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Regelwerk

KomWO - Kommunalwahlordnung
- Baden- Württemberg -

Vom 2. September 1983
(GBl. 1983 S. 459; 18.11.1987 S. 739; 17.02.1989 S. 114; 24.08.1989 S. 424; 28.01.1994 S. 105; 27.11.1995 S. 784; 05.05.1997 S. 158; 22.07.1998 S. 466; 31.05.1999 S. 260; 21.02.2000 S. 170; 23.03.2004 S. 145; 29.07.2005 S. 606, ber 854; 25.11.2008 S. 417; 30.04.2013 S. 95; 22.01.2014 S. 74; 12.05.2015 S. 320 15; 28.10.2015 S. 870 15a; 19.04.2016 S. 277 16)
Gl.-Nr.: 2806



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

1. Abschnitt
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane

1. Unterabschnitt
Bekanntmachung der Wahl, Wahlbezirke

§ 1 Bekanntmachung der Wahl

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl nach § 3 des Kommunalwahlgesetzes enthält den Tag der Wahl, bei der Bürgermeisterwahl auch den Tag einer etwaigen Neuwahl, und einen Hinweis auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte enthält die Bekanntmachung ferner

  1. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
    bei unechter Teilortswahl auch die Zahl der für die einzelnen Wohnbezirke zu wählenden Vertreter,
    bei der Wahl der Kreisräte auch die Abgrenzung der Wahlkreise und die Zahl der für die einzelnen Wahlkreise zu wählenden Mitglieder,
  2. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit der Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und mit dem Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie die mit diesen vorzulegenden Unterschriften, Erklärungen und Niederschriften.

(3) Bei der Bürgermeisterwahl enthält die Bekanntmachung ferner, wenn keine Stellenausschreibung stattgefunden hat, die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt schriftliche Bewerbungen eingereicht werden können.

§ 2 Wahlbezirke

(1) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(2) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(3) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Wahlscheines bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

2. Unterabschnitt
Wählerverzeichnis

§ 3 Führung des Wählerverzeichnisses 15

(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ( § 2 Abs. 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Personen, die auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung, § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung oder § 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart wahlberechtigt sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Kehrt ein Wahlberechtigter nach seinem Wegzug oder nach der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet in eine andere Gemeinde des Wahlgebiets zurück oder begründet er dort seine Hauptwohnung, so hat er dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde des Wahlgebiets, aus der der Wahlberechtigte in ein anderes Wahlgebiet weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung in ein anderes Wahlgebiet verlegt hat. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 gilt entsprechend. Der Bürgermeister hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und die Entscheidung dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung ( § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes) zuzustellen. Wird dem Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung ( § 4).

(3) Der Bürgermeister kann verlangen, daß ein Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides Statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit vorlegt. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.

(4) Ein Unionsbürger, der nach § 26

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