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LUBW - Gebührenverordnung
Verordnung des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Dezember 2006
(GBl. Nr. 15 vom 28.12.2006 S. 387; 13.04.2011 S. 169; 25.01.2012 S. 65; 04.08.2014 S. 430 14; 12.03.2023 S. 103 23)
Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
Für öffentliche Leistungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg werden Gebühren und Auslagen nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom 20. März 2002 (GBl. S. 165) außer Kraft.
(2) Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.
(3) Leistungen aus Daueraufträgen werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach ihr berechnet.
(4) Wird die Anlage geändert, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
GebVerz LUBW - Ge bührenverzeic hnis | Anlage 14 23 (zu § 1) |
Inhaltsübersicht
Gegenstand | Nummer |
Abschnitt 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände |
|
Berechnung der Gebühr | 1 |
Auslagen | 2 |
Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen | 3 |
Sachverständigenleistungen | 4 |
Mindestgebühr | 5 |
Sonstige Gebühren | 6 |
Abschnitt 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände |
|
Landessammelstelle für radioaktive Abfälle | 7 |
Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe | 8 |
Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen | 9 |
Anerkennung, Bestimmung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen, Untersuchungsstellen und Sachverständigen | 10 |
Leistungen nach Naturschutzrecht | 11 |
Umweltinformationsrecht | 12 |
Landesinformationsfreiheitsgesetz | 13 |
Abschnitt 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
Nummer | Gegenstand | Gebühr EURO |
1 | Berechnung der Gebühren | 30 - 500 |
1.1 | Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine allgemeine Verwaltungsgebühr bis 10.000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | |
1.2 | Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. | |
1.3 | Neben der nach Abschnitt 2 festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird. | |
1.4 | Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt 2 um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | |
1.5 | Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben. | |
2 | Auslagen |
(Stand: 24.11.2023)
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