Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
- Bremen -

Vom 12. Februar 2015
(Brem.GBl. Nr. 49 vom 23.04.2015 S. 193)



Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz:

Artikel 1

Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2014, S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "gesetzlichen" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Ortsgesetz. "(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Landesgesetz."

2. § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Widerstreit der Interessen

(1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder wer sonst ehrenamtlich tätig ist, darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt auch, wenn er

  1. .in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
  2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Betroffene an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

" § 11 Mitwirkungsverbote

(1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder sonst ehrenamtlich Tätiger darf nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Stadtverordnete, das Magistratsmitglied, der Ehrenbeamte oder sonst ehrenamtlich Tätige

  1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadt an,
  3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. bei Wahlen,
  3. bei Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadt in einem Vorstand, einem Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder einer Vereinigung,
  4. bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle Festlegung von Bezügen oder Entgelten öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren.

(4) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

(5) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen."

3. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne des Absatzes 2" gestrichen.

4. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1,5 v. H. der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein. "(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1 vom Hundert der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu

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