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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
- Bremen -
Vom 8. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 32 vom 30.03.2023 S. 217)
Aufgrund des § 8 Nummer 5 und 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Aktenbereinigung" werden die Wörter "sowie zur Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger" eingefügt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:
"7. Familienstand,
8. Familienname, Vorname und derzeitige Anschrift des Ehe- oder Lebenspartners,
9. Hinweise zur Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft."
2. § 13 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sollte der Zeitpunkt der Datenübermittlung im letzten Quartal eines Jahres liegen, dürfen auch die Daten derjenigen Frauen übermittelt werden, die erst im Folgejahr das 50. Lebensjahr vollenden werden."
3. Die Angabe " § 20a" wird durch die Angabe " § 21" ersetzt.
4. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
" § 22 Datenübermittlung an die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen zur Durchführung des Projektes "FamilienCard"
Der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen dürfen zur Durchführung des Projektes "FamilienCard" aus Anlass des Zuzugs oder der Geburt regelmäßig folgende Daten minderjähriger Einwohner übermittelt werden:
5. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 3 Automatisierte Abrufe § 21 Allgemeines (1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes. Nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten übermitteln:
(2) Gemäß § 38 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes dürfen den Sicherheitsbehörden im Sinne des § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes zusätzlich folgende Daten übermittelt werden:
(3) Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die nachfolgend aufgeführten Behörden zu den genannten Zwecken im einzelnen festgelegte Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden. (4) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. § 22 Abruf von Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz Für das Landesamt für Verfassungsschutz dürfen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:
§ 23 Abruf von Daten durch den Senator für Inneres Für den Senator für Inneres darf für die Bearbeitung von Zustellersuchen aus dem Ausland über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Wegzugsdatum bereitgehalten werden. § 24 Abruf von Daten durch die Feuerwehren Für die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dürfen zur Erhebung der Gebühren für Rettungsdiensteinsätze und andere gebührenpflichtige Leistungen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 25 Abruf von Daten durch Polizeibehörden |
(Stand: 05.03.2024)
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