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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umbenennung der Technischen Universität Hamburg-Harburg
- Hamburg -

Vom 29. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 21 vom 01.06.2018 S. 200)



Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145, 154), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. die Technische Universität Hamburg-Harburg, "6. die Technische Universität Hamburg,"

2. § 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Der Technischen Universität Hamburg-Harburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften insbesondere in den Bereichen Technik und Naturwissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Technische Universität Hamburg-Harburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran. "(6) Der Technischen Universität Hamburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften insbesondere in den Bereichen Technik und Naturwissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Technische Universität Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran."

3. § 87 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
In der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg kann für sechs Jahre eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden. "In der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg kann für sechs Jahre eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden."

Artikel 2
Änderung des Studierendenwerksgesetzes

(nicht dargestellt)

ID 180966

ENDE

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