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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Fortentwicklung der digitalen Hochschullehre
- Hamburg -

Vom 11. Juli 2023
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 18.07.2023 S. 243)


Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Im Eintrag zu § 58 wird die Textstelle "Online-Kurse" durch die Textstelle "Online-Lehre" ersetzt.

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 129a wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 129b Bestimmungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie".

2. § 3 Absatz 14 enthält folgende Fassung:

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(14) Die Hochschulen bieten Online-Kurse nach § 58 Absatz 2 an. "(14) Die Hochschulen bieten Online-Lehre nach § 58 Absatz 2 an und vermitteln digitale Kompetenzen."

3. In § 58 wird in der Überschrift und in Absatz 2 jeweils die Textstelle "Online-Kurse" durch die Textstelle "Online-Lehre" ersetzt.

4. § 111 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung," durch die Textstelle "die Prüfungen, die Praktika und Auslandssemester, die Exmatrikulation, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Studienberatung, die psychologische Beratung, die Hochschulplanung und Hochschulstatistik," ersetzt.

4.2 Absatz 2 enthält folgende Fassung:

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(2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen übertragen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, -plattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installationen auf den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur im erforderlichen Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hochschulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu benennenden Situationen achten. "(2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen übertragen und auf Veranlassung der Lehrenden aufgezeichnet werden. Die bildliche Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur zulässig, wenn eine visuelle Wahrnehmung der Unterrichtssituation zur Vermittlung der zu erreichenden Kompetenzen unerlässlich ist; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Einwilligung und deren Nichterteilung keinen Einfluss auf die Bewertung der Teilnehmenden haben. Die nach den Sätzen 1 bis 4 gefertigten Aufzeichnungen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Eine weitere Verwendung der Aufzeichnungen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung aller Personen, deren personenbezogene Daten in der Aufzeichnung enthalten sind, zulässig. Durch die Hochschule sind geeignete, insbesondere technische Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Aufzeichnungen und eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen zu verhindern. Die Teilnehmenden sind auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, Lernplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installationen auf den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teilnehmenden nur im erforderlichen Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hochschulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu benennenden Situationen achten."

4.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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