer oder seiner Auffassung keiner weiteren Erörterung bedürfen oder von geringer Bedeutung sind, allein entscheiden.

(3) Eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann nimmt unbeschadet der Absätze 1 und 2 gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierendenschaft die Aufgabe einer Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten wahr. Beschwerdestellen können auch in Fakultäten eingerichtet werden.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere in der Grundordnung.

§ 67 Hochschulgrade

(1) Die Hochschule verleiht aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad. In der Diplom- oder Magisterurkunde ist auf Antrag der Studiengang zu bezeichnen.

(2) Aufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung eines Fachhochschulstudiengangs wird der Diplomgrad mit dem Zusatz ≫Fachhochschule≪ (≫FH≪) verliehen.

(3) Die Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) § 54 bleibt unberührt.

§ 68 Deutsche Grade

(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.

(2) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn hamburgische Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.

§ 69 Ausländische Grade

(1) Ein ausländischer akademischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert am 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, 2535), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.

(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, erhalten diese Regelungen den Vorrang. Die zuständige Behörde trifft durch Allgemeinverfügung die erforderlichen Bestimmungen zur Umsetzung.

(5) Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen treffen, die Betroffene gegenüber den Absätzen 1 bis 4 begünstigen.

(6) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Grad- oder Titelführung ist ebenso untersagt wie die Führung von durch Kauf erworbenen Graden und Hochschultiteln. Wer einen ausländischen Grad oder Hochschultitel führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen.

§ 70 Promotion 10a 14a 19a

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Promotion wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen und einer mündlichen Leistung vorgenommen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion