Regelwerk |
Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
- Bremen -
Vom 12. Februar 2015
(Brem.GBl. Nr. 49 vom 23.04.2015 S. 193)
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz:
Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2014, S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "gesetzlichen" gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Ortsgesetz. | "(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Landesgesetz." |
2. § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Widerstreit der Interessen
(1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder wer sonst ehrenamtlich tätig ist, darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt auch, wenn er
Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Betroffene an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt. |
" § 11 Mitwirkungsverbote
(1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder sonst ehrenamtlich Tätiger darf nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. (2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Stadtverordnete, das Magistratsmitglied, der Ehrenbeamte oder sonst ehrenamtlich Tätige
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
(4) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt. (5) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen." |
3. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne des Absatzes 2" gestrichen.
4. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1,5 v. H. der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein. | "(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1 vom Hundert der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(Stand: 26.04.2021)
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