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Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen
- Bremen -
Vom 24. November 2020
(Brem.GBl. Nr. 147 vom 07.12.2020 S. 1486; 01.02.2022 S. 137 22; 01.03.2022 S. 146 22a)
§ 1 Zuständigkeit und Aufgaben 22
(1) Die oder der unabhängige Polizeibeauftragte für die Freie Hansestadt Bremen (beauftragte Person) hat die Aufgabe,
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf den Polizeivollzugsdienst
(3) In der Ausübung des Amts ist die beauftragte Person unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 2 Wahl und Amtszeit
(1) Die Deputation für Inneres wählt die beauftragte Person in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Bürgerschaft bestätigt die Wahl auf gleiche Weise.
(2) Die beauftragte Person wird für fünf Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zu ernennen.
§ 3 Tätigkeit als Hilfsorgan der Bürgerschaft und der Deputation für Inneres
(1) Die Bürgerschaft, Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke, die Deputation für Inneres, der Kontrollausschuss nach § 37 des Bremischen Polizeigesetzes, der Haushalts- und Finanzausschuss sowie der Petitionsausschuss können der beauftragten Person Aufträge zur Untersuchung von Strukturen, Entwicklungen und Einzelfällen in ihrem Aufgabenbereich erteilen. Bei der Erteilung von Aufträgen ist zu gewährleisten, dass die Tätigkeit der beauftragten Person aufgrund eigener Entscheidung ( § 5) in angemessenem Umfang möglich bleibt.
(2) Die beauftragte Person hat das Recht und auf Verlangen der in Absatz 1 Satz 1 Genannten die Pflicht, an der parlamentarischen Beratung von Gegenständen, die in ihrem Aufgabenbereich liegen, teilzunehmen. Der Petitionsausschuss kann die beauftragte Person zu Anhörungen laden.
§ 4 Hinweise und Beschwerden
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann der beauftragten Person Hinweise auf strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen geben sowie Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten im Einzelfall vorbringen. Hinweise und Beschwerden können in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(2) Beschäftigte der in § 1 Absatz 2 genannten Behörden können sich mit Hinweisen und Beschwerden ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die beauftragte Person wenden. Wegen der Tatsache, sich an die beauftragte Person gewandt zu haben, dürfen Beschäftigte weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden. Sofern sie Tatsachen glaubhaft machen, die eine Benachteiligung wegen zulässiger Ausübung ihres Rechts gemäß Satz 1 vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen Satz 2 vorliegt.
§ 5 Tätigkeit aufgrund eigener Entscheidung
Die beauftragte Person wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig, wenn ihr Umstände bekannt werden, die ihren Aufgabenbereich berühren.
(1) Die beauftragte Person kann Eingaben, die anonym eingehen oder sich auf mehr als drei Jahre zurückliegende Vorgänge beziehen, ohne Sachprüfung zurückweisen, sofern nicht der Fall erkennbar bereits zuvor Gegenstand behördlicher Ermittlungen war und eine Auswertung der Fallakten sowie der Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem möglich erscheint. Dies gilt auch für solche Fälle, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der beauftragten Person fallen.
(Stand: 23.03.2022)
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