Regelwerk

Änderungstext

Gesetz ur Änderung des Hamburgischen Mediengesetzes
- Hamburg -

Vom 4. November 2005
(GVBl. Nr. 37 vom 18.11.2005 S. 443)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Mediengesetz vom 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 209) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Hinter dem Eintrag zu § 19 wird der Eintrag " § 19a Regionalfensterprogramme" eingefügt.

b) Der Eintrag zu § 22 erhält folgende Fassung:

" § 22 Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in analoger Technik".

c) Hinter dem Eintrag zu § 22 wird der Eintrag " § 22a Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in digitaler Technik" eingefügt.

d) Der Eintrag zu § 25 erhält folgende Fassung:

" § 25 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Mediendienste".

e) Hinter dem Eintrag zu § 25 wird der Eintrag " § 25a Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk" eingefügt.

f) Der Eintrag zu § 52 erhält folgende Fassung:

" § 52 Trägerschaft des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals".

g) Die Einträge zu §§ 53 und 54 werden gestrichen.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Textstelle "10. bis 27. September 2002 (HmbGVBl. 2003 S. 31)" durch die Textstelle "8. bis 15. Oktober 2004 (HmbGVBl. 2005 S. 41)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird hinter dem Klammerzusatz "(HmbGVBl. 2003 S. 31)" die Textstelle ", geändert vom 8. bis 15. Oktober 2004 (HmbGVBl. 2005 S. 41, 47)" eingefügt.

3. § 17 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eine Übertragung liegt vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Zulassung oder ihrer Verlängerung mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.  "Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden."

4. Hinter § 19 wird der § 19a eingefügt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten  "Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in analoger Technik".

b) Absätze 5 und 6

(5) Bei der erstmaligen Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen ordnet der Senat abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 den Rundfunkanstalten oder der Anstalt gemäß den Bestimmungen in § 52a des Rundfunkstaatsvertrages zu.

(6) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Rundfunkveranstalter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Überragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.

werden aufgehoben.

6. Hinter § 22 wird der § 22a eingefügt.

7. § 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 25 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk

(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, schreibt die Anstalt diese zur Bewerbung zur Nutzung für Rundfunkprogramme aus.

(2) Die Zuweisung an Veranstalter bundesweiter Programme darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde; § 26 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend. Für Veranstalter landesweiter Programme gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend.

(3) Bei mehreren Bewerbern sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt leistet, im Übrigen Bewerber, die diejenige studiotechnische Abwicklung des Programms in Hamburg durchführen, die für den kulturellen Bezug des Programms zu der Region erforderlich ist. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme gemäß § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden.

(4) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens fünf Jahre verlängert werden. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung muss spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden.

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