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APORettSan - Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitäter
- Hessen -
Vom 1. Oktober 2021
(GVBl. Nr. 40 vom 26.10.2021 S. 662; 12.07.2023 S. 589 23)
Archiv: 2011
Aufgrund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst:
§ 1 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll zum Einsatz im qualifizierten Krankentransport, in der Notfallrettung, im Brand- und Katastrophenschutz und im Zivilschutz befähigen.
(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.
§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang
(1) In der Ausbildung ist das Kompetenzprofil nach Anlage 1 dieser Verordnung zu vermitteln. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
Die Ausbildung ist in der in Satz 2 angegebenen Reihenfolge zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.
(3) Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen.
(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildungsabschnitte nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anrechnen.
§ 3 Ausbildungsstätten
(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretisch-praktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte nach Abs. 2.
(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Abs.1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten die Voraussetzungen für eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als erfüllt.
(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird in Krankenhäusern oder an einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt.
(4) Die Rettungswachen oder Feuer- und Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für Rettungswachen oder Feuer- und Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung
(1) Eine Person kann Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erhalten, wenn sie
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie zum Identitätsnachweis sind der Ausbildungsstelle vorzulegen:
(Stand: 17.08.2023)
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