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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
- Bremen -

Vom 8. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 32 vom 30.03.2023 S. 217)


Aufgrund des § 8 Nummer 5 und 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Aktenbereinigung" werden die Wörter "sowie zur Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger" eingefügt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:

"7. Familienstand,

8. Familienname, Vorname und derzeitige Anschrift des Ehe- oder Lebenspartners,

9. Hinweise zur Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft."

2. § 13 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sollte der Zeitpunkt der Datenübermittlung im letzten Quartal eines Jahres liegen, dürfen auch die Daten derjenigen Frauen übermittelt werden, die erst im Folgejahr das 50. Lebensjahr vollenden werden."

3. Die Angabe " § 20a" wird durch die Angabe " § 21" ersetzt.

4. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

" § 22 Datenübermittlung an die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen zur Durchführung des Projektes "FamilienCard"

Der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen dürfen zur Durchführung des Projektes "FamilienCard" aus Anlass des Zuzugs oder der Geburt regelmäßig folgende Daten minderjähriger Einwohner übermittelt werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. derzeitige Anschrift,
  5. Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde."

5. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 3
Automatisierte Abrufe

§ 21 Allgemeines

(1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes. Nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Ordensname, Künstlername,
  5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  6. Doktorgrad,
  7. Geschlecht,
  8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
  9. Sterbedatum und Sterbeort,
  10. bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Gemäß § 38 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes dürfen den Sicherheitsbehörden im Sinne des § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes zusätzlich folgende Daten übermittelt werden:

  1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
  3. Einzugs- und Auszugsdatum,
  4. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapieres,
  5. Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes.

(3) Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die nachfolgend aufgeführten Behörden zu den genannten Zwecken im einzelnen festgelegte Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.

(4) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

§ 22 Abruf von Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz

Für das Landesamt für Verfassungsschutz dürfen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:

  1. Familienstand,
  2. Ehegatte oder Lebenspartner,
  3. minderjährige Kinder.

§ 23 Abruf von Daten durch den Senator für Inneres

Für den Senator für Inneres darf für die Bearbeitung von Zustellersuchen aus dem Ausland über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Wegzugsdatum bereitgehalten werden.

§ 24 Abruf von Daten durch die Feuerwehren

Für die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dürfen zur Erhebung der Gebühren für Rettungsdiensteinsätze und andere gebührenpflichtige Leistungen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  3. Wegzugsdatum.

§ 25 Abruf von Daten durch Polizeibehörden

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