GemHVO - Gemeindehaushaltsverordnung Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Hessen -
Vom 2. April 2006 (GVBl. I Nr. 8 vom 24.05.2006 S. 235; 27.12.2011 S. 840) Gl.-Nr. 331-27
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
(3) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte ( § 4) zu gliedern.
(4) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
der Vorbericht,
die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung mit dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist sie entsprechend fortzuschreiben,
das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen,
Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres,
eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,
der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss,
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen.
Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen,
Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,
Erträge aus Transferleistungen,
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen,
als ordentliche Aufwendungen
sonstige ordentliche Erträge,
Personalaufwendungen,
Versorgungsaufwendungen,
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
Abschreibungen,
Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen,
Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,
Transferaufwendungen,
sonstige ordentliche Aufwendungen, außerdem
Finanzerträge,
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, und
außerordentliche Erträge,
außerordentliche Aufwendungen.
(2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 10 bis 17 als Verwaltungsergebnis,
der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als Finanzergebnis,
die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als ordentliches Ergebnis,
der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach Abs. 1 Nr. 20 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 21 als außerordentliches Ergebnis,
die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis nach Nr. 3 und dem außerordentlichem Ergebnis nach Nr. 4 als geplantes Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf)
auszuweisen.
(3) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen.
(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 auszugleichen, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.
(1) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode ( § 47 Abs. 2) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
privatrechtliche Leistungsentgelte,
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(Stand: 25.06.2018)
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