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MeldDÜV - Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
- Bremen -
Vom 19. Oktober 2017
(Brem.GBl. Nr. 94 vom 24.10.2017 S. 425; 22.11.2018 S. 463 18; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a; 08.03.2023 S. 217 23; 08.08.2024 S. 669 24)
Aufgrund des § 8 Nummer 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 21 0-a-1a), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Grundsätze
(1) Daten aus den Melderegistern der Meldebehörden Bremen und Bremerhaven und aus dem zentralen Meldedatenbestand, Landesmelderegister, dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden. Datenübermittlungen nach anderen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.
(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/ Länderteil - DSMeld) zugrunde zu legen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreffen die Datenübermittlungen in den folgenden Bestimmungen Personen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Lande Bremen.
§ 2 Verfahren
Die Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt durch regelmäßige Datenübermittlungen, in Form automatisierter Abrufverfahren oder durch automatisierten Datenabgleich.
§ 3 Sicherungsmaßnahmen
(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle aus Anlass eines Einzelfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Beim automatisierten Abrufverfahren hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.
(2) Wird die Datenübermittlung in der Form des automatisierten Datenabgleichs zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich der Datenbestände des Empfängers und der Meldebehörde dem Empfänger nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand, der beim Empfänger zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird, bereits vorhanden sind.
Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 4 Allgemeines
(1) Die regelmäßigen Datenübermittlungen richten sich nach § 36 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.
(2) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist sowohl auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, als auch eines bedingten Sperrvermerkes nach § 52 des Bundesmeldegesetzes hinzuweisen.
§ 5 Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen
Der Senatskanzlei und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen für die Ehrung aus Anlass von Ehejubiläen zum 50., 60., 65., 70. und jeden weiteren Hochzeitstag und von Altersjubiläen zum 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Geburtstag regelmäßig folgende Daten übermittelt werden, sofern die Betroffenen einer Übermittlung nicht widersprochen haben:
§ 6 Datenübermittlungen an die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven zu polizeilichen Zwecken
(1) Der Polizei Bremen - Direktion Kriminalpolizei, polizeiliche IT-Fachverfahren - und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Amt 90/15, Datenstation - dürfen zur Gefahrenabwehr, für die Strafverfolgung und zur Bereinigung der Kriminalakten, regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:
(Stand: 06.09.2024)
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