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§ 48 Vermögensrechnung (Bilanz)
(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.
(2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(3) Aktivseite:
(4) Passivseite:
§ 49 Anlagen zur Jahresrechnung
(1) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sinngemäß.
(2) In der Anlagenübersicht sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach dem Aktivposten 1 der Vermögensrechnung.
(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Gliederung richtet sich nach dem Passivposten 4 der Vermögensrechnung.
(4) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nach zuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 39. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Auflösungen und Inanspruchnahme im Haushaltsjahr.
(5) Im Erläuterungsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Erläuterungsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.
Zehnter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 50 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§ 51 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
§ 52 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43, anzusetzen. Auf den Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen und beweglichen Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, kann verzichtet werden. Bei den in Satz 2 genannten Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(2) Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Abs. 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt.
(3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(4) Als Wert von Beteiligungen ist das anteilige Eigenkapital anzusetzen.
(5) Der Gemeindevorstand stellt die Eröffnungsbilanz auf. Sie ist spätestens mit der ersten Jahresrechnung, die nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.
§ 53 Muster
Die dieser Verordnung beigefügten Muster
sind für die Gemeinden verbindlich. Die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann Ausnahmen zulassen.
§ 54 Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 55 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist von den Gemeinden anzuwenden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen.
§ 56 Übergangsvorschriften
Die Verordnung ist erstmals auf die Haushaltspläne und Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Gemeinden dürfen diese Verordnung auch auf Haushaltspläne und Jahresrechnungen für Haushaltsjahre anwenden, die vor dem 31. Dezember 2008 beginnen.
§ 57 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Muster 1
zu § 53 Nr. 1 ( § 94 i.V.m. § 97 Abs. 5 HGO)
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. | Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom ............ (GVBl. I S ........ ), zuletzt geändert durch Gesetz vom ............ (GVBl. I S .......), hat die Gemeindevertretung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: |
|||
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr1............ wird |
||||
im Verwaltungshaushalt | ||||
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf |
EUR,
EUR, |
|||
im Vermögenshaushalt | ||||
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf |
EUR,
EUR |
|||
festgesetzt. | ||||
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr1 ............ zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf ............ EUR festgesetzt. Alternativ: Kredite werden nicht veranschlagt. |
||||
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr1............ zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf ............ EUR festgesetzt. Alternativ: Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. |
||||
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr1 ............ zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ............ EUR festgesetzt. Alternativ: Kassenkredite werden nicht beansprucht. |
||||
§ 52 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr1............ wie folgt festgesetzt: | ||||
1. Grundsteuer | ||||
a) für fand- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | ..................... v. H. | |||
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | ..................... v. H. | |||
2. Gewerbesteuer auf | ..................... v. H. | |||
§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. |
||||
§ 73
......................................................................................................................... |
||||
Ort, den .............................. | Der Gemeindevorstand
........................................ |
|||
2. | Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr ................ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 102 Abs. 4 und 103 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie hat (haben) folgenden Wortlaut4: .......................................................................................................................... Alternativ: Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom ................ bis ................ im Rathaus, ................5, Zimmer ................ zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus: ................ |
|||
Ort, den .............................. | Der Gemeindevorstand
........................................ |
1) Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre sind die einzelnen Jahresbeträge anzugeben.
2) Bei Festlegung der Hebesätze im Rahmen einer gesonderten Satzung nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz ist in der Haushaltssatzung hierauf und auf die nachrichtliche Bedeutung der Angabe im Rahmen der Haushaltssatzung hinzuweisen.
3) Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.
4) Nicht zutreffendes ist zu streichen.
5) Genaue Anschrift ist anzugeben.
Muster 2
zu § 53 Nr. 2 ( § 98 i.V.m. § 97 Abs. 5 HGO)
Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung
1. | Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom ............ (GVBl. I S ........ ), zuletzt geändert durch Gesetz vom ............ (GVBl. I S .......), hat die Gemeindevertretung am folgende Nachtragssatzung beschlossen: |
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§ 11
Mit dem Nachtragsplan werden
|
||||||||||||||||||||||
Alternativ.. Die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts werden nicht geändert.2 | ||||||||||||||||||||||
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ............ EUR um ............ EUR vermindert/erhöht und damit auf ............ EUR neu festgesetzt.2 Alternativ: Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht geändert. Alternativ: Kredite werden nicht veranschlagt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ............ EUR um ............ EUR vermindert/erhöht und damit auf ............ EUR neu festgesetzt.2 Alternativ: Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert. Alternativ: Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von ............ EUR um ............ EUR vermindert/erhöht und damit auf ............ EUR neu festgesetzt.2 Alternativ: Der bisherige Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert. Alternativ: Kassenkredite werden nicht beansprucht. § 5 Die Steuersätze für die nachstehende(n) Gemeindesteuer(n) werden wie folgt geändert:2
Alternativ: Die (übrigen) Gemeindesteuern werden nicht geändert.2 § 6 Es gilt der von der Gemeindevertretung am beschlossene Stellenplan. Alternativ: Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert. § 73 ................................................................................................ |
||||||||||||||||||||||
Ort, den .............................. | Der Gemeindevorstand
........................................ |
|||||||||||||||||||||
2. | Bekanntmachung der Nachtragssatzung
Die vorstehende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr ............ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 102 Abs. 4 und 103 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie hat (haben) folgenden Wortlaut:4 .......................................................................................................................... Alternativ: Die Nachtragssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom ............ bis ............ im Rathaus, ............ Zimmer ........5 zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus: ........................ |
|||||||||||||||||||||
Ort, den .............................. | Der Gemeindevorstand
........................................ |
1) Soweit sich durch den Nachtragshaushaltsplan Einnahme- oder Ausgabeansätze ändern, ohne dass eine Änderung der Endsumme eintritt (es stehen z.B. den Mehrausgaben gleich hohe Ausgabenersparnisse gegenüber), sind die Änderungen auszuweisen.
2) Nicht zutreffendes ist zu streichen.
3) Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.
4) Nicht zutreffendes ist zu streichen.
5) Genaue Anschrift ist anzugeben.
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich
fällig werdenden Ausgaben
Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan des Jahres1 |
Voraussichtlich fällige Ausgaben2, 3 1000 EUR |
||||
20.. | 20.. | 20.. | 20.. | 20.. | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
20..
20.. 20.. 20.. |
|||||
Summe | |||||
Nachrichtlich
Im Finanzplan vorgesehene Kreditaufnahmen |
1) In Spalte 1 sind das Haushaltsjahr und alle früheren Jahre aufzuführen, in denen Verpflichtungsermächtigungen veranschlage[ waren, aus deren Inanspruchnahme noch Ausgaben fällig werden.
2) In Spalte 2 ist das dem Haushaltsjahr folgende Jahr, in den Spalten 3 bis 6 die sich anschließenden Jahre einzusetzen.
3) Werden Ausgaben aus Verpflichtungsermächtigungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, sind die voraussichtlichen Kreditaufnahmen in diesen Jahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz dieser Verordnung zu übernehmen. Erforderlichenfalls sind weitere Kopfspalten hinzuzufügen.
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite)
und anderer Verbindlichkeiten
- 1000 EUR -
Art | Stand zu Beginn des Vorjahres | Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres | Voraussichtlicher Stand zum Ende des Haushaltsjahres |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. Verbindlichkeiten aus Anleihen
2. Schulden aus Krediten von 2.1 Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 2.2 Land 2.3 Gemeinden und Gemeindeverbänden 2.4 Zweckverbänden und dgl. 2.5 Sonstiger öffentlicher Bereich 2.6 Kreditmarkt 2.7 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen |
|||
Summe | |||
3. Schulden aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
3.1 Leasing 3.2 Sonstige |
|||
Summe | |||
Nachrichtlich
4. Innere Darlehen 4.1 Aus Sonderrücklagen 4.2 Von Sondervermögen ohne Sonderrechnung 5. Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung 5.1 Aus Krediten 5.2 Aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 6. Anteilige Schulden im Rahmen von Mitgliedschaften in Zweckverbänden1 7. Anteilige Schulden im Rahmen der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen2 8. Verbindlichkeiten aus langfristigen Mietverträgen und aus ÖPP-Verträgen |
|||
1) Der den Mitgliedsanteilen der Gemeinde an Zweckverbänden entsprechende Anteil an den Gesamtschulden der Verbände.
2) Der den Gesellschaftsanteilen der Gemeinde an Unternehmen entsprechende Anteil an den Gesamtschulden der Unternehmen |
.
Übersicht
über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen
- 1000 EUR -
Art | Stand zu Beginn des Vorjahres | Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres | Voraussichtlicher Stand am Ende des Haushaltsjahres |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. Rücklagen und Sonderrücklagen
1.1 Allgemeine Rücklage 1.2 Zweckgebundene Rücklagen 1.3 Sonderrücklagen 1.4 Stiftungskapital 1.5 Sonstige Sonderrücklagen .................................................... |
|||
2. Rückstellungen
2.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.2 Rückstellungen aus Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern, Beamten und Arbeitnehmern 2.3 Rückstellungen aus Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen 2.4 Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden 2.5 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien 2.6 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten 2.7 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen 2.8 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 2.9 Sonstige Rückstellungen |
Nachrichtlich
Ausgaben des Verwaltungshaushaltes der letzten drei Jahre (ohne Abschreibungen und Zuführungen zu den Rückstellungen):
20..
___________________________
20..
___________________________
20..
___________________________
Durchschnitt der letzten drei Jahre
___________________________
Hiervon 2 v. H.
___________________________
Übersicht
über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung
zur Verfügung gestellten Mittel
Art | Haushaltsansatz | Ergebnis der Jahresrechnung | Erläuterungen | |
20..2 EUR |
20.. EUR |
20..1 EUR |
||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1. Gesamtbetrag der Mittel nach § 36a Abs. 4 HGO | ||||
1.1 Sockelbetrag für jede Fraktion (jährl. ________ EUR) | ||||
1.2 Restbetrag nach Fraktionsstärke
Betrag für jedes Fraktionsmitglied (jährl. ________ EUR) |
||||
2. Aufteilung des Betrages unter 1 auf die einzelnen Fraktionen:
2.1 Fraktion |
||||
2.1.1 Personalkosten | ||||
2.1.2 Sachkosten ohne Öffentlichkeitsarbeit | ||||
2.1.3 Sachkosten für Öffentlichkeitsarbeit | ||||
2.2 ............. | ||||
Jahresbeträge | ||||
20..1 EUR |
20..2 EUR |
20.. EUR |
||
3. Zusätzlich an die einzelnen Fraktionen gewährte geldwerte Leistungen3 | ||||
3.1 Fraktion | ||||
3.1.1 Überlassung von Personal der Gemeinde für die Fraktionsarbeit (Geschäftsstellenbetrieb und Fraktionsassistenten) | ||||
3.1.2 Bereitstellung von Fahrzeugen | ||||
3.1.3 Bereitstellung von Räumen (einschl. Heizung, Reinigung, Beleuchtung) | ||||
3.1.4 Bereitstellung von Büroausstattung | ||||
3.1.5 Übernahme der Kosten für Fachliteratur, Fachzeitschriften, elektronische Kommunikation usw. | ||||
3.2 .......... | ||||
1) Haushaltsjahr
2) Vorjahr 3) Die Einzelpositionen sind erforderlichenfalls den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. |
Muster 7
zu § 4 Satz 1 Nr. 1
Gesamtplan
1. Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- EUR -
Produktbereich | Haushaltsansatz | Ergebnisse der Jahresrechnung | ||||||
Nr. | Bezeichnung | 20..1 | 20..2 | 20.. | ||||
Einnahmen | Ausgaben | Verpflichtungs- ermächtigungen |
Einnahmen | Ausgaben | Einnahmen | Ausgaben | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Verwaltungshaushalt |
X |
|||||||
01 | Innere Verwaltung | |||||||
02 | Sicherheit und Ordnung | |||||||
03 | Schulträgeraufgaben | |||||||
04 | Kultur und Wissenschaft | |||||||
05 | Soziale Leistungen | |||||||
06 | Kinder-, Jugend- und Familienhilfe | |||||||
07 | Gesundheitsdienste | |||||||
08 | Sportförderung | |||||||
09 | Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen | |||||||
10 | Bauen und Wohnen | |||||||
11 | Ver- und Entsorgung | |||||||
12 | Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV | |||||||
13 | Natur- und Landschaftspflege | |||||||
14 | Umweltschutz | |||||||
15 | Wirtschaft und Tourismus | |||||||
16 | Allgemeine Finanzwirtschaft | |||||||
01 - 16 | Zusammen | |||||||
Vermögenshaushalt | ||||||||
01 | Innere Verwaltung | |||||||
02 | Sicherheit und Ordnung | |||||||
03 | Schulträgeraufgaben | |||||||
04 | Kultur und Wissenschaft | |||||||
05 | Soziale Leistungen | |||||||
06 | Kinder-, Jugend- und Familienhilfe | |||||||
07 | Gesundheitsdienste | |||||||
08 | Sportförderung | |||||||
09 | Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen | |||||||
10 | Bauen und Wohnen | |||||||
11 | Ver- und Entsorgung | |||||||
12 | Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV | |||||||
13 | Natur- und Landschaftspflege | |||||||
14 | Umweltschutz | |||||||
15 | Wirtschaft und Tourismus | |||||||
16 | Allgemeine Finanzwirtschaft | |||||||
01 - 16 | Zusammen | |||||||
Gesamthaushalt |
1) Haushaltsjahr
2) Vorjahr
weiter . |
(Stand: 16.06.2018)
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