Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
- Bremen -

Vom 19. Dezember 2013
(Brem.GBl. Nr. 38 vom 24.03.2014 S. 222)



Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz:

Artikel 1

Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 5. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 382) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. In § 15c Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort "Jahresrechnung" durch das Wort "Haushaltsrechnung" ersetzt.

2. In § 18 Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort "Jahresrechnung" durch das Wort "Haushaltsrechnung" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder Wählervereinigung. Für Einzelbewerber beginnt der Kündigungsschutz mit Zulassung des Wahlvorschlags durch den Stadtwahlausschuss. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.

(3) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht."

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 

alt neu
(3) Ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus. "(3) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats gilt § 20 Absatz 2 und 3 entsprechend." 

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Magistrat leitet die Rechnung zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zu.  "(1) Der Magistrat leitet die Haushaltsrechnung innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zu."

6. § 59 erhält folgende Fassung: 

alt neu
§ 59 Prüfungsbericht, Schlussbericht

Der Magistrat leitet die Rechnung alsdann dem Finanzausschuss mit dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung und Beratung zu. Der Finanzausschuss fasst das Ergebnis seiner Prüfung und Beratung in einem Schlussbericht zusammen.

 " § 59 Weiterleitung an den Finanzausschuss

Nach Vorliegen des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und den Schlussbericht einschließlich dazu ergangener Stellungnahmen dem Finanzausschuss zur Beratung zu."

7. § 60 erhält folgende Fassung: 

alt neu
§ 60 Übergeordnete Prüfung

Der Magistrat leitet die Rechnung mit den Berichten der nach Landesrecht für die Durchführung der überörtlichen Gemeindeprüfung zuständigen Stelle zu.

 " § 60 Übergeordnete Prüfung

Nach der Befassung im Finanzausschuss leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung zusammen mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes sowie den weiteren Unterlagen der nach Landesrecht für die Durchführung der überörtlichen Gemeindeprüfung zuständigen Stelle zu."

8. § 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Nach Vorliegen der Berichte nach §§ 58 bis 60 leitet der Magistrat die Rechnung mit diesen der Stadtverordnetenversammlung zu.  "(1) Nach Vorliegen der Berichte nach §§ 58 und 60 leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und die Berichte dem Finanzausschuss zu. Dieser prüft die Haushaltsrechnung, berät sie gemeinsam mit den Berichten nach §§ 58 und 60 und erstellt einen Schlussbericht. Nach Abschluss dieser Prüfung leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und die Schlussberichte der Stadtverordnetenversammlung zu."

9. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

" § 61a Veröffentlichungen

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