Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums
Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Änderung der Gebührenverordnung - LUBW

- Baden-Württemberg -

Vom 12. März 2023
(GBl. Nr. 7 vom 31.03.2023 S. 103)


Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Gebührenverordnung - LUBW vom 1. Dezember 2006 (GBl. S. 387), die zuletzt durch Verordnung vom 4. August 2014 (GBl. S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
LUBW - Gebührenverordnung
Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
"Verordnung des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW)".

2. In § 1 werden die Wörter "Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg" ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

" § 2 Umsatzsteuer

Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten."

4. Der bisherige § 2 wird der § 3.

5. Dem neuen § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Wird die Anlage geändert, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend."

6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

Alt:

I. Allgemeine Bestimmungen

0.1 Berechnung der Gebühren  
0.1.1 Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.  
0.1.2 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.  
0.1.3 Neben der nach Abschnitt II festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird 30-500
0.1.4 Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt lI um bis zu 50 Prozent erhöht werden.  
0.1.5 Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben.  
0.2 Auslagen

Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt erwachsenen Auslagen abgegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, werden sie gesondert in der tatsächlichen Höhe festgesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

Als Auslagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichen- des bestimmt ist, zu erstatten:

 
0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen,  
0.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat;  
0.2.1.2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion