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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und anderer Vorschriften
Vom 7. September 2012
(GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2012 S. 271)
Ändert Gl.-Nr. 350-94, 322-134
Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Berufe des Gesundheitswesens | " § 16 Fachberufe des Gesundheitswesens" |
2. Dem § 2 werden als Abs. 3 bis 6 angefügt:
" (3) Die Gesundheitsämter werden von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt geleitet. Diese müssen über eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen verfügen, die Stellvertretungen sollen eine solche Anerkennung oder eine Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen spätestens innerhalb eines Jahres nach der Übertragung der Stellvertretung erwerben. Die obere Gesundheitsbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag befristet Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(4) Die Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Weisungen dienen der Sicherung der Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
Aufsichtsbehörden sind insoweit das Regierungspräsidium Darmstadt als obere und das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde.
(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen.
(6) Bei drohenden oder gegenwärtigen erheblichen gesundheitlichen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörden auf deren Kosten ausüben, wenn diese nicht tätig werden oder einer Weisung im Einzelfall zuwider handeln."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zuständige Behörden nach § 3 Nr. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sind die Gesundheitsämter. | "(2) Zuständige Behörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), sind die Gesundheitsämter." |
b) Abs. 3 bis 5
(3) Die Gesundheitsämter werden von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt geleitet. Diese müssen über eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen verfügen, die Stellvertretungen sollen eine solche Anerkennung spätestens innerhalb eines Jahres nach der Anstellung erwerben.(4) Die Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Aufsichtsbehörden sind insoweit das Regierungspräsidium Darmstadt als obere und das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde.
(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen. Weisungen nach Abs. 4 dienen der Sicherung der Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
werden aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574)" durch "28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und § 11 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen. | "(2) Zuständige Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz für
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(Stand: 29.03.2021)
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