Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

EigBVO - Eigenbetriebsverordnung
Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe

- Baden-Württemberg -

Vom 7. Dezember 1992
(GBl. Nr. 30 vom 23.12.1992 S. 776; 01.10.2020 S. 827aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6442



(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Auf Grund von § 18 Nr. 1 bis 6 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22) wird verordnet:

§ 1 Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 9 Abs. 1) zu gliedern.

(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen, insbesondere wenn sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.

§ 2 Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muß enthalten

  1. alle vorhandenen Finanzierungsmittel sowie die voraussehbaren Finanzierungsmittel und den Finanzierungsbedarf des Wirtschaftsjahres,
  2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Der Vermögensplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 6 ( Anlage 6) aufzustellen. Finanzierungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde vorgesehen sind, und der vorgesehene Abfluß von Mitteln an diesen müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Der Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlageänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 10 Abs. 2) und, soweit zweckmäßig, nach Anlageteilen zu gliedern.

(4) Die Mittel für die einzelnen Vorhaben sind übertragbar. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ansätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig deckungsfähig.

§ 3 Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht muß die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter enthalten. Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.

§ 4 Finanzplanung

Der fünfjährige Finanzplan besteht aus

  1. einer Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel und des Finanzierungsbedarfs des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, und
  2. einer Übersicht über die Entwicklung der Zu- und Abflüsse und Ausgaben des Eigenbetriebs, die für den Haushalt der Gemeinde im Finanzplanungszeitraum erheblich sind.

§ 5 Sonderregelung für Krankenhäuser

Der Wirtschaftsplan des Krankenhauses, der organisatorisch und wirtschaftlich mit dem Krankenhaus verbundenen oder der einem Krankenhaus vergleichbaren Einrichtung (§ 38 Abs. 2 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes) ist nach Formblatt 7 ( Anlage 7), der Finanzplan und das Investitionsprogramm nach Formblatt 8 ( Anlage 8) zu gliedern.

§ 6 Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchung muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit dem Inventar die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 7 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden unbeschadet des Satzes 2 Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.

(3) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.

(4) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 7 Jahresabschluß

Für den Jahresabschluß des Eigenbetriebs finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 8 Bilanz

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 1 ( Anlage 1) aufzustellen. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit dem Vomhundertsatz aufzulösen, der einem durchschnittlichen Abschreibungssatz entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.

§ 9 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 4 ( Anlage 4) aufzustellen.

(2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme), Wasserlieferungen und der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 ( Anlage 5) zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden ( Formblatt 5 Zeilen 1 b und 14 b).

§ 10 Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Angaben

  1. nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und
  2. nach Nummer 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses

zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen.

§ 11 Lagebericht

Für den Lagebericht des Eigenbetriebs gilt § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

  1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  3. den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
  4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
  5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahrs im Vergleich mit dem Vorjahr,
  6. die Ertragslage der einzelnen Betriebszweige,
  7. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.

§ 12 Feststellung des Jahresabschlusses

Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts sowie über die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Eigenbetriebsgesetzes) müssen die Angaben nach Anlage 9 enthalten.

§ 13 Besondere Vorschriften über die Erhaltung des Sondervermögens

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1

  1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
  3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

§ 14 Kassenwirtschaft

Der Bürgermeister bestimmt nach Anhörung der Betriebsleitung, inwieweit der Eigenbetrieb seine vorübergehend nicht benötigten Kassenmittel selbst bewirtschaftet oder inwieweit sie durch die Gemeindekasse zusammen mit ihren Kassenmitteln bewirtschaftet werden. Dabei ist auf die Zahlungsbereitschaft des Eigenbetriebs Rücksicht zu nehmen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Eigenbetriebsgesetzes (Eigenbetriebsverordnung - EigBVO) vom 22. Juli 1987 (GBl. S. 306) außer Kraft.

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Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)

Formblatt 1

Bilanz

Aktivseite

A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
  2. Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen:

  1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
    1. Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
    2. Bahnkörpern und Bauten des Schienenweges
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 und 2 gehören
  5. Erzeugungs-, Gewinnungs-, Bezugs-, Reinigungs- und Entsorgungsanlagen 1
  6. Verteilungs- und Sammlungsanlagen 1
  7. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
  8. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
  9. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 5 bis 8 gehören
  10. Betriebs- und Geschäftsausstattung
  11. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III. Finanzanlagen:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens
  6. Sonstige Ausleihungen

B. Umlaufvermögen:

I. Vorräte:

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  3. fertige Erzeugnisse und Waren
  4. geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3 ,
    davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 2
    davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
  4. Forderungen an die Gemeinde/ andere Eigenbetriebe 4
    davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
  5. Sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2
  2. Sonstige Wertpapiere

IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C. Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

A. Eigenkapital:

I. Stammkapital

II. Rücklagen:

  1. Allgemeine Rücklage
  2. Zweckgebundene Rücklagen

III. Gewinn/Verlust:

Gewinn/Verlust des Vorjahres ................................  
Verwendung für ......................./ Ausgleich durch ....................... ................................  
  ................................  
Jahresgewinn / Jahresverlust ................................ ..........................

B. Sonderposten mit Rücklageanteil 5

C. Empfangene Ertragszuschüsse

D. Rückstellungen:

  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  2. Steuerrückstellungen
  3. Sonstige Rückstellungen

E. Verbindlichkeiten:

  1. Anleihen davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 2
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  8. Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde/anderen Eigenbetrieben
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  9. Sonstige Verbindlichkeiten
    davon
    1. mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
    2. aus Steuern
    3. im Rahmen der sozialen Sicherheit

F. Rechnungsabgrenzungsposten

_____
1) Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung

2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.

3) Unter Abgrenzung der Verbrauchsabrechnung auf den Bilanzstichtag

4) Ohne Forderungen aus Umsatzerlösen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.

5) Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.

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Anlage 2
(zu § 10 Abs. 2)

Formblatt 2

Kopfspalten des Anlagennachweises

Posten des Anlagevermögens 1 Anschaffungs- und Herstellungskosten Abschreibungen     Kennzahlen
Anfangsstand Zugang Abgang Umbuchungen 2 Endstand Anfangsstand Abschreibungen im Wirtschaftsjahr 3 angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen Abgänge Endstand Restbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres 4 Restbuchwerte am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Durchschnittlicher Abschreibungssatz 5 Durchschnittlicher Restbuchwert 6
  + ./. +/./.       ./.          
  DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM v. H. 7 v.H. 7
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14





                         

____
1) Gemäß Formblatt 3

2) Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere

3) Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen

4) Spalte 6 .1. Spalte 10

5) (Spalte 8 x 100): Spalte 6

6) (Spalte 11 x 100): Spalte 6

7) Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56,2 v. H.

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Anlage 3
(zu § 10 Abs. 2)

Formblatt 3

Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe 1

I. Stromversorgung

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören
  6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen
    • Betriebseinrichtungen der Erzeugung
    • Betriebseinrichtungen des Bezuges
  7. Verteilungsanlagen
    • Umspannungs- und Umformungsanlagen
    • Leitungsnetz und Hausanschlüsse
    • Meßeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Meßwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschl. Lagerbestand)
    • (Straßenbeleuchtung)
  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören
  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

II. Gasversorgung

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören
  6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen
    • Betriebseinrichtungen der Erzeugung
    • Betriebseinrichtungen des Bezugs
  7. Verteilungsanlagen
    • Speicherung, Verdichtung, Druckregelung
    • Leitungsnetz und Hausanschlüsse
    • Meßeinrichtungen (einschl. Lagerbestand)
    • (Straßenbeleuchtung)
  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören
  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

III. Wasserversorgung

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören
  6. Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen
    • Betriebseinrichtungen der Gewinnung
    • Betriebseinrichtungen des Bezuges
  7. Verteilungsanlagen
    • Speicheranlagen
    • Leitungsnetz und Hausanschlüsse
    • Meßeinrichtungen (einschl. Lagerbestand)
  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören
  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

IV. Verkehrsbetriebe

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
    1. Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
    2. Bahnkörper und Bauten des Schienenweges
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören .
  6. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen
  7. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören
  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

V. Gemeinsame Anlagen

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder 2 gehören
  6. Maschinen und maschinelle Anlagen
  7. Betriebs- und Geschäftsausstattung

VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen

  1. Stromversorgung
  2. Gasversorgung
  3. Wasserversorgung
  4. Verkehrsbetriebe
  5. Gemeinsame Anlagen

VII. Finanzanlagen

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens
  6. Sonstige Ausleihungen

_____
1) Diese Gliederung gilt sinngemäß auch für andere Unternehmen und Einrichtungen; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen und anzupassen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Pos. AI bis III der Bilanz zugrunde zu legen.

2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.

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Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1)

Formblatt 4

Gewinn- und Verlustrechnung

1. Umsatzerlöse 1   .............................  
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen   .............................  
3. andere aktivierte Eigenleistungen   .............................  
4. sonstige betriebliche Erträge
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil ........................
  ............................. .............................
5. Materialaufwand :      
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2
.............................    
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
............................. .............................  
6. Personalaufwand:      
a) Löhne und Gehälter 3
.............................    
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 3
............................. .............................  
c) davon für Altersversorgung ....................................
     
7. Abschreibungen:      
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
davon nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB ...................................
.............................    
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
davon nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB ...................................
............................. .............................  
8. sonstige betriebliche Aufwendungen 4
davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil .....................
  ............................. .............................
9. Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen 5 ...............................
  .............................  
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen 5 .....................................
  .............................  
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen 5 .....................................
  ............................. .............................
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens   .............................  
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen 5 .........................................
  ............................. .............................
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit     .............................
15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen   .............................  
16. Aufwendungen aus Verlustübernahme   ............................. .............................
17. außerordentliche Erträge   .............................  
18. außerordentliche Aufwendungen   .............................  
19. außerordentliches Ergebnis     .............................
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag   .............................  
21. Sonstige Steuern   ............................. .............................
22. Jahresgewinn/Jahresverlust     .............................


Nachrichtlich      
Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes  
a) zur Tilgung des Verlustvortrages ................................ a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag ................................
b) zur Einstellung in Rücklagen ................................ b) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen ................................
c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde ................................ c) auf neue Rechnung vorzutragen ................................
d) auf neue Rechnung vorzutragen ................................    

_____
1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse

2) Materiallieferungen und Fremdleistungen für anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen.

3) Einschließlich aktivierter Beträge

4) Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte

5) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.

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Anlage 5
(zu § 9 Abs. 3)

Formblatt 5

Erfolgsübersicht

Aufwendungen
nach Bereichen →
nach Aufwandsarten


Betrag insgesamt Allgemeine
und gemeinsame Betriebsabteilungen
  Versorgungsbetriebe   Verkehrsbetriebe 1 Andere Betriebszweige

einschl. Nebenbetriebe
(Gliederung nach Bedarf)

Hilfsbetriebe 2 Aktivierte Eigenleistungen
Verwaltung und Vertrieb Sonstige Stromversorgung Gasversorgung Wasserversorgung Andere Versorgungs-
zweige
(z.B. Fernwärme)
  DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1. Materialaufwand
  1. Bezug von Fremden
  2. Bezug von Betriebszweigen
                     
2. Löhne und Gehälter 3                      
3. Soziale Abgaben 3                      
4. Aufwendungen für
Altersversorgung
und für Unterstützung
                     
5. Abschreibungen 4                      
6. Zinsen und
ähnliche Aufwendungen
                     
7. Steuern
(soweit nicht in Zeile 19 auzuweisen) 5
                     
8. Konzessions-
und Wegeentgelte 5/1
                     
9. Andere betriebliche
Aufwendungen 6
                     
10. Summe 1-9                      
11. Umlage der Spalten 3 u. 4 Zurechnung (+)      
Abgabe (-)   X X X X X X X
12. Leistungsausgleich der Aufwandbereiche Zurechnung (+)   X X                
Abgabe (-)   X X                
13. Aufwendungen 1-12   X X              
14. Betriebserträge   X X             X  
a) nach der GuV-Rechnung 7   X X             X  
b) aus Lieferungen an andere Betriebszweige   X X             X X
15. Betriebserträge insgesamt   X X             X X
16. Betriebsergebnis (+ = Überschuß
- = Fehlbetrag)
  X X             X X
17. Finanzerträge 8    
18. Außerordentliches
Ergebnis 9
 
19. Steuern vom
Einkommen und vom Ertrag 10
 
20. Unternehmensergebnis 11 (+ = Jahresgewinn
- = Jahresverlust)
 

____
1) Spalte 9 kann ggf. nach Verkehrszweigen aufgegliedert werden (Straßenbahn, Obus, Kraftomnibus usw.)

2) Gesonderter Nachweis, soweit aus organisatorischen Gründen erforderlich

3) Die Löhne und Gehälter können mit den sozialen Abgaben zusammen ausgewiesen werden. Aktivierte Beträge sind in Spalte 12 auszuweisen.

4) Posten 7 und 12 der GuV-Rechnung

5) Posten 21 der GuV-Rechnung

5/1) Bei Kürzungen auf Grund des Mindestgewinns ist die Konzessionsabgabe auf die Versorgungsbetriebe im Verhältnis der Höchstbeträge aufzuteilen

6) Posten 8 der GuV-Rechnung abzüglich der Konzessions- und Wegeentgelte (Zeile 8) und der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)

7) Posten 1 bis 4 der GuV-Rechnung abzüglich der Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)

8) Posten 9, 10, 11 und 15 der GuV-Rechnung abzüglich Posten 16 der GuV-Rechnung

9) Posten 19 der GuV-Rechnung zuzüglich der Auflösungen von und abzüglich der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil aus Posten 4 bzw. 8 der GuV-Rechnung

10) Posten 20 der GuV-Rechnung; falls dieser Posten auf die Betriebszweige aufgeteilt wird, sind die tatsächlichen Steueraufwendungen entsprechend den anteiligen Ergebnissen zu verteilen "

11) Übereinstimmend mit Nummer 22 der GuV-Rechnung

.

  Anlage 6
(zu § 2 Abs. 2)

Formblatt 6

Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 19....

Finanzierungsmittel (Einnahmen)
Lfd. Nr. Bezeichnung DM Erläuterung
1 Zuführung zum Stammkapital    
2 Zuführungen zu Rücklagen abzüglich Entnahmen 1    
3 Jahresgewinn    
4 Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklagenanteil abzüglich Entnahmen 1    
5 Zuweisungen und Zuschüsse abzüglich Auflösungsbeträge 1    
6 Beiträge und ähnliche Entgelte abzüglich Auflösungsbeträge 1    
7 Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen abzüglich Entnahmen 1    
8 Kredite
  1. von der Gemeinde
  2. von Dritten
   
9 Abschreibungen und Anlagenabgänge 1, 2    
10 Rückflüsse aus gewährten Krediten    
11 erübrigte Mittel aus Vorjahren _______________________  
12 Finanzierungsmittel insgesamt _______________________
------------------------------
 

______
1) Soweit nicht als Finanzierungsbedarf (Ausgaben) geplant

2) Soweit nach dem geplanten Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung erwirtschaftet; bei der Bruttodarstellung sind die nicht erwirtschafteten Abschreibungen beim Finanzierungsbedarf als Jahresverlust zu veranschlagen

  Finanzierungsbedarf
(Ausgaben)
Planansatz Investitionen
(nachrichtlich)
 
Lfd. Nr. Bezeichnung Ausgaben des Wirtschaftsjahres Verpflichtungsermächtigungen
des Wirtschaftsjahres 1
Gesamtausgabebedarf bisher bereitgestellt 2 Erläuterungen
DM DM DM DM  
1 2 3 4 5 6 7
1 Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 3
für Stromversorgung
für Gasversorgung
für ______________
         
2 Finanzanlagen (einschl. Kapitaleinlagen und Umlagen zur Vermögensfinanzierung          
3 Rückzahlung von Stammkapital          
4 Entnahme aus Rücklagen          
5 Jahresverlust          
6 Entnahme Sonderposten mit Rücklageanteil          
7 Auflösung Ertragszuschüsse          
8 Entnahme langfristiger Rückstellungen          
9 Tilgung von Krediten          
10 Gewährung von Krediten
  1. an Gemeinde
  2. an Dritte
         
11 Finanzierungsfehlbetrag aus Vorjahren ____________ ____________      
12 Finanzierungsbedarf insgesamt ____________
----------------
____________
----------------
     

_____
1) Zu den Verpflichtungen ist bei den ≫Erläuterungen≪ anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die folgenden Jahre verteilen wird

2) Ausgabeansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres

3) Die einzelnen Vorhaben sind getrennt nach Betriebszweigen und entsprechend der Gliederung des Anlagennachweises zu veranschlagen (§ 2 Abs.3 EigBVO)


.

Anlage 7
(zu § 5)

Formblatt 7

Wirtschaftsplan 19 ......

für das Krankenhaus ...................................

A. Erfolgsplan

Lfd. Nr. Kontengruppe,- untergruppe bzw. Konto Bezeichnung Planansatz Rechnungsergebnis 19 ...... 3 Erläuterungen
19 ....... 1 19 ....... 2
DM
1 2 3 4 5 6 7
    Ordnung entsprechend Gewinn- und Verlustrechnung lt. Anlage 2 zur KHBV




       
Nachrichtlich:
Gesamterträge

Gesamtaufwendungen

Ausgleichspflichtiger Betrag

nach § 8 Abs.2 KrHRVO

_____
1) Geschäftsjahr

2) Vorjahr

3) Vorvorjahr

B. Vermögensplan

I. Einnahmen

Lfd. Nr. Bezeichnung Planansatz Rechnungsergebnis 19 ...... 3 Erläuterungen
19 ...... 1 19 ...... 2
DM
1 2 3 4 5 6
1 Zuweisungen des Krankenhausträgers und Zuschüsse Dritter        
2 Zuweisungen auf Grund einer Förderung von Investitionskosten nach dem LKHG        
2.1 Einzelförderung (§§ 12 bis 14 LKHG)        
2.2 Pauschalförderung (§§ 15, 16 LKHG)        
2.3 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (§ 19 LKHG)
..................................................
..................................................
       
3 Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand        
4 Erwirtschaftete Abschreibungen        
5 Einnahmen aus dem Abgang von Anlagevermögen        
6 Rückflüsse aus gewährten Darlehen        
7 Kredite        
8 Herabsetzung des Umlaufvermögens        
  Gesamteinnahmen des Vermögensplans        

_____
1) Geschäftsjahr

2) Vorjahr

3) Vorvorjahr

II. Ausgaben

Lfd. Nr. Bezeichnung Planansatz Rechnungsergebnis

19 ..... 4

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Erläuterungen
19..... 1 Verpflichtungsermächtigungen

19 ..... 1, 2

19..... 3 Gesamtausgabebedarf Bisher bereitgestellt
DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9
  Sachinvestitionen
(Vorhaben sind entsprechend dem Anlagennachweis lt. Anlage 3 zur KHBV und die Ausgabenansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern)

Finanzinvestitionen

Kredittilgung

.....................................

.....................................

             
  Gesamtausgaben des Vermögensplans              

_____
1) Geschäftsjahr

2) Zu den Verpflichtungsermächtigungen ist in Spalte 9 anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die kommenden Jahre verteilen wird.

3) Vorjahr

4) Vorvorjahr

.

  Anlage 8
(zu § 5)

Formblatt 8

Finanzplan und Investitionsprogramm für die Jahre 19 ........ bis 19 ........

für das Krankenhaus ..................

A. Finanzplan

Lfd. Nr. Kontengruppe, -untergruppe Bezeichnung Geschäftsjahr

19 .....

Planjahr

19 .....

1. 2. 3.
Folgejahr    
19 ..... 19 ..... 19 .....
Tausend DM
1 2 3 4 5 6 7 8
I. Erfolgsplan
1. Erträge (Ordnung wie Erfolgsplan)

2.Aufwendungen
(Ordnung wie Erfolgsplan)

Nachrichtlich

Ausgleichspflichtiger Betrag nach § 8 Abs. 2 KrHRVO




II. Vermögensplan
1. Einnahmen (Ordnung wie Vermögensplan)

2.Ausgaben (Ordnung wie Vermögensplan)

B. Investitionsprogramm

Lfd. Nr. Aufgabenbereich
Investitionen
Investitionsförderungsmaßnahmen
Geschäftsjahr

19 .....

Planjahr

19 .....

1. 2. 3. Voraussichtliche Gesamtausgaben davon außerhalb des Finanzplanungszeitraums
Folgejahr
19..... 19..... 19.....
vorher veranschlagt in späteren Jahren zu veranschl.
Tausend DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
  (Gliederung nach der Ordnung des Vermögensplans)




               

.

Anlage 9
(zu § 12)

Angaben in den Beschlüssen über

  1. die Feststellung des Jahresabschlusses
  2. die Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts
  3. die Verwendung der für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel

- in DM -

1 Feststellung des Jahresabschlusses

1.1 Bilanzsumme

1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf

1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf

1.2 Jahresgewinn/Jahresverlust 7

1.2.1 Summe der Erträge 8

1.2.2 Summe der Aufwendungen 9

2 Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts

2.1 bei einem Jahresgewinn:

  1. zur Tilgung des Verlustvortrags
  2. zur Einstellung der Rücklagen
  3. zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde
  4. auf neue Rechnung vorzutragen

2.2 bei einem Jahresverlust

  1. zu tilgen aus dem Gewinnvortrag
  2. aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen
  3. auf neue Rechnung vorzutragen

3 Verwendung der für das Wirtschaftsjahr nach § 14 Abs. 3 EigBG für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel

____
1) Posten a der Aktivseite der Bilanz

2) Posten B der Aktivseite der Bilanz

3) Posten a der Passivseite der Bilanz

4) Posten C der Passivseite der Bilanz

5) Posten D der Passivseite der Bilanz

6) Posten E der Passivseite der Bilanz

7) Nichtzutreffendes streichen

8) Posten 1 bis 4, 9 bis 11, 15 und 17 der Gewinn- und Verlustrechnung

9) Posten 5 bis 8, 12, 13, 16, 18, 20 und 21 der Gewinn- und Verlustrechnung

ENDE

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