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Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
- Hamburg -
Vom 12. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 50 vom 20.12.2019 S. 479)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 13 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Satz 3
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung.
wird gestrichen.
1.1.2 Im neuen Satz 4 wird die Textstelle "Sätze 1 bis 3" durch die Textstelle "Sätze 1 und 2" ersetzt.
1.2 Es wird folgender Absatz 15 angefügt:
"(15) Die Hochschulen fördern in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können."
2. In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Textstelle "Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2472)" durch die Textstelle "Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1274)" ersetzt.
3. In § 49 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufstätigkeit zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden."
4. In § 50 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können."
5. In § 70 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Behinderungen" durch das Wort "Behinderung" ersetzt.
6. § 115 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Anerkennung wird vom Senat auf Antrag ausgesprochen; sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 114 dienen. | "(1) Die Anerkennung wird vom Senat auf Antrag ausgesprochen; sie kann mit Nebenbestimmungen gemäß § 36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden, insbesondere kann die Erbringung einer Sicherheitsleistung verlangt werden." |
ID 192528
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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