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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

VV-HVwKostG - Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz
- Hessen -

Vom 05. Dezember 2022
(StAnz. Nr. 51 vom 19.12.2022 S. 1427; 24.05.2024 S. 553 24)



Archiv: 2007

Nachstehend gebe ich die neuen Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG) bekannt. Sie ersetzen die bisherigen VV-HVwKostG vom 12. Januar 2007 (StAnz. S. 222), die nach Auslaufen der formalen Gültigkeit am 31. Dezember 2014 im Rahmen der Bekanntmachung der Personalkosten pro Arbeitsminute vom 12. November 2015 (StAnz. S. 1248) für weiter anwendbar erklärt worden waren.

Die neuen VV-HVwKostG treten am 1. Januar 2023 in Kraft; sie treten am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Allgemeine Vorbemerkungen

Anwendungsbereich des HVwKostG

1. Das HVwKostG ist in erster Linie von Landesbehörden (mit Ausnahme der Justizbehörden einschließlich der Ortsgerichte) anzuwenden; es gilt aber auch für Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach § 4 HGO oder § 4 HKO wahrnehmen.

Verhältnis zwischen HVwKostG und kostenrechtlichen Vorschriften des Bundes

2. Das HVwKostG gilt regelmäßig, wenn Landes- oder Kommunalbehörden (in Angelegenheiten nach § 4 HGO oder § 4 HKO) landesrechtliche Vorschriften anwenden. Es gilt seit der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes im Jahr 2013 grundsätzlich auch bei der Ausführung von Bundesrecht: Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgebührengesetzes ( BGebG) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019), wurde der Anwendungsbereich des BGebG auf Bundesbehörden und bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschränkt ( § 2 Abs. 1 BGebG). Sofern allerdings Fachgesetze auf Bundesebene aus zwingenden Gründen ausnahmsweise eine bundesweit einheitliche Gebührenerhebung durch die Länder vorsehen, ist das frühere Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), aufgehoben durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der am 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Verweisen in den Art. 2 bis 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, welches umfassend durch das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wurde.

3. Mit der Gebührenstrukturreform des Bundes wurden das Gebührenrecht des Bundes und das Gebührenrecht der Länder grundsätzlich voneinander getrennt. Diese Trennung betrifft diejenigen Bereiche, in denen der Bund keinen Bedarf mehr für eine bundeseinheitliche Gebührenregelung für die Länder sah. Im Zuge dessen wurde das bis dahin geltende VwKostG durch das BGebG abgelöst. Dies führte zu folgenden positiven Konsequenzen für die Länder:

Bei der Ausführung von Bundesrecht wenden die Länder nicht mehr das VwKostG des Bundes, sondern das Gebührengesetz des eigenen Landes an. Hierdurch können die Gebühren an die Personal- und Sachkosten des jeweiligen Landes individuell angepasst werden. Das bedeutet, dass seit dem 15. August 2013 das HVwKostG und dessen Ausführungsvorschriften anzuwenden sind, wenn nicht ein Fachgesetz des Bundes ausnahmsweise spezielle gebührenrechtliche Vorgaben enthält. Daneben ist auch nicht mehr entscheidend, ob der Bund in einem Fachgesetz die Gebührenerhebung ausdrücklich vorschreibt, da jetzt das HVwKostG die Ermächtigungsgrundlage für die Normierung der Gebührentatbestände darstellt. Nur bei einigen Fachgesetzen, bei denen bundesrechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden wegen des Bedürfnisses nach bundeseinheitlichen Regelungen weiterhin erforderlich sind, ist das bisherige VwKostG des Bundes anzuwenden.

Verhältnis zwischen HVwKostG und speziellen landesrechtlichen Vorschriften

4. Das HVwKostG enthält die zentralen Regelungen des hessischen Verwaltungskostenrechts: Es ist einerseits Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von Gebührentatbeständen; andererseits regelt es alle wesentlichen allgemeinen Fragen des Verwaltungskostenrechts.

5. Auch hessische Fachgesetze treffen vereinzelt gebührenrechtliche Aussagen: Teils enthalten sie eine Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenordnung, teils regeln sie allgemeine kostenrechtliche Fragen.

6. Auch, wenn Gebühren aufgrund eines Fachgesetzes erhoben werden, gilt hinsichtlich der allgemeinen Regelungen des Verwaltungskostenrechts das HVwKostG, soweit in dem Fachgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist ( § 1 Abs. 3). Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des HVwKostG sollten in Fachgesetzen nur dann getroffen werden, wenn die speziellen Gegebenheiten dies zwingend erfordern. Bereits bestehende abweichende Regelungen sollten auch aus rechtssystematischen Gründen auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden.

VV zu § 1 HvwKostG

Adressaten

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