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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Sabotageschutzverordnung - Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Hessen -

Vom 29. November 2013
(GVBl. Nr. 27 vom 06.12.2013 S. 650; 30.10.2018 S. 650 18)
Gl.-Nr.: 18-5



Siehe Fn. *

Überschrift geändert siehe 18

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 623), geändert durch Gesetz vom 4. September 2013 (GVBl. S. 538), verordnet die Landesregierung:

§ 1 18

Lebenswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind

  1. in den obersten Landesbehörden die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
  2. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport die öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen, deren Aufgabe in der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes und der zivilen Verteidigung besteht oder dieser Aufgabe dient,
  3. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Außenstelle Wiesbaden - Hessisches Competence center für Neue Verwaltungssteuerung, soweit diese mit Tätigkeiten betraut sind, die die Sicherheit des Landes betreffen können,
  4. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz die Einrichtungen des Justizvollzugs,
  5. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration die Einrichtungen des Maßregelvollzugs,
  6. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
  7. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Einrichtungen der Landesverwaltung, die mit der Ernährungsnotfallvorsorge betraut sind.

§ 2 18

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

_____
*) FFN 18-5

ENDE

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(Stand: 24.11.2018)

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