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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen
- Bremen -
Vom 1. März 2022
(Brem.GBl. Nr. 24 vom 23.03.2022 S. 146)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte
oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen
Dem § 15 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (Brem.GBl. S. 137) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Amtsverhältnis als beauftragte Person fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2022 in Kraft.
ID 220572
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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