Regelwerk, Allgemeines

VerfBrhv - Verfassung Bremerhaven
- Bremen -

Vom 13. Oktober 1971
(geändert jeweils durch Ortsgesetze)
(Brem. GBl. S. 243; 18.12.1988 S. 325; 19.10.1989 S. 413; 20.12.1991 (25.02.92: S. 21 1992); 13.02.19192 S. 39; 05.08.1992 S. 255; 20.12.1995 S. 335; 23.03.1995 S. 335; 07.12.1996 S. 13; 18.04.1996 S. 193; 05.09.1996 S. 325; 05.02.1998 S. 92; 18.04.1998 S. 338; 18.05.2007 S. 155; 05.03.2007 S. 297, 05.07.2007 S. 453; 05.05.2011 S. 379; 05.07.2012 S. 382 12; 19.12.2013/2014 S. 222 14; 12.02.2015 S. 193 15; 03.12.2015 S. 670aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Grundlagen der Stadtverfassung

§ 1 Rechtsstellung der Stadt

Die Stadt Bremerhaven ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2 Wirkungskreis

Die Stadt verwaltet in ihrem Gebiet alle kommunalen öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Ortsrecht 15

(1) Die Stadt regelt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Ortsgesetze. Die Änderung der Stadtverfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Genehmigung des Senats der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Ortsgesetze sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen oder im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden. Sie treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Landesgesetz.

§ 4 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Stadt ist, wer in der Stadt wohnt.

(2) Bürger der Stadt sind die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Einwohner.

§ 5 Organe

Organe der Stadt sind die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat.

§ 6 Vermögen und Einkünfte

Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat haben das Vermögen und die Einkünfte der Stadt so zu verwalten, dass unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Stadtfinanzen ges- und bleiben. Sie haben unter Beachtung dieses Grundsatzes dafür zu sorgen, dass mindestens die Veranstaltungen und Einrichtungen getroffen werden, die für die sozialen und kulturellen Bedürfnisse unentbehrlich sind.

§ 7 Hoheitszeichen der Stadt

(1) Die Stadt führt ein Wappen und eine Stadtflagge. Die Einführung eines neuen Wappens und einer Flagge sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung des Senats.

(2) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen.

§ 8 Stadtgebiet

(1) Zum Stadtgebiet gehören alle Grundstücke, Fluss- und Hafenanlagen der ehemaligen Stadt Wesermünde unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 erfolgten Änderungen. Gemeindeverwaltungsmäßig wird die Stadt Bremerhaven im Gebiet des stadtbremischen Überseehafens aufgrund eines Vertrages zwischen den Städten Bremen und Bremerhaven zuständig.

(2) Eine Veränderung des Stadtgebietes kann nur durch Landesgesetz nach erfolgter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vorgenommen werden.

§ 8a Funktionsbezeichnungen 12

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verfassung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

Zweiter Teil
Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger

§ 9 Wahlrecht

Die Bürger der Stadt wählen die Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe der wahlrechtlichen Vorschriften.

§ 10 Amtverschwiegenheit

Stadtverordnete und ehrenamtlich Tätige sind wie städtische Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. 3Dies gilt auch dann, wenn das Mandat erloschen oder das Amt beendet ist.

§ 11 Mitwirkungsverbote 15

(1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder sonst ehrenamtlich Tätiger darf nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Stadtverordnete, das Magistratsmitglied, der Ehrenbeamte oder sonst ehrenamtlich Tätige

  1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadt an,
  3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. bei Wahlen,
  3. bei Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadt in einem Vorstand, einem Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder einer Vereinigung,
  4. bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle Festlegung von Bezügen oder Entgelten öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren.

(4) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

(5) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen.

§ 12 Treuepflicht

Ehrenbeamte haben eine Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, es sei denn, sie handeln als gesetzlicher Vertreter. Dies gilt auch für Stadtverordnete und andere ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

§ 13 Ersatz von Auslagen

(1) Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträte und andere ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Erstattung von Erwerbsausfall und notwendigen Barauslagen. Für den mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwand erhalten sie eine Entschädigung. Die Stadtverordnetenversammlung kann Durchschnittssätze festlegen. Das Nähere regelt ein Ortsgesetz.

(2) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

§ 14 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung 15

(1) Auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.

(2) Zum Stadtältesten wird ernannt, wer mindestens fünf volle Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat ehrenamtlich angehört und die Tätigkeit ohne Tadel ausgeübt hat. Mit der Ernennung kann ein Ehrensold gewährt werden. Der Ehrensold in der für die 16. Wahlperiode geltenden Höhe wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 zum Ende der 16. Wahlperiode in voller Höhe gewährt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Ablauf der 17. Wahlperiode wird der Ehrensold zu zwei Dritteln, zum Ablauf der 18. Wahlperiode zu fünfzig vom Hundert gewährt. Zeiten, die nach Ablauf der 18. Wahlperiode liegen, finden für die Gewährung eines Ehrensoldes keine Berücksichtigung. Der Beschluss nach Satz 1 darf erst gefasst werden, wenn das Mandat erloschen oder das Amt beendet ist.

(3) Das Ehrenbürgerrecht, die Ehrenbezeichnung und der Ehrensold können wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden. Ehrenbezeichnung und Ehrensold ruhen, wenn ein Stadtältester wieder als Stadtverordneter, Ehrenbeamter oder Deputierter tätig wird.

§ 15 Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen, Gemeindelasten

(1) Die Einwohner der Stadt sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Stadt zu benutzen, und verpflichtet, die städtischen Lasten zu tragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt wohnen, sind berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Stadt für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Stadtgebiet die städtischen Lasten mitzutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

§ 15a Einwohnerantrag 12 15

(1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsangelegenheiten berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde und sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.

(2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.

(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1 vom Hundert der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein.

(4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss innerhalb eines Monats nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen amtlich bekannt zu machen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einwohnerantrages regelt ein Ortsgesetz.

§ 15b Bürgerbegehren 12 15

(1) Die Bürger der Stadt können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt entscheiden (Bürgerentscheid). § 15c Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Die Frist nach Satz 1 endet vorher mit dem Ablauf der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein.

(3) Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Es muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.

(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.

(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 3 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(6) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Organe der Stadt nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung eines Bürgerbegehrens trifft ein Ortsgesetz.

§ 15c Bürgerentscheid 12 14 15

(1) Ein Bürgerentscheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten findet statt, wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 15b).

(2) Ein Bürgerentscheid ist außerdem im Fall des § 50 Absatz 2 über ein von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenes Ortsgesetz durchzuführen, wenn

  1. die Stadtverordnetenversammlung das Ortsgesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,
  2. ein Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt oder
  3. 5 vom Hundert der Stimmberechtigten die Durchführung eines Bürgerentscheids begehrt. § 15b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

In diesen Fällen tritt das Ortsgesetz nur bei einem zustimmenden Bürgerentscheid in Kraft.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:

  1. Angelegenheiten, für die die Stadtverordnetenversammlung keine Zuständigkeit besitzt,
  2. folgende Ortsgesetze:
    1. die Verfassung für die Stadt Bremerhaven,
    2. das Entschädigungsortsgesetz,
    3. das Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der Stadt Bremerhaven,
    4. die Satzung des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven,
    5. die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürger/innen für die Stadt Bremerhaven,
  3. Fragen der inneren Organisation der Verwaltung der Stadt,
  4. die Rechtsverhältnisse der Stadtverordneten, Magistratsmitglieder und der Bediensteten der Stadt,
  5. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe) und die öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte,
  6. die Feststellung der Haushaltsrechnung der Stadt und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Entlastung des Magistrats,
  7. Entscheidungen über Rechtsmittel und Rechtsstreitigkeiten.

(4) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die von den Organen der Stadt vertretene Auffassung dargelegt werden.

(5) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtverordnetenversammlung die Angelegenheit zu entscheiden.

(6) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(7) Die näheren Bestimmungen zu Absatz 4 und über die Durchführung eines Bürgerentscheids trifft ein Ortsgesetz.

§ 15d Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 12

Kinder und Jugendliche sollen bei Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise über die in dieser Verfassung vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus beteiligt werden.

§ 15e Petitionen 12

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten der Stadt mit Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden. Die Zuständigkeiten des Magistrats werden hierdurch nicht berührt. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Petitionsausschuss.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft ein Ortsgesetz.

§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang 15

(1) Die Stadt unterhält in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Sie kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Ortsgesetze für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Abfall- und Abwasserentsorgung, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.

(2) Die Ortsgesetze können Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie können den Zwang auf bestimmte Teile des Stadtgebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

Dritter Teil
Verwaltung der Stadt

1. Abschnitt
Stadtverordnetenversammlung

§ 17 Zusammensetzung

Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 48 Stadtverordneten.

§ 18 Zuständigkeit, Akteneinsicht 14 15

(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Stadt, soweit sich aus dieser Verfassung nichts anderes ergibt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen,
  3. die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats der Sparkassenstiftung Bremerhaven,
  4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der städtischen Bediensteten,
  5. den Erlass von Ortsgesetzen,
  6. die Zustimmung zur Änderung des Stadtgebietes,
  7. Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,
  8. den Erlass der Haushaltssatzung, die Feststellung des Haushaltsplanes nebst Anlagen und des Stellenplanes sowie die Entlastung des Magistrats aus der Haushaltsrechnung,
  9. die Festsetzung von öffentlichen Abgaben und Tarifen,
  10. Verfügungen über das Vermögen der Stadt, ausgenommen Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie Geschäfte, für die durch Ortsgesetz abweichende Regelungen getroffen werden,
  11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist,
  13. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  14. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Magistrats oder von Stadtverordneten mit der Stadt, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für die Stadt unerheblich sind,
  15. die Führung eines Rechtsstreites von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  16. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
  17. den Vorschlag zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf Ausschüsse übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.

(4) Die Stadtverordnetenversammlung überwacht die Amtsführung des Magistrats. Sie ist berechtigt, sich von der Durchführung ihrer Beschlüsse und der Bewirtschaftung der städtischen Einnahmen zu überzeugen. Sie kann zu diesem Zweck von dem Magistrat Einsicht in die Akten durch einen von ihr bestimmten Ausschuss fordern. Außerdem können der Stadtverordnetenvorsteher und jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vom Magistrat Akteneinsicht verlangen. Hat der Magistrat im Einzelfall hiergegen Bedenken, so entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

§ 19 Teilnahme des Magistrats an den Sitzungen

Der Magistrat nimmt an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teil. Die Mitglieder des Magistrats müssen in der Regel außerhalb der Rednerliste zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Der Magistrat ist verpflichtet, der Stadtverordnetenversammlung auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

§ 20 Unabhängigkeit 14

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre freie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung leiten lassen. Sie sind an Verpflichtungen, durch die die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden.

(2) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder Wählervereinigung. Für Einzelbewerber beginnt der Kündigungsschutz mit Zulassung des Wahlvorschlags durch den Stadtwahlausschuss. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.

(3) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.

§ 20a Fraktionen 15

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung mit. Sie koordinieren und erleichtern deren Arbeit nach innen und außen. Sie können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(3) Die innere Ordnung von Fraktionen muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die beim Stadtverordnetenvorsteher zu hinterlegen ist.

(4) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geldleistungen aus dem Haushalt der Stadt. Das Nähere regelt ein Ortsgesetz.

(5) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Gruppen.

§ 21 Vorstand 15

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl unter der Leitung eines Altersvorsitzenden den Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der gleichen Sitzung ferner einen ersten Beisitzer als seinen Vertreter und weitere Beisitzer.

Stadtverordnetenvorsteher und Beisitzer bilden den Vorstand.

(2) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich während der Wahlperiode das Stärkeverhältnis der Fraktionen zueinander, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstandes vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

§ 22 Verpflichtung

Der Stadtverordnetenvorsteher wird vom Altersvorsitzenden, die übrigen Mitglieder werden vom Stadtverordnetenvorsteher eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

§ 22a Anhörung 12 15

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, anwesende Einwohner einschließlich der nach § 11 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 23 Einberufung 15

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wird vom Stadtverordnetenvorsteher einberufen. Die erste Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Stadtverordnetenversammlung stattfinden.

(2) Der Stadtverordnetenvorsteher muss die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich einberufen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder vom Magistrat unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände beantragt wird. Im Übrigen ist die Stadtverordnetenversammlung einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert.

(3) Die Tagesordnung wird vom Stadtverordnetenvorsteher nach Beratung mit dem Oberbürgermeister festgelegt.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tage nach erfolgter Ladung der Stadtverordneten amtlich bekannt zu machen.

§ 24 Öffentlichkeit der Sitzung 15

Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

§ 25 Beschlussfähigkeit

(1) Zur Beschlussfassung und Vornahme von Wahlen durch die Stadtverordnetenversammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich, jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst sind, ohne dass die Beschlussfähigkeit angezweifelt worden ist.

(2) Wird die Stadtverordnetenversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so kann ausnahmsweise auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein gültiger Beschluss gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zur Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Magistrat beantragt, dass wegen der Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.

§ 26 Abstimmungen

Beschlüsse werden, soweit durch Rechtsvorschrift, durch diese Verfassung oder durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 4Es wird in der Regel offen abgestimmt.

§ 27 Wahlen

(1) Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, in offener Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

(2) 1Sofern durch diese Verfassung oder durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist derjenige gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. 2Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Stadtverordnetenvorsteher zieht. 4Sind für die Wahl die Grundsätze des Verhältniswahlrechts maßgeblich, findet auf die Auszählung das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt Anwendung. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Stadtverordnetenvorsteher zu ziehende Los.

§ 28 Stimmenauszählung 15

Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

§ 29 Aufgaben des Stadtverordnetenvorstehers

Der Stadtverordnetenvorsteher repräsentiert die Stadtverordnetenversammlung. Er leitet die Stadtverordnetenversammlung, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus. Des Weiteren führt er die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aus, welche die innere Ordnung der Stadtverordnetenversammlung betreffen. Der Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 30 Niederschrift 15

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen durchgeführt worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Schriftführer ist der Leiter des Büros der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Niederschrift ist von der Stadtverordnetenversammlung zu genehmigen, vom Stadtverordnetenvorsteher, einem Stadtverordneten und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(3) Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.

(4) Durch die Geschäftsordnung können Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 festgelegt werden.

§ 31 Sitzungsordnung 15

(1) Die Stadtverordnetenversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten wie die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung, die Ladungsfristen, die Sitz- und Abstimmungsordnung, den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.

(2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Stadtverordneter von einer oder mehreren, höchstens aber drei Sitzungen ausgeschlossen werden. Der Stadtverordnetenvorsteher kann den sofortigen Ausschluss des Mitglieds vorläufig vornehmen und durchführen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung.

§ 32 Beanstandung von Beschlüssen

(1) Verletzt ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung das Recht, so hat der Magistrat dem Beschluss zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Stadtverordnetenversammlung soll über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) 1Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so muss der Magistrat ihn beanstanden. 2Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Stadtverordnetenversammlung innerhalb eines Monats mitzuteilen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses das Recht oder überschreitet er die ihm übertragenen Befugnisse, so hat der Magistrat innerhalb eines Monats unter Darlegung der Gründe die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung zu beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

§ 33 Ausführung der Beschlüsse

(1) Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind vom Magistrat auszuführen.

(2) Beschlüsse, die

  1. die Durchführung der Geschäftsordnung,
  2. die Geltendmachung von Ansprüchen der Stadt gegen den Magistrat,
  3. die Amtsführung des Magistrats

betreffen, führt die Stadtverordnetenversammlung selbst aus. 2Sie wählt zu diesem Zweck gegebenenfalls einen besonderen Vertreter.

§ 34 Ausschüsse

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie zur Verwaltung bestimmter Geschäftsbereiche oder zur Erledigung einzelner Angelegenheiten oder bestimmter Arten von Angelegenheiten Ausschüsse bestellen.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung ist berechtigt, die Ausschussbeschlüsse aufzuheben oder abzuändern, sofern der Magistrat oder ein Drittel der Ausschussmitglieder dies beantragen. Derartige Anträge haben aufschiebende Wirkung.

(3) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen der Stadtverordnetenversammlung nach der Reihenfolge der Höchstzahlen (d'Hondt) verteilt werden. Die sich hiernach ergebende Sitzverteilung stellt die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss fest. Ausschüsse können jederzeit von der Stadtverordnetenversammlung aufgelöst und neu gebildet werden. Sie müssen neu gebildet werden, wenn ihre Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Stadtverordnetenversammlung entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird.

(4) Die Ausschüsse bestehen aus dem zuständigen Magistratsmitglied als Vorsitzenden (ohne Stimmrecht) und mindestens zehn Stadtverordneten. Jeder Stadtverordnete kann sich von einem anderen Stadtverordneten vertreten lassen. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihren Entscheidungen vorwiegend betroffen werden, und Dritte bei ihren Beratungen hinzuziehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

(6) Auf Ausschüsse, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet werden, finden die voranstehenden Bestimmungen Anwendung, soweit die besonderen Vorschriften nichts anderes bestimmen.

§ 35 Art und Zahl der Ausschüsse

Art und Zahl der zu bildenden Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung oder durch ein Ortsgesetz geregelt.

§ 36 Pflichtausschüsse 15

(1) Es ist ein Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss sowie ein Finanzausschuss zu bilden.

(2) Den Vorsitz im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss führt der Stadtverordnetenvorsteher, bei seiner Verhinderung der Reihenfolge nach einer der Beisitzer, die alle dem Ausschuss als ständige Mitglieder angehören müssen.

§ 37 Geschäftsordnung der Ausschüsse

Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß.

§ 37a Weiterführung der Geschäfte 15

(1) Bis zum Zusammentreten der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung führt die bisherige Stadtverordnetenversammlung die Geschäfte weiter.

(2) Die Ausschüsse üben ihre Tätigkeiten über das Ende der Wahlperiode bis zur Bildung neuer Ausschüsse durch die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung aus.

2. Abschnitt
Magistrat

§ 38 Zusammensetzung

(1) Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister als seinem Vertreter und weiteren hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte). Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats muss die der hauptamtlichen übersteigen.

(2) Dem Magistrat muss ein hauptamtliches Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat.

(3) Die Zahl der Magistratsmitglieder wird durch Ortsgesetz festgesetzt.

§ 39 Wahl des Magistrats 14 15

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats auf sechs Jahre. Sie sind Beamte auf Zeit im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes. Eine Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen im Verhältnis ihrer Sitze in der Stadtverordnetenversammlung (d'Hondt) zu berücksichtigen. Maßgebend ist die Stärke der Fraktionen und Gruppen in der ersten Sitzung einer Wahlperiode. Scheidet ein ehrenamtliches Magistratsmitglied aus dem Magistrat aus, so findet eine Ersatzwahl statt. Satz 3 gilt entsprechend; vorschlagsberechtigt ist die Fraktion oder Gruppe, auf deren Vorschlag das ausscheidende Magistratsmitglied gewählt wurde.

(3) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats gilt § 20 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus.

§ 40 Voraussetzungen für die Wahl der Magistratsmitglieder

(1) Zum Mitglied des Magistrats kann gewählt werden, wer zur Stadtverordnetenversammlung wählbar ist. Für hauptamtliche Magistratsmitglieder sind Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in der Stadt jedoch nicht Voraussetzung der Wählbarkeit. Wer gegen Entgelt im Dienste der Stadt oder einer Gesellschaft steht, an der die Stadt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, kann nicht Mitglied des Magistrats sein.

(2) Zum Mitglied des Magistrats kann nicht gewählt werden, wer mit einem anderen Mitglied des Magistrats verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt oder bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist.

(3) Die Mitglieder des Magistrats werden vom Stadtverordnetenvorsteher vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

§ 41 Entzug des Vertrauens 15

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann ein hauptamtliches Magistratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Zwischen den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen.

(2) Gleiches gilt für ehrenamtliche Magistratsmitglieder mit der Maßgabe, dass der Antrag von der Fraktion oder Gruppe zu stellen ist, auf deren Vorschlag das ehrenamtliche Magistratsmitglied in den Magistrat gewählt wurde.

(3) Die an ein abberufenes hauptamtliches Magistratsmitglied zu zahlende Versorgung steht der Berufung eines neuen Magistratsmitgliedes nicht entgegen.

§ 42 Aufgaben des Magistrats

(1) 1Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde der Stadt. 2Er besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Stadt. 3Er hat insbesondere

  1. das geltende Recht und die in Auftragsangelegenheiten oder seitens des Senats der Freien Hansestadt Bremen als Aufsichtsbehörde ergehenden Weisungen durchzuführen,
  2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
  3. die öffentlichen Einrichtungen und Betriebe der Stadt sowie das sonstige Vermögen der Stadt zu verwalten und ihre Rechte zu wahren,
  4. die Einkünfte der Stadt zu bewirtschaften, die auf dem Haushaltsplan und den besonderen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  5. die städtischen Abgaben nach den Gesetzen und Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung einzuziehen,
  6. die städtischen Bediensteten anzustellen, zu befördern und zu entlassen (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 62). Der Stellenplan und die von der Stadtverordnetenversammlung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten,
  7. die Stadt in Rechtsgeschäften und in Prozessen zu vertreten und die städtischen Urkunden zu vollziehen.

(2) Der Magistrat ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde sowie Einleitungsbehörde im Sinne des Dienststrafrechts.

§ 43 Geschäftsführung des Magistrats

(1) Die Geschäftsführung des Magistrats ist eine kollegiale. Die Sitzungen des Magistrats sind nicht öffentlich. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzers entscheidend.

(3) Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter.

(4) Im Übrigen wird die Geschäftsführung des Magistrats durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 44 Aufgaben des Oberbürgermeisters

(1) Der Oberbürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung.

(2) Der Oberbürgermeister kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Magistrats nicht mehr eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Er hat dem Magistrat hierüber in der nächsten Sitzung zu berichten und seine Bestätigung einzuholen.

(3) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der städtischen Bediensteten. Für die Magistratsmitglieder ist Dienstvorgesetzter der Magistrat.

§ 45 Jahresbericht

Der Magistrat hat jährlich vor der Festsetzung der Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung über die Verwaltung und den Stand der Stadtangelegenheiten zu berichten.

§ 46 Erklärungen

(1) Erklärungen der Stadt werden vom Oberbürgermeister oder seinem Vertreter, innerhalb der einzelnen Geschäftsbereiche durch das zuständige Magistratsmitglied, abgegeben. Der Magistrat kann auch andere Stadtbedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.

(2) Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Oberbürgermeister oder seinem Vertreter oder im Rahmen seines Geschäftsbereiches von einem anderen Mitglied des Magistrats handschriftlich unter der Bezeichnung des Magistrats vollzogen sind. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Stadt nicht von erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist.

§ 47 Widerspruch gegen Beschlüsse des Magistrats

Der Oberbürgermeister, im Verhinderungsfalle sein Vertreter, muss einem Beschluss des Magistrats widersprechen, wenn der Beschluss nach seiner Auffassung das Recht verletzt. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen, er hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Magistrats nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, so hat der Oberbürgermeister die Entscheidung des Senats der Freien Hansestadt Bremen anzurufen.

3. Abschnitt
Verwaltung von Sondervermögen

§ 47a Eigenbetriebe

(1) Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich vom Leitungsorgan selbstständig und eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt.

(2) Dem Leitungsorgan kann die außergerichtliche Vertretung der Stadt in den Angelegenheiten, die der Entscheidung des Betriebes unterliegen, die Entscheidung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer sowie über deren sonstige Personalangelegenheiten und das Recht übertragen werden, Betriebsangehörige in einzelnen Angelegenheiten oder bestimmten Sachgebieten mit der Vertretung zu beauftragen.

(3) Das Nähere wird durch Ortsgesetz geregelt.

Vierter Teil
Stadtwirtschaft

1. Abschnitt
Stadtvermögen

§ 48 Verwaltungsgrundsätze

(1) Das Vermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.

(2) Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu führen.

§ 49 Vermögenserwerb

Die Stadt soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind.

§ 50 Vermögensveräußerung 15

(1) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(2) Eine Veräußerung von Unternehmen der Stadt, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die

  1. Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,
  2. wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten,
  3. geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs auf eine angemessene Wohnung nach Artikel 14 Absatz 1 der Landesverfassung zu fördern oder
  4. der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,

ist nur aufgrund eines Ortsgesetzes möglich. Ein solches Ortsgesetz tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Stadt beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.

§ 51 Verwendung des Erlöses

Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen oder zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen zu verwenden. Ausnahmsweise darf er zur Verminderung des Darlehensbedarfs zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren verwendet werden, wenn dies nach den Grundsätzen einer ordentlichen Finanzwirtschaft vertretbar ist.

2. Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung

§ 52 Vertretung in wirtschaftlichen Unternehmen

(1) Der Magistrat vertritt die Stadt in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser gleichgestellten Organ der Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist. 2Bestellt der Magistrat Beamte oder Angestellte als Vertreter, so sind sie an seine Weisungen gebunden.

(2) In Aufsichtsräte oder ähnliche Organe von Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats zu entsenden; für den Magistrat können, soweit dieser entsendungsbefugt ist, Beamte oder Angestellte bestimmt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Stadt das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen zu bestellen. Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, sind die von der Stadtverordnetenversammlung Entsandten an die Weisungen der Stadtverordnetenversammlung und die vom Magistrat Entsandten an die Weisungen des Magistrats gebunden.

(3) Werden Vertreter der Stadt aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Stadt den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Stadt schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Weisung der Stadt gehandelt haben.

§ 53 Kreditaufnahmen durch wirtschaftliche Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist

(1) Vertreter der Stadt in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der die Stadt mit mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung zustimmen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen an dem die Stadt mit mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.

3. Abschnitt
Schulden

§ 54 Aufnahme von Darlehen

(1) Die Stadt darf Darlehen nur zur Bestreitung eines unabweisbaren Bedarfs und nur insoweit aufnehmen, als sie zu seiner anderweitigen Deckung nicht in der Lage ist. Kann der Aufwand für die Verzinsung und Tilgung voraussichtlich nicht durch Mehreinnahmen oder durch Ausgabeersparnisse, die sich aus der Verwendung der Darlehensmittel ergeben, dauernd ausgeglichen werden, so muss die Stadt nachweisen, dass die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Stadt vor Aufnahme des Darlehens bereits einen wesentlichen Betrag für den Darlehenszweck angesammelt hat.

(2) Die Stadt darf ein Darlehen, das sie bis zur Fälligkeit nicht zurückzahlen kann, nur aufnehmen, wenn es sich als Vorwegnahme eines langfristigen Darlehens darstellt, das für den gleichen Zweck rechtlich und tatsächlich gesichert ist oder wenn ein zur Abdeckung des Darlehens ausreichender Erlös aus der Veräußerung von Stadtvermögen bis zur Fälligkeit bestimmt eingeht.

4. Abschnitt
Haushalt

§ 55 Haushaltssatzung

(1) Vor Beginn jeden Rechnungsjahres hat die Stadtverordnetenversammlung den Haushaltsplan durch Ortsgesetz (Haushaltssatzung) festzustellen. Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. der zu erwartenden Einnahmen und der voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und der voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen,
  2. der Steuersätze (Hebesätze), soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,
  3. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
  4. des Gesamtbetrages der Darlehen.

(2) Die Haushaltssatzung ist in der Regel so rechtzeitig zu verabschieden, dass sie nach Möglichkeit sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres dem Senat vorgelegt werden kann.

§ 56 Haushaltsplan

(1) Der im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließende Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Rechnungsjahres enthalten.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung ist dafür verantwortlich, dass

  1. der Haushaltsplan die Mittel bereitstellt, die erforderlich sind, um die der Stadt obliegenden Aufgaben ausreichend zu erfüllen,
  2. der Haushaltsplan unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen ist.

§ 57 Genehmigung und Bekanntmachung

Die Haushaltssatzung ist nach der Genehmigung durch den Senat mit dem Gesamtplan im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden.

5. Abschnitt
Rechnungsprüfung

§ 58 Prüfung der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung 14 15

(1) Der Magistrat leitet die Haushaltsrechnung innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zu.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksam erfüllt werden kann.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Zuleitung der Haushaltsrechnung durch. Die Ergebnisse werden in einem Schlussbericht zusammengefasst. Der Schlussbericht ist unverzüglich dem Magistrat vorzulegen.

§ 59 Weiterleitung an den Finanzausschuss 14

Nach Vorliegen des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und den Schlussbericht einschließlich dazu ergangener Stellungnahmen dem Finanzausschuss zur Beratung zu.

§ 60 Übergeordnete Prüfung 14

Nach der Befassung im Finanzausschuss leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung zusammen mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes sowie den weiteren Unterlagen der nach Landesrecht für die Durchführung der überörtlichen Gemeindeprüfung zuständigen Stelle zu.

§ 61 Entlastung 14

(1) Nach Vorliegen der Berichte nach §§ 58 und 60 leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und die Berichte dem Finanzausschuss zu. Dieser prüft die Haushaltsrechnung, berät sie gemeinsam mit den Berichten nach §§ 58 und 60 und erstellt einen Schlussbericht. Nach Abschluss dieser Prüfung leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und die Schlussberichte der Stadtverordnetenversammlung zu.

(2) In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, in der über die Entlastung des Magistrats entschieden werden soll, berichtet ein Mitglied des Finanzausschusses über das Ergebnis der Prüfungen.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entlastung vorbehaltlos oder mit Einschränkungen aussprechen oder unter Angabe der Gründe die Entlastung versagen.

§ 61a Veröffentlichungen

Die Haushaltsrechnung, die Berichte nach §§ 58, 60 und 61 Absatz 1, die Beschlüsse und weiteren Unterlagen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In öffentlicher Sitzung zu behandelnde Schlussberichte, Beschlüsse und die weiteren Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 3, 5 bis 6a des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zu verfassen.

§ 62 Rechnungsprüfungsamt 15

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Stadtverordnetenversammlung gegenüber unmittelbar verantwortlich und ihr unmittelbar unterstellt.

(2) Die Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes werden vom Magistrat auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, befördert und entlassen. Sie dürfen eine andere Stellung in der Stadt nur innehaben, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss eine gründliche Erfahrung im Kommunalwesen, insbesondere auf dem Gebiet des gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens besitzen. Er und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Stadtverordnetenvorsteher, mit den Mitgliedern des Magistrats oder mit dem Kassenverwalter und seinem Stellvertreter weder bis zum dritten Grade verwandt, noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.

(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen weder anordnen noch durchführen.

§ 63 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnungen, das Vermögen und die Schulden, die Verwahrungen und die Vorschüsse, die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen und die Betätigung der Stadt als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu prüfen. Das Nähere regelt ein Ortsgesetz (Rechnungsprüfungsordnung).

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.

(3) Stadtverordnetenvorsteher und Oberbürgermeister können dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge erteilen. Der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

Fuenfter Teil
Aufsicht

§ 64 Aufsichtsbehörde

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen übt als Landesregierung die Aufsicht darüber aus, dass die Stadt im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird.

§ 65 Information

Der Senat kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadt unterrichten.

§ 66 Beanstandung

Der Senat kann den Magistrat anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der Stadtverordnetenversammlung, die das bestehende Recht verletzen, zu beanstanden. Er kann ferner den Oberbürgermeister anweisen, Beschlüsse und Anordnungen des Magistrats unter der gleichen Voraussetzung zu beanstanden.

§ 67 Anordnung

Unterlässt es die Stadt, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Stadt gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann der Senat nach Ablauf der von ihm gestellten Frist anstelle der Stadt das Erforderliche anordnen.

§ 68 Ersatzvornahme

Kommt die Stadt einer Anordnung des Senats nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann der Senat die Anordnungen anstelle und auf Kosten der Stadt selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 69 Bestellung eines Beauftragten

Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Stadt es erfordert und die Befugnisse des Senats nach §§ 65 - 67 nicht ausreichen, so kann der Senat einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Stadt auf Kosten der Stadt wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organes der Stadt.

ENDE

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