Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Landesstimmordnung und
der Kommunalwahlordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 19. April 2016
(GBl. Nr. 10 vom 19.04.2016 S. 277)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Landesstimmordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung der Kommunalwahlordnung
Die Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983 (GBl. S. 459), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen kann mit dem nach § 6 der Landesstimmordnung (LStO) in Verbindung mit § 10 LWO aufzustellenden Stimmberechtigtenverzeichnis für die Volksabstimmung verbunden werden, wenn es im automatisierten Verfahren geführt wird. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Für die Einsicht in das Wählerverzeichnis nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes und die öffentliche Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses nach § 8 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes sind getrennte Ausdrucke aus dem verbundenen Verzeichnis zu fertigen, die jeweils nur die Angaben des Wählerverzeichnisses und die Angaben des Stimmberechtigtenverzeichnisses enthalten dürfen. Wird die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht, sind technische Vorkehrungen zur Trennung des Wählerverzeichnisses und des Stimmberechtigtenverzeichnisses entsprechend Satz 3 vorzusehen. | ≫(2) Das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen kann mit dem Stimmberechtigtenverzeichnis für die Volksabstimmung in der Weise verbunden werden, dass die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Stimmordnung (StO) in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 3 LWO notwendigen Spalten um die Spalten nach § 3 Absatz 6 ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Volksabstimmung stimmberechtigt ist, zu kommunalen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk der betreffenden kommunalen Wahl ein Sperrvermerk einzutragen.≪ |
b) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe ≫LStO≪ durch die Angabe ≫StO≪ ersetzt.
2. In § 51e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ≫LStO≪ durch die Angabe ≫StO≪ ersetzt.
3. In § 51f Absatz 1 werden die Wörter ≫des Abstimmungsumschlags≪ gestrichen und die Wörter ≫ § 8 Absatz 1 Satz 2 LStO≪ durch die Angabe ≫ § 8 Absatz 3 StO≪ ersetzt.
4. § 51g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫die Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 StO)≪ durch die Wörter ≫das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 StO)≪ ersetzt.
bb) Satz 3
Außerdem ist auf die unterschiedlichen Regelungen für das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und für die öffentliche Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses sowie die zu diesem Zweck erfolgte Trennung des verbundenen Verzeichnisses nach § 51d Absatz 2 hinzuweisen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ≫LStO≪ durch die Angabe ≫StO≪ ersetzt.
5. In § 51i Satz 1 wird die Angabe ≫LStO≪ durch die Angabe ≫StO≪ ersetzt.
6. In der Anlage 16 (red. Anm. Anlagen sind in enthalten) wird auf der Vorderseite in der Wählbarkeitsbescheinigung und auf der Rückseite im Abdruck von § 46 Absatz 1 der Gemeindeordnung jeweils die Angabe ≫65. Lebensjahr≪ durch die Angabe ≫68. Lebensjahr≪ ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut der Stimmordnung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge und neuer Inhaltsübersicht bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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