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HmbMPPG - Hamburgisches Melde-, Pass- und Personalausweisgesetz
Hamburgisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 78)
Gl.-Nr.: 210-4
Zur vorherigen Regelung HmbAGBMG
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Melderechtliche Regelungen
§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörde
(1) Die für das Meldewesen zuständige Behörde (Meldebehörde) nimmt die ihr durch das Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Aufgabe der Meldebehörde wird zentral wahrgenommen. Die Meldebehörde führt ein zentrales Melderegister und ist für dieses verantwortlich. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur die hierfür zuständige Organisationseinheit von Eintragungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 7 und 8 BMG Kenntnis erlangt.
§ 2 Speicherung von Daten
Über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus speichert die Meldebehörde folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
§ 3 Einrichtung und Aufgaben des Zentralen Meldebestandes
(1) Für die Aufgaben der Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs im Rahmen der Personensuche und der freien Suche nach §§ 34 und 34a BMG, der Datenbestätigung für öffentliche Stellen nach § 39a BMG, der Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absätze 2 und 3 BMG, der Datenbestätigung nach § 49a BMG, der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefüllten Meldeschein nach § 23 Absätze 3 und 4 sowie § 23a Absatz 2 BMG wird durch die Meldebehörde ein Zentraler Meldebestand eingerichtet, geführt und betrieben.
(2) Es ist sicherzustellen, dass zu jeder Zeit Daten aus dem Zentralen Meldebestand durch die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stellen über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können.
(3) Die Zuständigkeiten der Meldebehörde bleiben unberührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 über den Zentralen Meldebestand wahrgenommen werden, ist die Meldebehörde von der Pflicht zur Bereitstellung der Daten befreit.
§ 4 Inhalt des Zentralen Meldebestandes
(1) Im Zentralen Meldebestand werden die in § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 4, 7 und 8 BMG und die in § 2 genannten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach § 4 Absatz 1 BMG gespeichert, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitere Daten zu speichern sind.
(2) Die in dem Zentralen Meldebestand gespeicherten Daten dürfen nur zu den in § 3 Absatz 1 genannten Aufgaben verarbeitet werden. § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Betrieb des Zentralen Meldebestandes
(1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Meldebestandes hat die Meldebehörde aus den im Melderegister gespeicherten Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu übertragen.
(2) Zur Fortschreibung hat die Meldebehörde Änderungen im Melderegister mindestens einmal täglich an den Zentralen Meldebestand zu übertragen. Die Eintragung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die damit in Verbindung stehenden Datensätze sowie die Einrichtung eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 Absatz 1 BMG werden unmittelbar an den Zentralen Meldebestand übertragen.
(Stand: 19.03.2025)
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