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GebVO WM - Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Januar 2024
(GBl. Nr. 19 vom 12.03.2024)
Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes ( LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Das Gebührenverzeichnis ist als Anlage beigefügt.
§ 2 Übergangsvorschriften
(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium
vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist.
(2) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 3 Umsatzsteuer
Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.
Gebührenverzeichnis (GebVerz WM) |
Anlage (zu § 1) |
1. Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis
Nummer | Gegenstand |
Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände |
|
1 | Ablehnung eines Antrags |
2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr |
3 | Befreiungen |
4 | Beglaubigungen |
5 | Zusätzliche Verwaltungsgebühr |
6 | Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente |
7 | Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe) |
8 | Zeugnisse |
9 | Rücknahme eines Antrags |
Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände |
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10 | Landesinformationsfreiheitsgesetz |
11 | Arbeitssicherheit |
12 | Arbeitszeit |
13 | Berufsbildungsrecht |
14 | Beschusswesen |
15 | Eichgebühren |
16 | Gewerbesachen |
17 | Handwerksrecht |
18 | Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern |
19 | Jugendarbeitsschutz |
20 | Mutterschutz |
21 | Technischer Arbeitsschutz |
22 | Textilkennzeichnung |
23 | Versicherungsaufsicht |
2. Gebührenverzeichnis
Teil 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Ablehnung eines Antrags | |
1.1 | Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 20 Euro, erhoben. | |
1.2 | 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.
Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. |
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2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr
Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach |
(Stand: 18.03.2024)
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