Regelwerk, Allgemein Wirtschaft, Berufe |
APORettSan - Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
- Hessen -
Vom 5. Mai 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 03.06.2011 S. 233; 19.09.2012 S. 271 12; 11.12.2012 S. 681; 01.10.2021 S. 662aufgehoben)
Gl.-Nr.: 322-134
Erster Teil
Ausbildung
§ 1 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung soll theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zur Entwicklung von Handlungskompetenzen vermitteln, die zu einer selbstständigen Patientenbetreuung im Krankentransport und Fahrer- und Helferfunktion in der Notfallversorgung befähigen.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.
§ 2 Gestaltung und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung besteht aus
und schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab.
(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung zu beenden. In begründeten Fällen kann die Ausbildung innerhalb von drei Jahren absolviert werden.
(3) In den Ausbildungsabschnitten sind Leistungen nach Maßgabe der jeweiligen Anlage zu erbringen.
§ 3 Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen 12
(1) Die theoretische Ausbildung und der Abschlusslehrgang haben an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen. Eine Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom(24. März 2010 (GVBl. I S. 123) 7. September 2012 (GVBl. S. 271), unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt. Eine staatlich anerkannte Schule nach 4 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), gilt als anerkannte Ausbildungsstätte nach Satz 2.
(2) Das Klinikpraktikum ist in
abzuleisten. Das Rettungswachenpraktikum ist an einer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes staatlich ermächtigten Lehrrettungswache abzuleisten.
§ 4 Anerkennung oder Anrechnung anderer Ausbildungen
(1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde in einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossene Ausbildungs-Abschnitte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 als solche nach dieser Verordnung an, wenn diese nach den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 16. und 17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern durchgeführt worden sind.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nachweislich in einer anderen Ausbildung erworben wurden, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anrechnen.
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
(2) Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 sind der Ausbildungsstätte vorzulegen:
und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,
(3) Das Klinikpraktikum, das Rettungswachenpraktikum und den Abschlusslehrgang können nur Personen absolvieren, die volljährig sind und denen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an dem jeweils vorhergehenden Ausbildungsabschnitt bescheinigt worden ist.
§ 6 Ausbildungsdokumentation
(1) Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen.
(2) Das Nachweisheft muss enthalten:
Zweiter Teil
Staatliche Abschlussprüfung
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) An jeder Ausbildungsstätte, die Abschlusslehrgänge durchführt, ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Er besteht aus:
(2) Auf eine Bestellung des Mitgliedes nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann verzichtet werden, wenn das vorsitzende Mitglied die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Behörde bestellt.
§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer an allen Ausbildungsabschnitten vollständig und erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist nach dem Muster der Anlage 6 spätestens zwei Wochen vor Beginn des Abschusslehrgangs über die Ausbildungsstätte und die zuständige Behörde beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf die Einhaltung der Antragsfrist verzichten. Die Zulassung kann vorbehaltlich der nachträglichen Vorlage des Nachweises über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme der Ausbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfolgen; für die nachträgliche Vorlage kann das vorsitzende Mitglied eine Frist setzten.
§ 9 Durchführung der Prüfung
(1) Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus
(2) Die Prüflinge haben die Abschlussprüfung bei der Ausbildungsstätte abzulegen, an der sie den Abschlusslehrgang absolviert haben.
(3) Das vorsitzende Mitglied oder dessen damit beauftragte Vertretungsperson leitet den fachpraktischen und mündlichen Prüfungsteil; es bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit.
(4) Die Aufgaben im schriftlichen Prüfungsteil, in dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Abschnitt des fachpraktischen Prüfungsteils und im mündlichen Prüfungsteil sind so auszuwählen, dass das Erreichen der Ausbildungsziele nach Nr. 1.3 der Anlage 1 anhand von Fallbeispielen aus dem Bereich der Handlungskompetenzen 1 bis 8 nach Nr. 2 der Anlage 1 überprüft werden kann.
(5) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung zu dem fachpraktischen und mündlichen Teil der Prüfung entsenden. Das vorsitzende Mitglied kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim fachpraktischen und mündlichen Teil der Prüfung gestatten. Die Anwesenheit bei der Beratung und Bekanntgabe der Ergebnisse ist auszuschließen.
§ 10 Schriftlicher Prüfungsteil
(1) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer. Als Prüfungsformat ist ein Antwortauswahlverfahren (Multiple Choice) zulässig; in diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden aus Vorschlägen der Ausbildungsstätte vom vorsitzenden Mitglied bestimmt.
(2) Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern nach Maßgabe des 13 zu bewerten. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied oder eine von ihm bestimmte Prüferin oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Note.
(3) Über die schriftliche Prüfung ist von der auf sichtführenden Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben:
§ 11 Fachpraktischer Prüfungsteil
(1) Der fachpraktische Teil der Prüfung besteht aus den Abschnitten
Die Prüfungsdauer soll in dem Abschnitt nach Satz 1
(2) Die Abschnitte des fachpraktischen Prüfungsteils sind jeweils von zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen und nach Maßgabe des § 13 zu bewerten. Im Falle der Abweichung bestimmt das vorsitzende Mitglied oder dessen mit der Leitung beauftragte Vertretungsperson die Note.
(3) Über den fachpraktischen Prüfungsteil ist von dem vorsitzenden Mitglied oder dessen mit der Leitung beauftragen Vertretungsperson eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben:
§ 12 Mündlicher Prüfungsteil
Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 15 Minuten betragen. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich das vorsitzende Mitglied oder dessen mit der Leitung beauftragte Vertretungsperson an der Abnahme des mündlichen Prüfungsteils beteiligen kann.
§ 13 Benotung
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Note 1 = Sehr gut | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
Note 2 = gut | den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
Note 3 = befriedigend | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
Note 4 = ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
Note 5 = mangelhaft | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
Note 6 = ungenügend | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
§ 14 Rücktritt und Säumnis
(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Abschlussprüfung oder einem Teil von ihr zurück, so hat er die Gründe hierfür dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt, so gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der Abschlussprüfung oder einem Teil von ihr teilnehmen kann. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht bestanden.
(2) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund, so kann er den betreffenden Teil der Abschlussprüfung nachholen; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied. Versäumt ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, gilt der versäumte Prüfungsteil als nicht bestanden.
(3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
§ 15 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied den betroffenen Prüfungsteil als nicht bestanden erklären. In schweren Fällen kann der Prüfling
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Abschlussprüfung bekannt, so kann die zuständige Behörde innerhalb von einem Jahr nach erfolgter Prüfung den betroffenen Prüfungsteil als nicht bestanden bewerten. In schweren Fällen
§ 16 Bestehen der Abschlussprüfung, Zeugnis
(1) Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung sind bestanden, wenn sie jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet werden. Der fachpraktische Teil ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mit mindestens "ausreichend" bewertet wird. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 9 Abs. 1 bestanden werden.
(2) Über die bestandene Abschlussprüfung hat die zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
(3) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.
§ 17 Wiederholen der Abschlussprüfung
(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können auf Antrag einmal wiederholt werden. Wird in einem Abschnitt des fachpraktischen Teils der Prüfung nicht mindestens die Note "ausreichend" erreicht, entscheidet das vorsitzende Mitglied, ob nur dieser Abschnitt oder der fachpraktische Teil der Prüfung insgesamt zu wiederholen ist.
(2) Ist der schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung zu wiederholen, bestimmt das vorsitzende Mitglied im Benehmen mit den jeweils beteiligten Prüfern und der Ausbildungsstätte Inhalt und Umfang der weiteren Ausbildung. Ist der fachpraktische Teil der Prüfung insgesamt zu wiederholen, ist ein weiteres Rettungswachenpraktikum von mindestens zwei Wochen Dauer und 80 Praktikumsstunden sowie der Prüfungsvorbereitungsteil des Abschlusslehrgangs zu absolvieren.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung sind Nachweise über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung nach Abs. 2 beizufügen. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest.
(4) Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile muss innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag des Prüflings erfolgen. Das vorsitzende Mitglied kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.
(5) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.
§ 18 Aufbewahrung, Einsicht
(1) Die Prüfungsunterlagen sind durch die zuständige Behörde fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Prüfung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Aufsichtsarbeit einschließlich deren Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb von einem Jahr nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.
Dritter Teil
Gleichwertige Ausbildungen, Zuständigkeit
§ 19 Gleichwertige Ausbildungen
(1) Personen, die in einem anderen Bundesland erfolgreich eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben, gelten als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung.
(2) Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung nach den Empfehlungen des Ausschuss "Rettungswesen" vom 16. und 17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gleichwertig ist.
§ 20 Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 21 Überleitungs- und Übergangsvorschriften
(1) Personen,
gelten als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach § 1 Abs. 2.
(2) Für eine nach der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung begonnene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter gilt das bisherige Recht mit der Maßgabe, dass für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen § 17 gilt. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Eine nach § 2 Abs. 1 der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung anerkannte Ausbildungsstätte gilt als anerkannte Ausbildungsstätte nach § 3 Abs. 1 fort.
(4) Eine nach § 2 Abs. 2 der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung anerkannte Einrichtung für die Rettungswachenausbildung bedarf erst ab dem 1. Januar 2013 der Ermächtigung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung im Rettungswachenpraktikum.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Grundlagen der Ausbildung | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 und 9 Abs. 4) |
Die Ausbildungsinhalte sind nicht stoffbezogen, sondern handlungsorientiert definiert. Über Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen wird festgelegt, was eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter nach Beendigung der Ausbildung können muss.
1. Ausbildungsziele
Die Ausbildungsziele bilden thematische Einheiten, die sich auf komplexe Anforderungen und Aufgabenstellungen von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beziehen. Sie schließen konkrete Handlungen ebenso ein wie auch nicht direkt erschließbare innere Prozesse, z.B. Einstellungen, Bewertungen und Haltungen. Das fachwissenschaftliche Grundlagen und Überblickswissen ist grundsätzlich in die tätigkeitsbezogenen Handlungszusammenhänge eingebettet.
1.1 Struktur der Ausbildungsziele
Titel des Ausbildungsziels | Jedes Ausbildungsziel hat einen eigenen Titel, der in Kurzform den Tätigkeitsbereich nennt, der jeweils bearbeitet werden soll. |
Zeitrichtwert | Die Zeitrichtwerte geben den Orientierungsrahmen für die Zuordnung der Unterrichtsstunden zu den Ausbildungszielen an. Über die Verteilung der Stunden innerhalb des Ausbildungsziels entscheidet die Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter. |
Erläuterungen | In den Erläuterungen finden sich Hinweise zur Zuordnung der Themenbereiche. |
Zielformulierung | Vor allem die Zielformulierungen definieren das Ausbildungsziel. Sie beschreiben grundsätzlich Kompetenzen in Form von Tätigkeiten, die am Ende der Ausbildung beherrscht werden sollen. Die Ziele sind allgemein formuliert. Sie erlauben es, auf Entwicklungen zu reagieren und die regionalen Belange und das spezifische Profil der Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter zu berücksichtigen. |
Lerninhalte | Die Lerninhalte beschreiben den inhaltlichen Mindeststandard. Sie sind allgemein formuliert und erlauben es, Innovationen aufzunehmen sowie Schwerpunkte und Akzente zu setzen. Da die relevanten Notfälle bei den Handlungskompetenzen aufgeführt sind, erfolgt in den Lerninhalten keine zusätzliche Aufzählung. |
1.2 Ausbildungszielübersicht und Leistungsnachweise mit Zeitrichtwert in Unterrichts stunden
1.2.1 Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren | 46 UE |
1.2.2 Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten | 20 UE |
1.2.3 In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen | 46 UE |
1.2.4 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken | 20 UE |
1.2.5 Betroffene Personen unterstützen | 10 UE |
1.2.6 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten | 10 UE |
1.2.7 Tätigkeit in Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport | 4 UE |
1.2.8 Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern | 4 UE |
Insgesamt: | 160 UE |
1.3 Zielformulierungen und Inhalte
Ausbildungsziel 1 | Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren |
Zeitrichtwert | 46 Unterrichtsstunden |
Erläuterungen | Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden in der Regel selbstständig im Krankentransport tätig. Die Ausbildung soll jedoch ebenfalls zum Ergreifen notfallmedizinischer Basismaßnahmen und zur Assistenz in der Notfallrettung befähigen. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden stellen die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Rettungsmittels her bzw. wirken dabei mit. Sie bestimmen den Versorgungsbedarf, wählen geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels aus und führen diese durch. Sie dokumentieren den Einsatz und stellen die Einsatzbereitschaft wieder her. |
Lerninhalte |
|
Ausbildungsziel 2 | Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten |
Zeitrichtwert | 20 Unterrichtsstunden |
Erläuterungen | Schwerpunkte dieses Ausbildungsziels sind die Erhebung und Ersteinschätzung von Notfallsituationen in Schwere und Ausmaß unter zeitkritischen Bedingungen. Hierbei werden einfache apparative und nicht apparative Untersuchungstechniken eingesetzt. In diesem Zusammenhang führen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eine Dokumentation durch. Die subjektive Empfindung des Patienten wird als dessen individuelle Eigenart wahrgenommen und akzeptiert. Darauf einzugehen ist originärer Auftrag des Rettungsfachpersonals. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden führen die Vitalfunktionskontrolle, die orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevanten Untersuchungen durch und ermitteln unter Berücksichtigung unterschiedlicher Erfordernisse individuell notwendigen Versorgungsbedarf.
Sie erfassen und bewerten - auch unter zeitkritischen Bedingungen - die in der jeweiligen Situation einwirkenden Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß. Die Auszubildenden erkennen Situationen, in denen zusätzliche Kräfte erforderlich sind sowie Situationen, bei denen ein MANV oder MANE vorliegt. Sie sind in der Lage, die Informationen strukturiert und zielgerichtet der Zentralen Leitstelle mitzuteilen. |
Lerninhalte |
|
Ausbildungsziel 3 | In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen |
Zeitrichtwert | 46 Unterrichtsstunden |
Erläuterungen | Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter ist primär erste Fachkraft im Krankentransport. Da jeder Krankentransport zu einer Notfallsituation werden kann, müssen die erforderlichen notfallmedizinischen Basismaßnahmen selbstständig eingeleitet werden. Hierzu sind spezifische Handlungskompetenzen erforderlich. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden erkennen Situationen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern. Sie führen lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbstständig durch und überprüfen deren Wirksamkeit. Sie dokumentieren die durchgeführten Maßnahmen. Sie führen die weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen durch. |
Lerninhalte |
|
Ausbildungsziel 4 | Bei Diagnostik und Therapie mitwirken |
Zeitrichtwert | 20 Unterrichtsstunden |
Erläuterungen | Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter wirkt in Kooperation mit anderen Berufsgruppen bei der Notfalldiagnostik und Therapie mit. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden kennen erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin. Sie treffen die hierfür erforderlichen Vor- und Nachbereitungen und wirken bei der Durchführung mit. Sie führen ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durch. Sie beobachten kontinuierlich die Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten. Sie unterstützen die Patientinnen und Patienten. |
Lerninhalte | Relevante notfallmedizinische Diagnoseverfahren (insbesondere Assistenz bei: 12Kanal EKG, Kapnometrie)
Relevante notfallmedizinische Therapieverfahren (insbesondere Assistenz bei: Gefäßzugang, Atemwegsmanagement, medikamentöser Therapie, elektrischer Therapie, Beatmungstherapie, Drainageanlage, Kathetervisierungen) Komplikationen und Interventionen (insbesondere Erkennen von und Reaktion auf Zustandsveränderungen, Vermeidung von Behandlungs- und Versorgungsfehlern, Gerätefehler) Rechtliche Rahmenbedingungen (fallbezogen: insbesondere Delegation, Übernahmeverschulden, Körperverletzung, MPG) |
Ausbildungsziel 5 | Betroffene Personen unterstützen |
Zeitrichtwert | 10 Unterrichtsstunden |
Erläuterungen | Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind regelmäßig mit Situationen konfrontiert, bei denen nicht nur notfallmedizinische Maßnahmen am Patienten vorgenommen werden müssen, sondern der Betreuung der betroffenen Personen große Bedeutung zukommt. Unter "betroffene Personen" sind alle am Einsatzgeschehen beteiligten Personen zu verstehen. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden erfassen die individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese sowie Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkenden Personen. Sie unterstützen Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und/oder existenziell bedrohlicher Situationen.
Sie führen bei Bedarf eine Erstberatung sowie die Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durch. |
Lerninhalte |
|
Ausbildungsziel 6 | In Gruppen und Teams zusammenarbeiten |
Zeitrichtwert | 10 Unterrichtsstunden |
Erläuterungen | Handeln im Rettungsdienst erfolgt üblicherweise in wechselnden Teams und Gruppen unterschiedlicher Fachbereiche, in denen sich der Einzelne einfinden, integrieren und behaupten muss. Besondere Herausforderungen an Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter stellt die Mitwirkung beim Großschadenfall/Massenanfall von Verletzten (MANV, MANE) dar. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden arbeiten in unterschiedlichen Gruppen oder Teams. Sie bringen ihre Positionen angemessen in den Team und Gruppenprozess ein und vertreten diese sachgerecht. Sie stimmen ihre Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen ab.
Sie greifen auf bestehende Konzepte zurück und erarbeiten bei Bedarf eigene Handlungsalternativen. Sie fordern im Bedarfsfall die Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation an. |
Lerninhalte |
|
Ausbildungsziel 7 | Tätigkeit in Notfallversorgung und qualifiziertem Krankentransport |
Zeitrichtwert | 4 Unterrichtsstunden |
Erläuterungen | Zwar handelt es sich bei der Rettungssanitäterin oder dem Rettungssanitäter nicht um einen medizinischen Fachberuf i. e. S., Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden jedoch zum Rettungsfachpersonal gezählt und müssen über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Struktur des Rettungsdienstes und der Betriebsabläufe verfügen.
Zielformulierung Die Auszubildenden setzen sich kritisch mit den Anforderungen ihrer Tätigkeit auseinander, erfassen und reflektieren das eigene Handeln und entwickeln ein angemessenes Rollenverständnis. Sie sind sich ihrer besonderen sozialen Verantwortung bewusst. Gemeinsam mit den Tätigkeiten der anderen im Gesundheitswesen wirkenden Berufsgruppen werden sie dieser gerecht. Sie gehen mit Krisen und Konfliktsituationen angemessen um. |
Lerninhalte |
|
Ausbildungsziel 8 | Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern |
Zeitrichtwert | 4 Unterrichtsstunden |
Erläuterungen | Gegenstand dieses Ausbildungsziels ist das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst |
Zielformulierung | Die Auszubildenden kennen Sinn und Ziel eines Qualitäts-Managementsystems in Rettungsdiensteinrichtungen. Sie richten ihr Handeln entsprechend aus und setzen Mittel angemessen ein. Sie wirken bei der Umsetzung, Reflektion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mit. |
Lerninhalte |
|
2. Handlungskompetenzen
Die Ausbildungsziele werden durch Beschreibungen von Handlungskompetenzen vertiefend definiert. Die Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenzen ausgerichtet. Es ist Aufgabe der einzelnen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter, mit einer Unterrichtsmethodik ihrer Wahl den Auszubildenden im Rahmen der einzelnen vorgegebenen Ausbildungsziele das für die Handlungskompetenzen notwendige theoretische und schulpraktische Wissen zu vermitteln.
Themen und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele, dabei werden altersspezifische Besonderheiten (Pädiatrie und Geriatrie) unter die jeweiligen Notfallbilder subsumiert:
Handlungskompetenz 1 | Vermittlung notfallmedizinischer Basiskompetenz |
Ermittlung des individuellen Lernbedarfs und Fördern der Handlungskompetenz im Bereich der Sofortmaßnahmen. | |
Ausbildungsziele | 2 und 3 |
Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Motivation zur Hilfeleistung, Fähigkeit zur Erste Hilfe Leistung z.B.:
|
Handlungskompetenz 2 | Tätigkeitsfeld Rettungsdienst |
Vermittlung der Kompetenzen entsprechend den Erwartungen des Rettungsdienstumfeldes an einen Auszubildenden (Aufgaben, Strukturen, Abläufe erkennen). Der Auszubildende soll diese Erwartungen in angemessener Weise in der Praxis umsetzen können. | |
Ausbildungsziele | 1, 5, 6, 7 und 8 |
Zu erwerbende Handlungskompetenzen |
Teamarbeit im Rettungsdienst (insbesondere Kommunikation) |
Handlungskompetenz 3 | Der Patient mit Atemstörung |
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Atmung beim kranken und gesunden Menschen. | |
Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Respiratorische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Verlegung der Atemwege, Bolusgeschehen, Beinaheertrinken, Asthma, Lungenödem)
|
Handlungskompetenz 4 | Der Patient mit Herz- und Kreislaufstörungen |
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung des Herz-Kreislaufsystems beim kranken und gesunden Menschen. | |
Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Kardiozirkulatorische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Akutes Koronarsyndrom, Schock, Lungenembolie, hypertensive Erkrankungen, akute Rhythmusstörungen, Herz-Kreislaufstillstand)
|
Handlungskompetenz 5 | Der verletzte Patient |
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Versorgung von verletzten Patienten. | |
Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Traumatologische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Blutungen, Verletzungen des Bewegungsapparates, SHT, Wirbelsäulentrauma, Thoraxtrauma, Abdominaltrauma, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen der Sinnesorgane, Polytrauma, Erfrierungen)
|
Handlungskompetenz 6 | Der Patient mit Bewusstseinsstörungen |
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Ursachen verschiedener Erkrankungen und Verletzungen (insbesondere Stoffwechselerkrankungen, Neuroanatomie) für den Bewusstseinszustand eines Menschen. | |
Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Notfallsituationen mit Beeinträchtigung des Bewusstseins erkennen und versorgen (insbesondere Hirnblutungen, Apoplex, Anfallsleiden, psychiatrische Notfallbilder, Intoxikationen, Stoffwechselentgleisungen, Unterkühlung, Sonnenstich)
|
Handlungskompetenz 7 | Der Patient mit Schmerzen |
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung und die Ursachen des Schmerzes. | |
Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Notfallsituationen mit Schmerzzuständen erkennen und versorgen (insbesondere Akutes Abdomen, akuter Harnverhalt, gynäkologische Notfälle, Gefäßverschluss, Lumboischialgie)
|
Handlungskompetenz 8 | Sondersituationen und Notfälle abseits der Routine |
Die Auszubildenden erkennen besondere Einsatzsituationen im Rettungsdienst und können bei ihrer Bewältigung (insbesondere MANV, MANE, Großschadensereignissen) mitwirken. | |
Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Nichtalltägliche Notfallsituationen (insbesondere CBRNE-Ereignisse, terroristische Anschläge) erkennen und situationsgerecht reagieren, Maßnahmen ergreifen (insbesondere Eigenschutz, organisatorische Besonderheiten, spezielle Verhaltensweisen, Zusammenarbeit mit Dritten, Kommunikation), Umgang mit schwergewichtigen Patienten |
Handlungskompetenz 9 | Handlungskompetenzen festigen |
Die Auszubildenden überprüfen und vertiefen die erworbenen Kompetenzen in wechselnden Situationen; sie sind in der Lage, sie auf neue Situationen zu übertragen (insbesondere Gruppenarbeit, Skilltraining, Fallbeispiele, Fallsimulationen). Hierbei sollen der individuelle Lernbedarf, regionale Besonderheiten und die besonderen Bedürfnisse des Ausbildungsträgers und seiner Zielgruppe berücksichtigt werden. | |
Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
Handlungskompetenz 10 | Kompetenzfeststellung und Leistungsbewertung |
Die Auszubildenden überprüfen und vertiefen die erworbenen Kompetenzen in wechselnden Situationen; sie sind in der Lage, sie auf neue Situationen zu übertragen (insbesondere Gruppenarbeit, Skilltraining, Fallbeispiele, Fallsimulationen). Hierbei sollen der individuelle Lernbedarf, regionale Besonderheiten und die besonderen Bedürfnisse des Ausbildungsträgers und seiner Zielgruppe berücksichtigt werden. | |
Ausbildungsziele | 1 bis 8 |
Klinikpraktikum | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1) |
Im gesicherten Umfeld einer Klinik oder anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung müssen unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten sowie Fachpflegepersonal die für das Tätigkeitsfeld relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patienten geübt werden.
Dauer:
160 Stunden werden wie folgt verteilt:
Geeignet sind:
Inhalte:
Rettungswachenpraktikum | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) |
Im gesicherten Umfeld einer Lehrrettungswache müssen die in der theoretischen und praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Lehrrettungsassistentin oder eines Lehrrettungsassistenten sowie einer Notärztin oder eines Notarztes umgesetzt und vertieft werden.
Dauer:
160 Stunden
Geeignete Ausbildungsstätte:
Inhalte:
Abschlusslehrgang | Anlage 4 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4) |
Der letzte Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung an der Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter dient der Wiederholung des Stoffes sowie der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung. Zu Beginn des Abschlusslehrgangs soll der individuelle Bildungsbedarf der Auszubildenden ermittelt werden.
Anhand von Fallbeispielen sollen die in den Handlungskompetenzen 1 bis 9 nach Nr. 2 der Anlage 1 vermittelten Inhalte praktisch sowie theoretisch unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele nach Nr. 1.3 der Anlage 1 abgebildet und geübt werden.
Dauer: 40 Stunden
Ärztliche Bescheinigung | Anlage 5 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 2) |
Frau/Herr
(Unzutreffendes ist zu streichen)
.......................................................................... (Vorname) |
.......................................................................... (Nachname) |
geboren am ...................................................... | |
In .................................................................................................................................... (Geburtsort, -land),
wohnhaft in ................................................................................................................................................... (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) wurde am ........................... von mir mit dem Ergebnis untersucht, dass sie/er (Unzutreffendes ist zu streichen) zum Zeitpunkt der Untersuchung in körperlicher, geistiger und gesundheitlicher Hinsicht geeignet war, als Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter tätig zu werden. ................................................................................................................................................... .......................................................................... |
|
.......................................................................... (Unterschrift der/des untersuchenden Ärztin/Arztes) |
.......................................................................... (Stempel der Arztpraxis) |
.......................................................................... |
Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung | Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1) |
Über die Ausbildungsstätte
an das Regierungspräsidium Darmstadt
Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses der
..........................................................................
(Name der Ausbildungsstätte)
64278 Darmstadt
Hiermit beantrage ich,
.......................................................................... (Vorname) |
.......................................................................... (Nachname) |
geboren am ...................................................... | |
In .................................................................................................................................... (Geburtsort, -land),
wohnhaft in ................................................................................................................................................... (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 8 Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 233). .......................................................................... .......................................................................... |
Erklärung zur Abschlussprüfung | Anlage 7 (zu § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) |
An das
Regierungspräsidium Darmstadt
64278 Darmstadt
Hiermit erkläre ich,
.......................................................................... (Vorname) |
.......................................................................... (Nachname) |
geboren am ...................................................... | |
In .................................................................................................................................... (Geburtsort, -land),
wohnhaft in ................................................................................................................................................... (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) dass ich mich nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zu einer Abschlussprüfung angemeldet habe und dass ich die Prüfung nicht bereits erfolglos versucht oder endgültig nicht bestanden habe. .......................................................................... .......................................................................... |
Zeugnis über die staatliche Prüfung | Anlage 8 (zu § 16 Abs. 2) |
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
ZEUGNIS
über die staatliche Prüfung
zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter in Hessen
Frau/Herr ≪ Name des Prüflings≫
geb. am ≪ Geburtsdatum≫ in ≪ Geburtsort≫
hat am ≪ Datum der Prüfung≫ vor dem Prüfungsausschuss der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, der ≪ Name und Ort der ausbildenden Schule≫, die Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 233), die den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund/Länderausschusses Rettungswesen vom 16. und 17. September 2008 entspricht,
bestanden.
Es wurden beurteilt:
schriftliche Prüfung | "Note" | |
praktische Prüfung: | 1. HLW | "Note" |
2. Fallbeispiel 1 Team | "Note" | |
3. Fallbeispiel 2 | "Note" | |
4. Fallbeispiel 3 | "Note" | |
mündliche Prüfung | "Note" |
Darmstadt, ≪Ausfertigungsdatum≫
≪Aktenzeichen≫
ENDE | |
(Stand: 15.12.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion