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Regelwerk

GemHVO-Vwbuchfg - Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung - 2009
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden mit Verwaltungsbuchführung 2009

- Hessen -

Vom 2. April 2006
(GVBl. Nr. 8 vom 24.05.2006 S. 179)
Gl.-Nr.: 331-26



Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Haushaltsplan

§ 1 Inhalt des Haushaltsplans

(1) Der Vermögenshaushalt umfasst auf der Einnahmeseite

  1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
  2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
  3. Entnahmen aus Rücklagen,
  4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
  5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
  6. auf der Ausgabeseite
  7. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
  8. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  9. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
  10. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Abs. 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§ 2 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Gesamtplan,
  2. den Produktbereichen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  3. dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen

  1. der Vorbericht,
  2. der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  3. das Haushaltsicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
  4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Ausgaben dieser Jahre besonders darzustellen,
  5. Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Schulden mit Ausnahme der Kassenkredite und der Rechtsgeschäfte, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres,
  6. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  7. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; anstelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen beigefügt werden,
  8. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,
  9. eine Übersicht über die nach § 15 Abs. 2 gebildeten Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Haushaltsstellen.

§ 3 Vorbericht

(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern.

(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der Finanzplanung.

§ 4 Gesamtplan Der Gesamtplan enthält

  1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Produktbereiche des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Produktbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),
  3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),
  4. eine Finanzierungsübersicht.

Die Angaben zu Nr. 2 dürfen auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränkt werden.

§ 5 Produktbereiche, Kontenrahmen

(1) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Produktbereichen, Produktgruppen und Produkten zu gliedern. Für jeden Produktbereich, jede Produktgruppe und jedes Produkt ist ein Teilabschluss zu bilden.

(2) Innerhalb der Produktgruppen und Produkte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.

(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach den dieser Verordnung beigefügten Mustern 11 und 12.

(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf ( § 9 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.

(5) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt können auch nach der örtlichen Organisation gegliedert werden, indem die Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte den Organisationseinheiten zugeordnet werden. Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben werden.

(6) Werden der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt nach der örtlichen Organisation gegliedert, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht mit einer Benennung der den gebildeten Haushaltsbereichen zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.

§ 6 Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer auszuweisen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.

(2) Im Stellenplan ist für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamten oder Arbeitnehmern einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.

(4) Dem Stellenplan sind beizufügen

  1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte oder Organisationseinheiten, sofern diese nicht dort ausgewiesen sind sowie
  2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamten im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der Praktikanten.

Zweiter Abschnitt
Grundsätze für die Veranschlagung

§ 7 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke dürfen als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefasst, Verfügungsmittel und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden.

(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 8 Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.

§ 9 Investitionen

(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.

(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(4) Ausnahmen von Abs. 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.

§ 10 Verfügungsmittel, Deckungsreserve

Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe

  1. Verfügungsmittel des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und entweder des Gemeindevorstandes oder des Bürgermeisters,
  2. Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 11 Abschreibungen, Verzinsung des Anlagekapitals, Rückstellungen

(1) Im Verwaltungshaushalt sind

  1. angemessene Abschreibungen nach § 43,
  2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und
  3. Zugänge zu den Rückstellungen nach § 39 zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich im Produktbereich der allgemeinen Finanzwirtschaft als Einnahmen zu veranschlagen.

(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

(3) Die abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 12 Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

Im Haushaltsplan ,der Gemeinde werden nicht veranschlagt

  1. durchlaufende Gelder,
  2. Beträge, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers einnimmt oder ausgibt, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
  3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt.

§ 13 Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen. Geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückgezahlt werden, sind bei den Ausgaben abzusetzen, auch wenn sie sich auf Ausgaben der Vorjahre beziehen.

(3) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand und der Beihilfeaufwand sind auf die Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

(4) Interne Leistungen zwischen den Produktbereichen, Produktgruppen und Produkten sind angemessen zu verrechnen. Dies gilt auch für Leistungen des Verwaltungshaushalts, die für Maßnahmen des Vermögenshaushalts erbracht werden.

§ 14 Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern

  1. die größeren Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
  2. neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
  3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
  4. Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  5. die von den Beamten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
  6. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden oder -sätzen abweichen,
  7. Rückstellungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Rückstellungen des Vorjahres oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Verfahren zur Ermittlung der Rückstellungen abweichen,
  8. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Haushaltsvermerke, und
  9. Ausnahmen nach § 9 Abs. 4.

(2) Im Übrigen sind die Einnahmen und Ausgaben soweit erforderlich zu erläutern.

Dritter Abschnitt
Deckungsgrundsätze

§ 15 Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
  2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts können auf der Grundlage eines Budgetkontraktes zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationseinheiten durch Haushaltsvermerk oder im Fall des Satzes 4 durch Plandarstellung zu Budgets verbunden werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. Im Budgetkontrakt sind Berichtspflichten für den Gemeindevorstand festzulegen. Werden alle Einnahmen und Ausgaben Budgets zugeordnet, kann die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach Budgets dargestellt werden. § 5 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 16 Zweckbindung von Einnahmen

(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden,

  1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahmen ergibt oder
  2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen. Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze erhöhen oder bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehreinnahmen aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehreinnahmen aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

(3) Mehrausgaben nach Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.

(4) Abs. 1 und 3 gelten für den Vermögenshaushalt entsprechend. Durch Vermerk kann bestimmt werden, dass im Vermögenshaushalt bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabeansätze vermindern.

§ 17 Deckungsfähigkeit

(1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, wenn sie nicht zu einem Budget gehören.

(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen und nicht nach Abs. 1 deckungsfähig sind.

(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten auch für Ausgaben im Vermögenshaushalt.

(4) Verfügungsmittel, vermischte Ausgaben und die Mittel für die Fraktionen ( § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

(5) Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zu Gunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Die zur Deckung in Anspruch genommenen Ausgabemittel sind nach § 21 Abs. 1 dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

(6) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 18 Übertragbarkeit

(1) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.

(2) Ausgabeansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabeansätze für übertragbar erklärt werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabeansätze bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar. Die Mittel für Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung können für übertragbar erklärt werden. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt; sie gelten als eingespart.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ( § 100 der Hessischen Gemeindeordnung), wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres bewilligt, jedoch noch nicht geleistet worden sind.

Vierter Abschnitt
Rücklagen

§ 19 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei vom Hundert der Ausgaben des Verwaltungshaushalts mit Ausnahme der Abschreibungen und Zuführungen zu den Rückstellungen nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.

(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn

  1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
  2. sonst für die im Investitionsprogramm künftiger Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde. Im Übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.

(4) Wenn die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde, sind einer Sonderrücklage rechtzeitig Mittel zuzuführen.

(5) Rückstellungen nach § 39 sind in Sonderrücklagen anzusammeln, soweit die Beträge der Gemeinde als Einnahmen zugeflossen sind. Im Übrigen dürfen Sonderrücklagen nur für Zwecke des Verwaltungshaushalts gebildet werden.

§ 20 Anlegung von Rücklagen

(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und Ertrag bringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

Fuenfter Abschnitt
Ausgleich des Haushalts

§ 21 Haushaltsausgleich

(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein wie die Summe aus den veranschlagten Abschreibungen auf die Vermögensgegenstände und den veranschlagten Zugängen zu den Rückstellungen. Ist die Summe der ordentlichen Tilgung von Krediten und der Kreditbeschaffungskosten größer als der Betrag nach Satz 2, so ist der größere Betrag dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Mindestzuführung kann um den Betrag, der aus Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 für die Tilgung von Krediten zur Verfügung steht, reduziert werden. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 19 erforderlich ist, ermöglichen.

(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn

  1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,
  2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und
  3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.

§ 22 Deckung von Fehlbeträgen

Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach § 100 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.

Sechster Abschnitt
Finanzplanung

§ 23 Finanzplanung und Investitionsprogramm

(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht ( § 4 Satz 1 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Produktbereichen oder Produktgruppen vorzunehmen.

(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit geringer finanzieller Bedeutung können nach Produktbereichen oder Produktgruppen zusammengefasst werden.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplanes sollen die von der für das Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.

Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 24 Einziehung der Einnahmen

Die Einnahmen der Gemeinde sind rechtzeitig einzuziehen; ihr Eingang ist zu überwachen.

§ 25 Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben

(1) Die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel müssen so verwaltet werden, dass sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.

(2) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere geeignete Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel müssen stets zu erkennen sein.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 26 Ausgaben des Vermögenshaushalts

(1) Die Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel gesichert werden kann. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bevor Investitionen mit geringer finanzieller Bedeutung oder dringende Instandsetzungen an Bauten ( § 9 Abs. 4) begonnen werden, müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.

§ 27 Unterrichtungspflicht

Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

§ 28 Vorschüsse, Verwahrgelder

(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuss nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

(2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

§ 29 Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die von der für das Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bekannt gegeben werden.

§ 30 Veränderung von Ansprüchen

(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

§ 31 Kleinbeträge

Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 32 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die zur Deckung über- oder außerplanmäßiger

Ausgaben dienen, so sind diese Ausgaben abweichend von Abs. 1 Satz 2 mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können als Aufstockung der Deckungsreserve in einer Summe veranschlagt werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.

§ 33 Haushaltssatzung für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplanes abgewichen werden.

(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§ 34 Abweichendes Wirtschaftsjahr

(1) Für wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebes es erfordert.

(2) Im Falle des Abs. 1 ist für die Wirtschaftsführung im Wirtschaftsjahr ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für diesen gelten die Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die bei Aufstellung des Haushaltsplans übersehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan beizufügen.

(3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach Abs. 2 abgesehen werden. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe sind im Falle des Abs. 1 im Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(4) Vor In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung können die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ausgaben geleistet werden.

§ 35 Kosten- und Leistungsrechnung

Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Deren Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.

Achter Abschnitt
Vermögen und Bewertung

§ 36 Inventar, Inventur

(1) Die Gemeinde hat zum 1. Januar 2009 und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilf s- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

§ 37 Inventurvereinfachungen

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.

(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn

  1. die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach Abs. 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
  2. aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.

(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.

(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.

§ 38 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Einnahmen nicht mit Ausgaben, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nichtentgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

(4) Von der Gemeinde gewährte Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge sind als immaterielle Vermögensgegenstände, empfangene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge als Sonderposten in der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen und nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen aufzulösen. Können empfangene pauschale Investitionszuweisungen und -zuschüsse nicht maßnahmenbezogen zugeordnet werden, darf der Sonderposten jährlich mit einem Zehntel des Ursprungsbetrages aufgelöst werden.

§ 39 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten:

  1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
  2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,
  3. die Bezüge- und Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
  4. im Haushaltsjahr unterlassene Ausgaben für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden,
  5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
  6. die Sanierung von Altlasten,
  7. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen und
  8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren.

Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können Rückstellungen gebildet werden.

(2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 40 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:

  1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
  2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlusstag der Jahresrechnung einzeln zu bewerten.
  3. Es ist vorsichtig zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis

zum Abschlusstag der Jahresrechnung entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlusstag der Jahresrechnung und dem Tag ihrer Aufstellung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlusstag der Jahresrechnung realisiert sind.

4. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.

(2) Anschaffungskosten sind die Ausgaben, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.

(3) Herstellungskosten sind die Ausgaben, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.

(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

(5) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren ( § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 [BGBl. I S. 4212, 2003 I S. 179], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3683]) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden.

§ 42 Bewertungsvereinfachungsverfahren

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

§ 43 Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstandes zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.

(2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 vermindert sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils ein Zwoelftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Wenn die Ermittlung der Abschreibung nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf die Gemeinde abweichend von Satz 1 und 2 den vollen Abschreibungssatz anwenden, wenn der bewegliche Vermögensgegenstand in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt worden ist, sonst den halben Abschreibungssatz; dies gilt bei der Veräußerung entsprechend. Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 410 Euro ohne Umsatzsteuer ist § 6 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlusstag der Jahresrechnung beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Gemeinde gewährte und aktivierte Investitionszuweisungen und -zuschüsse können jährlich mit einem Zehntel abgeschrieben werden, wenn die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes für die Gemeinde zu aufwändig wäre.

Neunter Abschnitt
Jahresrechnung

§ 44 Bestandteile der Jahresrechnung, Anlagen

(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.

(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

  1. die Vermögensrechnung (Bilanz),
  2. ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
  3. eine Anlagenübersicht,
  4. eine Verbindlichkeitenübersicht,
  5. eine Rückstellungsübersicht,
  6. ein Verzeichnis der am Abschlusstag unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,
  7. ein Erläuterungsbericht.

§ 45 Kassenmäßiger Abschluss

Der kassenmäßige Abschluss enthält

  1. die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,
  2. die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag,
  3. die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.

§ 46 Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 45 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplanes nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze gegenüberzustellen. Die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben sowie die durch zweckgebundene Mehreinnahmen ( § 16) gedeckten Ausgaben sind nachzuweisen.

(2) In der Haushaltsrechnung ist festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Haushaltseinnahmereste dürfen nur für Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahmen gesichert werden kann.

(3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste und Abgänge auf Kassenreste gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist vor Abschluss der Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

§ 47 Rechnungsabgrenzung

(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber hinaus gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden.

(2) Zahlungen, die im Haushaltsjahr eingehen oder geleistet werden, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden, sowie die Personalausgaben nach § 13 Abs. 3 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.

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