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Regelwerk

HmbMedienG - Hamburgisches Mediengesetz
- Hamburg -

Vom 2. Juli 2003
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 11.07.2003 S. 209; 04.11.2005 S. 443 05; 17.02.2009 S. 29 09; 13.10.2009 S. 357aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2251-7



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 05

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch private Rundfunkveranstalter, für den Bürger- und Ausbildungskanal, für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Mediendienste, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen, für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (HmbGVBl. S. 427), zuletzt geändert vom 8. bis 15. Oktober 2004 (HmbGVBl. 2005 S. 41). Dieses Gesetz gilt ebenfalls für unzulässige Angebote nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (HmbGVBl. 2003 S. 31) geändert vom 8. bis 15. Oktober 2004 (HmbGVBl. 2005 S. 41, 47).

(2) Für bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme gilt anstelle der Bestimmung

  1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 41 des Rundfunkstaatsvertrages,
  2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 42 des Rundfunkstaatsvertrages,
  3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 25 bis 37 sowie 39 des Rundfunkstaatsvertrages,
  4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages,
  5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 47 die Bestimmung in § 49 des Rundfunkstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,
  6. über Straftaten nach § 48 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(3) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 des Rundfunkstaatsvertrages und der §§ 2 und 3 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert vom 10. bis 27. September 2002 (HmbGVBl. 2003 S. 31), gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) Landesweit verbreitete Programme sind Programme, die auf gesetzlicher Grundlage für Hamburg veranstaltet werden und Hamburg insgesamt oder Teile davon mit Rundfunk versorgen.

(3) Eine Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener Teil eines Fernseh- oder Hörfunkprogramms.

(4) Anstalt ist die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM).

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung von privatem Rundfunk

§ 3 Programmaufgabe

(1) Die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des dualen Rundfunksystems zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung oder einer sonstigen Gruppe dienen. Die Erfüllung der Programmaufgabe erfolgt in eigener Verantwortung des Rundfunkveranstalters.

(2) Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit sonstigen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme sowie Programmzulieferung durch Dritte abschließen und dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen.

§ 4 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen

(1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten. Sie dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.

(2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen

sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer stärken.

(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, richten sich nach § 10 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz

(1) Für unzulässige Angebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.

(2) Bei nichtländerübergreifenden Angeboten stellt die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Ist der Rundfunkveranstalter eines nichtländerübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.

§ 6 Berichterstattung, Informationssendungen

Die Berichterstattung und Informationssendungen richten sich nach § 10 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 7 Kurzberichterstattung und Übertragung von Großereignissen im Fernsehen

Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 5a des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 8 Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden

(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlich. Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss der Anstalt Namen und Anschrift mindestens einer für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person benennen, die neben dem Rundfunkveranstalter für die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist.

(2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und seinen ständigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat.

(3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters oder der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit.

(4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet werden.

§ 9 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme

(1) Die Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Verbreitung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 jederzeit Aufzeichnungen und Filme einsehen oder deren unentgeltliche Übersendung verlangen.

(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

§ 10 Gegendarstellung

(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.

(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich verlangt werden und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Bereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der Sendung gleichwertig ist. Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.

(5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung verweigert, entscheiden auf Antrag des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltendmachung des Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht werden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 11 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen

Für europäische Produktionen, für Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen gilt § 6 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 12 Informationspflicht

Die Informationspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen richtet sich nach § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages; die rechtsverbindlichen Berichtspflichten zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen richten sich nach § 9 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 13 Besondere Sendezeiten

(1) Der Rundfunkveranstalter eines landesweiten Vollprogramms oder Programmteils kann Parteien und Vereinigungen, für die in Hamburg ein Wahlvorschlag zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahlen einräumen. Räumt er Sendezeiten nach Satz 1 ein, muss er allen anderen Parteien und Vereinigungen, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, auf Wunsch angemessene, nach der Bedeutung der Partei oder Vereinigung abgestufte Sendezeit zur Verfügung stellen. Andere Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen dienen.

(2) Von dem Rundfunkveranstalter eines landesweiten Vollprogramms sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere in Hamburg verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.

(4) Der Rundfunkveranstalter kann in den Fällen des Absatzes 1 höchstens die für die Wirtschaftswerbung jeweils geltenden Sekundenpreise verlangen. Er hat dabei diejenigen, denen die Sendezeit eingeräumt worden ist, gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen bei der Kostenerstattung gleich zu behandeln. In den Fällen des Absatzes 2 kann er die Erstattung seiner Selbstkosten, dabei jedoch höchstens ein Drittel des für die Wirtschaftswerbung jeweils geltenden Sekundenpreises verlangen.

§ 14 Verlautbarungen

Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und dem Senat für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.

Dritter Abschnitt
Finanzierung des privaten Rundfunks

§ 15 Finanzierung

Für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen gilt § 43 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 16 Werbung, Sponsoring, Teleshopping

(1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping richten sich nach den §§ 7, 8, 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrages; § 32 bleibt unberührt. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.

(2) Auf landesweit verbreitete Fernsehprogramme finden § 7 Absatz 4 Satz 2, § 44 Absätze 3 bis 5, §§ 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung.

Vierter Abschnitt
Zulassung privater Rundfunkveranstalter

§ 17 Zulassung 05

(1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Anstalt; § 20 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassung wird für die beantragte Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm) erteilt. Sie gilt für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung erlischt, wenn der Rundfunkveranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von Angeboten des Sechsten Abschnitts.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Anstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann beantragt werden von

  1. natürlichen Personen,
  2. juristischen Personen des Privatrechts,
  3. nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
  4. Hochschulen und Einrichtungen der Medienausbildung in Hamburg.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat,
  2. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  3. nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die verantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben nach §§ 3 bis 6 gibt,
  4. als Vereinigung nicht verboten ist,
  5. seinen Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann.

Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht-rechtsfähigen Personenvereinigung müssen die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Nicht zugelassen werden können

  1. Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit Mehrheit der Anteile beteiligt sind ( § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes),
  2. Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  3. politische Parteien und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen oder Vereinigungen,
  4. Personen, die in leitender Funktion in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen,
  5. Personen, die Mitglied eines Organs einer deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind oder zu dieser in leitender Funktion in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

§ 19 Sicherung der Meinungsvielfalt

(1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils nur ein landesweit verbreitetes Rundfunkprogramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile veranstalten. Zusätzlich darf er sich jeweils an einem Programm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren Programm mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimm-rechte unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Dabei sind Fensterprogramme im Sinne von § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages nicht einzubeziehen. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 28 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

(2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen in Hamburg eine marktbeherrschende Stellung hat, kann für ein landesweites Programm als Einzelanbieter oder im Rahmen einer Anbietergemeinschaft mit einer Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltssichernder Maßnahmen zugelassen werden. Für die vielfaltssichernden Maßnahmen gelten die §§ 30 bis 32 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

§ 19a Regionalfensterprogramme 05

(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hamburg aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist.

(2) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen in der Regel nicht zueinander im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen.

§ 20 Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht

(1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 17 bis 19 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift des für das Veranstaltungsunternehmen und des für das Programm Verantwortlichenmitzuteilen. Weist der Antragsteller diese Angaben nach, erteilt die Anstalt die Zulassung. Die Zulassung erfolgt unbeschadet telekommunikationsrechtlicher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen.

(2) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zulassung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.

§ 21 Rücknahme, Widerruf

(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 nicht berücksichtigt wurde und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 eintritt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
  2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der Anstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat.

(3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz.

Fuenfter Abschnitt
Übertragungskapazitäten

1. Unterabschnitt
Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten

§ 22 Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in analoger Technik 05

(1) Stehen der Freien und Hansestadt Hamburg terrestrische Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt der Senat dies den für die Freie und Hansestadt Hamburg zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und der Anstalt bekannt. Der Senat wirkt darauf hin, dass sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt über eine sachgerechte Zuordnung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet der Senat die Übertragungskapazitäten entsprechend zu.

(2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, entscheidet der Senat auf Grund der Stellungnahmen der Beteiligten über die Zuordnung insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  1. Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,
  2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme,
  3. programmliche Berücksichtigung hamburgischer landesweiter oder lokaler Belange,
  4. Schließung von Versorgungslücken,
  5. Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten,
  6. Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht.

Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt.

(3) Soweit Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 nicht vollständig für Rundfunkzwecke benötigt werden, ordnet der Senat die benötigten Kapazitäten entsprechend Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 2 zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die nicht für Rundfunkzwecke benötigten Übertragungskapazitäten nach Anzeige durch den Senat für die Dauer der Rundfunknutzung für Mediendienste zu verwenden. Werden die Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 für Rundfunkzwecke nicht benötigt, ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzeige durch den Senat für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Mediendienste zu verwenden.

(4) Im Falle der Mitbenutzung durch Mediendienste nach Absatz 3 Satz 2 hat der Nutzer die Übertragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rundfunknutzung freizumachen. Eine Entschädigung findet nicht statt.

§ 22a Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in digitaler Technik 05

(1) Stehen der Freien und Hansestadt Hamburg terrestrische Übertragungskapazitäten für die digitalisierte Übertragung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten zur Verfügung, gibt der Senat dies den für die Freie und Hansestadt Hamburg zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und der Anstalt bekannt. Der Senat wirkt darauf hin, dass sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt über eine sachgerechte Zuordnung verständigen; dabei sind Mediendienste angemessen zu berücksichtigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet der Senat die Übertragungskapazitäten entsprechend zu.

(2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, entscheidet der Senat auf Grund der Stellungnahmen der Beteiligten über die Zuordnung insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  1. Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,
  2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme,
  3. programmliche Berücksichtigung hamburgischer landesweiter oder lokaler Belange,
  4. angemessene Beteiligung von Mediendiensten,
  5. Schließung von Versorgungslücken,
  6. Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten,
  7. Teilnahme von Rundfunk und Mediendiensten an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht.

Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang. Im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt; Mediendienste sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Rundfunkveranstalter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Überragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.

§ 23 Widerruf der Zuordnungsentscheidung

Wird eine nach § 22 zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Zuordnungsentscheidung nicht für die Übertragung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten genutzt, kann der Senat die Zuordnungsentscheidung widerrufen; eine Entschädigung findet nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist vom Senat verlängert werden.

§ 24 Vereinbarungen

Der Senat wird ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit anderen Landesregierungen über Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.

2. Unterabschnitt
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten

§ 25 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Mediendienste 05

(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der §§ 25a und 26.

(2) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22a zugeordnet oder stehen ihr weitere digitale Übertragungskapazitäten zur Verfügung, entscheidet sie über die Verwendung für privaten Rundfunk beziehungsweise Mediendienste. Mediendienste sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Sollen Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2 ganz oder teilweise für Rundfunkzwecke verwandt werden, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 25a und 26. Sollen Übertragungskapazitäten ganz oder teilweise für Mediendienste verwandt werden, weist die Anstalt die entsprechenden Kapazitäten dem Netzbetreiber für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu.

§ 25a Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk 05

(1) Sollen Übertragungskapazitäten gemäß § 25 für Rundfunkzwecke verwandt werden, schreibt die Anstalt diese zur Bewerbung zur Nutzung für Rundfunkprogramme aus.

(2) Die Zuweisung an Veranstalter bundesweiter Rundfunkprogramme darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde; § 26 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend. Für Veranstalter landesweiter Programme gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend.

(3) Bei mehreren Bewerbern sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt leistet; im Übrigen Bewerber, die diejenige studiotechnische Abwicklung des Programms in Hamburg durchführen, die für den kulturellen Bezug des Programms zu der Region erforderlich ist.

(4) In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme gemäß § 19a aufgenommen werden. Der Betrieb des Regionalfensterprogramms ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die Anstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Zulassungsfähigkeit und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 3 in Verbindung mit § 19a Absatz 1 am besten erwarten lässt.

(5) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens fünf Jahre verlängert werden. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar.

(6) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer einzuhalten. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen.

(7) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen.

(8) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.

§ 26 Rücknahme, Widerruf 05

(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Beschränkung gemäß § 25a Absatz 2 nicht berücksichtigt wurde und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn

  1. nachträglich wesentliche Angaben nach § 25a Absatz 3 nicht gegeben waren oder entfallen und innerhalb des von der Anstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt,
  2. das Programm aus Gründen, die von dem Rundfunkveranstalter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Anstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Programmdauer begonnen oder fortgesetzt wird.

(3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz.

3. Unterabschnitt
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen

§ 27 Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen

(1) Sollen in einer Kabelanlage Rundfunkprogramme oder Mediendienste verbreitet werden, hat der Betreiber der Anstalt

den Betrieb zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Vorlage eines Belegungsplans anzuzeigen. Der Betreiber einer Kabelanlage nach Absatz 2 hat der Anstalt zusätzlich die Kapazität der Kabelanlage, die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen. Veränderungen sind der Anstalt unverzüglich, Änderungen der Belegung mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplanes mitzuteilen.

(2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als fünfzehn Kanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, hat die für die Verbreitung von Angeboten nach dem Sechsten Abschnitt erforderlichen Übertragungskapazitäten, höchstens jedoch einen Fernsehkanal, dem Träger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können, sowie für den Betreiber einer digitalen Kabelanlage für entsprechende digitale Übertragungskapazitäten. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten sind ausschließlich für Angebote nach § 32 Absatz 1 zu nutzen.

§ 28 Unveränderte Weiterverbreitung

(1) Die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Einer gesonderten Zulassung durch die Anstalt bedarf es in diesen Fällen nicht. Als unverändert gilt auch die zeitversetzte oder teilweise Weiterverbreitung. Die Weiterverbreitung ist einen Monat vor Beginn der Anstalt anzuzeigen. Der Anzeigende hat der Anstalt alle Angaben zu machen, die für die Entscheidung über die Weiterverbreitung einschließlich der Rangfolge ( §§ 29 und 30) von Bedeutung sind. Der Anzeigende muss gegenüber der Anstalt glaubhaft machen, dass Rechte Dritter, vor allem Urheberrechte, der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen; auf Verlangen der Anstalt muss er sich verpflichten, die Anstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freizustellen. Eine Weiterverbreitung kann erst nach Vorlage aller von der Anstalt benötigter Angaben und nach einer Bestätigung durch die Anstalt erfolgen.

(2) Die Anstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn

  1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird,
  2. das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird,
  3. die Bestimmungen über die Rangfolge ( §§ 29 und 30) nicht eingehalten werden,
  4. ein sonstiges europäisches Programm gegen die Anforderungen an die Rundfunkprogramme nach Absatz 4 verstoßen hat.

Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. Die Weiterverbreitung eines sonstigen europäischen Fernsehprogramms kann nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden.

(3) Andere als die in Absatz 1 genannten Rundfunkprogramme bedürfen für die Weiterverbreitung einer Zulassung durch die Anstalt. Für die Zulassung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

(4) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme dürfen nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Gesetzes dienen. Sendungen, einschließlich Werbesendungen, die über die gesetzlich vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, dürfen nicht weiterverbreitet werden.

(5) Der Anbieter des Rundfunkprogramms und der Betreiber der Kabelanlage werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung eintritt, nicht entschädigt.

(6) Das Nähere über die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie über die Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik in Kabelanlagen in Hamburg regelt die Anstalt durch Satzung.

§ 29 Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen 05

(1) Über die Belegung von bis zu 29 Kanälen für Fernsehprogramme und Mediendienste sowie über die Belegung mit Hörfunkprogrammen entscheidet die Anstalt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Wenn in der Kabelanlage keine ausreichenden Übertragungsmöglichkeiten für die Weiterverbreitung sämtlicher in Betracht kommender Rundfunkprogramme und Mediendienste vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge:

  1. die für Hamburg gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme und die von der Anstalt zugelassenen, in Hamburg terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme sowie Angebote nach dem Sechsten Abschnitt,
  2. die sonstigen herangeführten Rundfunkprogramme bei angemessener Berücksichtigung von Mediendiensten.

(2) Sind Rundfunkprogramme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 jeweils gleichrangig, sollen vorrangig Bewerber ausgewählt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt, insbesondere mit Blick auf den Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt in Bezug auf die Meinungs- und Willensbildung im Gesamtangebot der betreffenden Kabelanlage leistet; im Übrigen Bewerber, die diejenige studiotechnische Abwicklung des Programms in Hamburg durchführen, die für den kulturellen Bezug des Programms zu der Region erforderlich ist. Daneben sind auch Gesichtspunkte der Sprachenvielfalt, der inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms, des lokalen Bezugs zu Hamburg sowie eine gegebenenfalls bestehende parallele Verbreitung in bestehenden digitalen Kabelanlagen zu berücksichtigen. Die Auswahl soll dabei so vorgenommen werden, dass einschließlich der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorrangigen Angebote mindestens die im Folgenden genannten Inhalte berücksichtigt werden:

  1. Mindestens zwei bundesweit veranstaltete private Fernsehvollprogramme,
  2. mindestens drei fremdsprachige europäische Voll- oder Spartenprogramme, wobei je ein Angebot englisch beziehungsweise französischsprachig sein soll,
  3. mindestens zwei Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information oder Bildung,
  4. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik sowie
  5. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Sport.

(3) Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischen Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den für Hamburg bestimmten regionalen Fensterprogrammen nach § 19a in die jeweiligen Kabelanlagen eingespeist werden.

(4) Über die Belegung weiterer Kanäle entscheidet der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

§ 30 Weiterverbreitung in digitalisierten Kabelanlagen

(1) Der Betreiber einer digitalen Kabelanlage hat sicherzustellen, dass

  1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die in Hamburg gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
  2. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Hamburg zugelassenen landesweiten Fernsehprogramme sowie für die Angebote nach dem Sechsten Abschnitt zur Verfügung steht,
  3. die technischen Übertragungskapazitäten nach den Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind,
  4. Entgelte und Tarife für die Programme nach den Nummern 1 und 2 offen gelegt werden.

Soweit und solange die Übertragungskapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht durch die vorgesehenen Angebote ausgeschöpft ist, entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Nutzung dieser Kapazitäten nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Dabei ist sicherzustellen, dass im Falle eines Bedarfs eines Angebots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Übertragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten freizumachen sind. Eine Entschädigung findet nicht statt.

(2) Die Entscheidung über die nach Absatz 1 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber

  1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt,
  2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

(3) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Rundfunkveranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht entbündeln sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten.

(4) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der Anstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 1 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, entscheidet die Anstalt nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 31 Zugangsfreiheit

Für die Zugangsfreiheit gilt § 53 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

Sechster Abschnitt
Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal

§ 32 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal

(1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fernsehen je ein Kanal für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im Medienbereich betrieben werden, dessen Beiträge über Kabelanlagen oder terrestrisch verbreitet werden (Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal). Der Kanal kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 auch Mediendienste veranstalten. Werbung ist unzulässig, Sponsoring ist nur im Zusammenhang mit den in Satz 1 beschriebenen Aufgaben zulässig. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.

(2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzungen des § 18 erfüllen muss, legt die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie das Nähere zur Durchführung des Kanals einschließlich der vom Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteiligung fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und nimmt dazu innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung.

(3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteilkultur gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung der Übertragung ist zulässig.

(4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals verantwortlich; §§ 8 bis 10 gelten entsprechend.

(5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Anstalt Übertragungskapazitäten, die nicht für Aufgaben nach Absatz 1 benötigt werden, auch für Programme anderer Veranstalter befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt stellt dabei die Berücksichtigung der Kriterien zur Förderung der Programmvielfalt sicher. Es ist sicherzustellen, dass die Mitnutzung innerhalb von sechs Monaten beendet werden kann; in diesem Fall findet eine Entschädigung nicht statt.

Siebter Abschnitt
Datenschutz

§ 33 Datenschutz 09

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Datenschutz die §§ 47 bis 47f des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten. Er hat insbesondere die Bestimmungen in § 47a Absätze 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages zu beachten.

(3) Soweit personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

(4) Für die Aufbewahrung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder den Widerruf des Inhalts der Daten ist § 41 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe sind

bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(5) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz ist zu überwachen. Für diese Aufgabe kann der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt werden.

(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Rahmen der Absätze 7 bis 11 Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung der dort genannten Bestimmungen sicherzustellen.

(7) Stellt die zuständige Verwaltungsbehörde einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen fest, weist sie den Betreiber der Kabelanlage, den Rundfunkveranstalter oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen darauf hin. Wird der Verstoß anschließend nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde gesetzten Frist behoben, beanstandet die zuständige Verwaltungsbehörde den Verstoß.

(8) Bei Verstößen gegen die Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 47a Absätze 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages und nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde Anordnungen und Untersagungen nach § 38 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes treffen.

(9) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(10) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben der zuständigen Verwaltungsbehörde jederzeit den kostenlosen Abruf von Angeboten zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

(11) Wenn personenbezogene Daten gemäß Absätzen 3 und 4 zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, finden Absatz 7 Satz 2 und Absätze 9 und 10 keine Anwendung. § 36 bleibt unberührt.

Achter Abschnitt
Anstalt

§ 34 Aufgabe, Rechtsform und Organe

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt).

(2) Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Insbesondere obliegen ihr:

  1. Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt, und entsprechende Beratung der Rundfunkveranstalter in Hamburg,
  2. Förderung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben,
  3. Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik,
  4. Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 des Rundfunkstaatsvertrages.

Im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen.

(3) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von der zuständigen Behörde wahrgenommen werden.

(4) Organe der Anstalt sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Direktor.

Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten und die Kommission für Jugendmedienschutz.

(5) Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Vorstands und des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Gesetz bestimmt sind.

§ 35 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 43 dem Direktor übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,
  2. Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Gesetzes, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 erfolgt,
  3. Entscheidungen über Anerkennungen sowie Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 4 und § 20 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,
  4. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
  5. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,
  6. Entscheidungen über die Rangfolge in Kabelanlagen,
  7. Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung des Direktors,
  8. Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,
  9. Wahl und Abberufung des Direktors sowie Abschluss und Auflösung seines Dienstvertrages,
  10. Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Vorstand vorbehaltenen Fällen,
  11. Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind im Amtlichen Anzeiger zu verkünden.

(3) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Vorstand und dem Direktor ( § 43) entscheidet der Vorstand.

§ 36 Aufsicht

(1) Der Vorstand kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch einzelne Sendungen und Beiträge, durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen dieses Gesetz, den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder die Zulassung verstoßen wird, und Maßnahmen oder Unterlassungen vorsehen; § 5 bleibt unberührt. Die Aufsicht über die Programmaufgabe erfolgt unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 (Missbrauchsaufsicht).

(2) Bei einem Verstoß weist der Direktor den Anbieter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen oder den Betreiber der Kabelanlage an, den Rechtsverstoß durch die vom Vorstand oder von ihm vorgesehenen Maßnahmen oder Unterlassungen zu beseitigen; bei einem Widerspruch erlässt er den Widerspruchsbescheid nach Vorgabe des Vorstands.

(3) Hat die Anstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 das Ruhen der Zulassung bis zu vier Wochen anordnen oder die Zulassung entziehen; eine Entschädigung findet nicht statt.

(4) Der Rundfunkveranstalter, der für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortliche und der Betreiber der Kabelanlage haben der Anstalt die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 37 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Grund ihrer Erfahrung und ihrer Sachkunde in besonderer Weise befähigt sein sollen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen, und zwar

  1. drei Mitglieder auf dem Gebiet der Medienpädagogik, der Medienethik und der Medienwissenschaft,
  2. ein Mitglied auf dem Gebiet der Rundfunktechnik und
  3. drei Mitglieder auf dem Gebiet der Medienwirtschaft.

Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 38 Wahl des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Bürgerschaft gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstands sind die folgenden Organisationen vorschlagsberechtigt:

  1. die Handelskammer Hamburg und die Handwerkskammer Hamburg,
  2. die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die hamburgischen römisch-katholischen Kirchengemeinden und die Jüdische Gemeinde in Hamburg,
  3. die hamburgischen Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Journalisten-Verbandes,
  4. die Universität Hamburg, das Hans-Bredow-Institut sowie Einrichtungen der Medienausbildung in Hamburg,
  5. jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung mit Sitz in Hamburg.

(3) Die Vorschläge sind bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstands bei der Bürgerschaft einzureichen; der Präsident oder die Präsidentin der Bürgerschaft gibt den Zeitpunkt des Ablaufs spätestens sechs Monate vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt. Bei einer Überschreitung dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach § 37 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 39 besteht.

(4) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Blockwahl. Dabei ist jeweils mindestens ein Vorschlag nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 zu berücksichtigen. Das Bestimmungsrecht der Fraktionen für die Wahlvorschläge wird in der Weise ausgeübt, dass jeder Fraktion in der Reihenfolge der Fraktionsstärken zunächst das Vorschlagsrecht für ein Mitglied zusteht. Im Übrigen ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren maßgebend.

(5) Vorgeschlagene Personen einer Organisation oder Gruppe können nur einmal im Vorstand vertreten sein.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, teilt die Anstalt dies dem Präsidenten oder der Präsidentin der Bürgerschaft mit. Die Bürgerschaft wählt für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Absätze 2 bis 5 und § 37 gelten entsprechend.

§ 39 Persönliche Voraussetzungen

Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

  1. den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder angehört oder Bediensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde ist,
  2. Mitglied eines Organs, Bediensteter, ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,
  3. Rundfunkveranstalter oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist.

Der Präsident oder die Präsidentin der Bürgerschaft stellt fest, ob einer der nach Satz 1 mit einer Mitgliedschaft unvereinbaren Gründe vorliegt; tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Bürgerschaft.

§ 40 Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz

(1) Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Vorstands weiter.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die die Anstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.

(3) Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorstand kann seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abberufen. Nach Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden und bis zur Neuwahl nimmt das älteste Mitglied des Vorstands die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.

§ 41 Sitzungen

(1) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Direktor nimmt an den Sitzungen beratend teil.

(2) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse einen Vertreter zu entsenden. Der Vertreter ist jederzeit zu hören.

§ 42 Beschlüsse

(1) Besteht der Vorstand aus sieben Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand aus weniger als sieben Mitgliedern, müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse nach § 35 Absatz 2 Nummern 7 und 8 ist die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands erforderlich.

(3) Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens vier Arbeitstage vor der Sitzung vorzulegen. In besonders dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand mit der Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen beschließen.

(4) Der Vorstand kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit den für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächtigen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, Beschlüsse für den Vorstand zu fassen. Der Vorstand ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu unterrichten; er kann sie mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 43 Direktor

(1) Der Vorstand wählt den Direktor auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der Vorstand kann den Direktor aus wichtigem Grund abberufen.

(2) Für den Direktor gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Mitglieder des Vorstands ( § 39) entsprechend. Er darf dem Vorstand nicht angehören.

(3) Der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf.

(4) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstands,
  2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,
  3. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,
  4. Wahrnehmung der ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,
  5. Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,
  6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,
  7. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,
  8. Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,
  9. Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt ( § 1 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages).

§ 44 Finanzierung der Anstalt

(1) Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten. Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren, Auslagen, Abgabe) sowie aus einem Anteil an der Rundfunkgebühr gemäß § 51.

(2) Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter oder einem Betreiber einer Kabelanlage erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen werden durch Satzung der Anstalt festgestellt.

(3) Der Rundfunkveranstalter hat eine jährliche Abgabe in vierteljährlichen Teilbeträgen an die Anstalt zu entrichten; die Abgabepflicht besteht nicht für einen Rundfunkveranstalter, der sein Programm ausschließlich aus Eigenmitteln finanziert. Die Abgabe wird nach dem von der Anstalt zugelassenen Sendeumfang unter Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen des Rundfunkveranstalters im laufenden Kalenderjahr aus Werbung, Entgelten und Spenden oder des ihnen entsprechenden Wertes anderer wirtschaftlicher Vorteile bemessen und darf 3 vom Hundert dieser Einnahmen nicht übersteigen. Die Abgabe und die Einzelheiten über die Erhebung der Abgabe werden durch Satzung der Anstalt festgelegt. Die Anstalt setzt die Abgabe jeweils fest. Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, die für die Abgabe erheblichen Tatsachen der Anstalt mitzuteilen.

(4) Die Satzung gemäß Absatz 3 Satz 3 kann die vollständige oder teilweise anteilige Rückzahlung der Abgaben für das jeweils abgeschlossene Haushaltsjahr vorsehen, soweit die Abgaben nach Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses ( § 43 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7) für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt nicht benötigt wurden.

(5) Die Satzungen bedürfen der Zustimmung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.

§ 45 Haushaltswesen

(1) Für die Anstalt gelten die §§ 105 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Der Haushalts-plan bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Er ist spätestens 2 Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.

(2) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der für die Genehmigung des Haushalts zuständigen Behörde bedarf.

§ 46 Rechtsaufsicht

(1) Der Senat führt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die Anstalt. Die Anstalt hat die zur Vorbereitung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Senat ist berechtigt, den Vorstand oder den Direktor schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb der Anstalt hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines vom Senat bestimmten angemessenen Zeitraums behoben, weist er den Vorstand oder den Direktor an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.

Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung

§ 47 Ordnungswidrige Handlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Rundfunkveranstalter landesweiten Rundfunks die Tatbestände des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 14 und Nummern 18 bis 25 sowie Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
  2. als Anbieter von nichtländerübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,
  3. als Betreiber einer Kabelanlage ohne die nach § 27 erforderliche Anzeige Angebote weiterverbreitet oder trotz Anweisung der Anstalt die nach §§ 29 und 30 vorgegebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Bei bundesweit verbreiteten Programmen hat die Anstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in 6 Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

§ 48 Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

Zehnter Abschnitt
Modellversuche, Veranstaltungsrundfunk

§ 49 Modellversuche 05

(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen. Dabei können auch multimediale Angebote berücksichtigt werden.

(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Die Anstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sowie eine Vielfalt der Versuchsformen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Anstalt auch Regelungen zur Nutzung der für Modellversuche zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten treffen.

(3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Anstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.

§ 50 Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden

(1) Die Anstalt weist zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibung zu, wenn Sendungen

  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für eine Mehrzahl von Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

(2) Beschränken sich Sendungen auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex, können die Sendungen ohne Zulassung durchgeführt werden.

Elfter Abschnitt
Finanzierung besonderer Aufgaben

§ 51 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages 05

(1) Der Rundfunkgebührenanteil nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages steht unbeschadet des Absatzes 2 der Anstalt in Höhe von 37 vom Hundert sowie dem Träger des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal in Höhe von 28 vom Hundert jeweils zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu.

(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 35 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie die Mittel zu, die von der Anstalt gemäß Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet sie für die Förderung des Medienstandortes Hamburg, insbesondere in Höhe von 450 000 Euro jährlich zur Förderung der Hamburg Media School sowie in Höhe von 280 000 Euro jährlich zur Förderung des Hans-Bredow-Instituts.

Die verbleibenden Mittel können insbesondere

  1. für sonstige Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich,
  2. zur Förderung von Institutionen des dualen Rundfunks sowie für Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von Rundfunk und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz sowie
  3. bis zum 31. Dezember 2010 für die Förderung von technischer Infrastruktur in Hamburg und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken

eingesetzt werden.

Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern ist ausgeschlossen.

Zwoelfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52 Trägerschaft des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals 05

Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals gemäß § 32 ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2005, dem Senat einen Bericht über die Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grundlage über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist.

§ 53 05

§ 54 (aufgehoben) 05

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