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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Änderung der Gebührenverordnung - LUBW

- Baden-Württemberg -

Vom 4. August 2014
(GBl. Nr. 16 vom 26.08.2014 S. 430)


Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

Artikel 1

Die Gebührenverordnung - LUBW vom 1. Dezember 2006 (GBl. S. 387) zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Umweltministeriums" das Wort "und" durch die Wörter ", des Sozialministeriums," ersetzt und nach dem Wort "Verbraucherschutz" die Wörter "und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur" eingefügt.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gegenstand Gebühr in Euro
2 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle:

In den Gebühren der Nummer 2 enthalten sind das Zerteilen, Kompaktieren, Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten.

Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, wer den die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt.

 
2.1 Feste, verbrennbare Reststoffe:

Verbrennen von zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC), Mischabfälle, Putzwolle usw. Bei nicht ofengerechter Verpackung (d. h. Durchmesser des Folienbeutels oder der Papptrommel 30 cm) werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

5-125 pro kg
2.2 Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen usw.  
a) Verpressen von Reststoffen mit einer Dosisleistung < 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität< 3,0 E11 Bq 50-20.0001 pro Stück
b) Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung < 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität < 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton 1900-25.0001 pro Stück
c) Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung > 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer Gesamtaktivität> 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton 2500-30.0001 pro Stück
d) Zementierung von Chemikalien bis 2 kg 100-500 pro Stück
2.3 Flüssige, verbrennbare Reststoffe:

Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen (zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten usw.)

30-75 pro kg
2.4 Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:

Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen (zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer usw.)

 
Wenn die Anlieferung nicht im HDB-Kleingebinde erfolgt, wird die Verbrennung des Verpackungsmaterials der Sondergebinde (zum Beispiel Kautexflaschen) zusätzlich in Rechnung gestellt. 10-25 pro kg

Neu:

Nummer Gegenstand Gebühr in Euro
2 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle:

In den Gebühren der Nummer 2 enthalten sind das Zerteilen, Kompaktieren, Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten. Mehrkosten für die Dekontamination oder Entsorgung der zur Verfügung gestellten Transportbehälter werden zusätzlich berechnet.

Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.1 Feste, verbrennbare Reststoffe:

Verbrennen von zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC), Misch abfällen, Putzwolle und so weiter

Bei nicht ofengerechter Verpackung werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

50 - 300 pro kg
2.2 Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen und so weiter

a) Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, mit einer Dosisleistung d 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität

Für einen Reststoff, der als freigestelltes Versandstück angeliefert wird und dessen Volumen inklusive Verpackung d 20 Liter beträgt, kann im Einzelfall eine Gebühr von 200 bis 15.000 Euro erhoben werden (Kleinstmengenregelung). Diese Regelung kann pro Abgeber nur einmal im Jahr angewendet werden.

2500 - 30.000
pro Stück

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