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EigBVO - Eigenbetriebsverordnung
Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe
- Baden-Württemberg -
Vom 7. Dezember 1992
(GBl. Nr. 30 vom 23.12.1992 S. 776; 01.10.2020 S. 827aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6442
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Auf Grund von § 18 Nr. 1 bis 6 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22) wird verordnet:
§ 1 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 9 Abs. 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen, insbesondere wenn sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
§ 2 Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muß enthalten
(2) Der Vermögensplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 6 ( Anlage 6) aufzustellen. Finanzierungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde vorgesehen sind, und der vorgesehene Abfluß von Mitteln an diesen müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Der Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlageänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 10 Abs. 2) und, soweit zweckmäßig, nach Anlageteilen zu gliedern.
(4) Die Mittel für die einzelnen Vorhaben sind übertragbar. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ansätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig deckungsfähig.
§ 3 Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht muß die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter enthalten. Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.
§ 4 Finanzplanung
Der fünfjährige Finanzplan besteht aus
§ 5 Sonderregelung für Krankenhäuser
Der Wirtschaftsplan des Krankenhauses, der organisatorisch und wirtschaftlich mit dem Krankenhaus verbundenen oder der einem Krankenhaus vergleichbaren Einrichtung (§ 38 Abs. 2 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes) ist nach Formblatt 7 ( Anlage 7), der Finanzplan und das Investitionsprogramm nach Formblatt 8 ( Anlage 8) zu gliedern.
§ 6 Buchführung und Kostenrechnung
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchung muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit dem Inventar die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 7 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden unbeschadet des Satzes 2 Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.
(3) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.
(4) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§ 7 Jahresabschluß
Für den Jahresabschluß des Eigenbetriebs finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 8 Bilanz
(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 1 ( Anlage 1) aufzustellen. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit dem Vomhundertsatz aufzulösen, der einem durchschnittlichen Abschreibungssatz entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.
§ 9 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 4 ( Anlage 4) aufzustellen.
(2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme), Wasserlieferungen und der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 ( Anlage 5) zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden ( Formblatt 5 Zeilen 1 b und 14 b).
§ 10 Anhang, Anlagennachweis
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Angaben
zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen.
§ 11 Lagebericht
Für den Lagebericht des Eigenbetriebs gilt § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
§ 12 Feststellung des Jahresabschlusses
Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts sowie über die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Eigenbetriebsgesetzes) müssen die Angaben nach Anlage 9 enthalten.
§ 13 Besondere Vorschriften über die Erhaltung des Sondervermögens
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
§ 14 Kassenwirtschaft
Der Bürgermeister bestimmt nach Anhörung der Betriebsleitung, inwieweit der Eigenbetrieb seine vorübergehend nicht benötigten Kassenmittel selbst bewirtschaftet oder inwieweit sie durch die Gemeindekasse zusammen mit ihren Kassenmitteln bewirtschaftet werden. Dabei ist auf die Zahlungsbereitschaft des Eigenbetriebs Rücksicht zu nehmen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Eigenbetriebsgesetzes (Eigenbetriebsverordnung - EigBVO) vom 22. Juli 1987 (GBl. S. 306) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) |
Bilanz
Aktivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
II. Sachanlagen:
III. Finanzanlagen:
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
III. Wertpapiere:
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A. Eigenkapital:
I. Stammkapital
II. Rücklagen:
III. Gewinn/Verlust:
Gewinn/Verlust des Vorjahres | ................................ | |
Verwendung für ......................./ Ausgleich durch ....................... | ................................ | |
................................ | ||
Jahresgewinn / Jahresverlust | ................................ | .......................... |
B. Sonderposten mit Rücklageanteil 5
C. Empfangene Ertragszuschüsse
D. Rückstellungen:
E. Verbindlichkeiten:
F. Rechnungsabgrenzungsposten
2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
3) Unter Abgrenzung der Verbrauchsabrechnung auf den Bilanzstichtag
4) Ohne Forderungen aus Umsatzerlösen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
5) Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2) |
Kopfspalten des Anlagennachweises
Posten des Anlagevermögens 1 | Anschaffungs- und Herstellungskosten | Abschreibungen | Kennzahlen | ||||||||||
Anfangsstand | Zugang | Abgang | Umbuchungen 2 | Endstand | Anfangsstand | Abschreibungen im Wirtschaftsjahr 3 | angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen Abgänge | Endstand | Restbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres 4 | Restbuchwerte am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres | Durchschnittlicher Abschreibungssatz 5 | Durchschnittlicher Restbuchwert 6 | |
+ | ./. | +/./. | ./. | ||||||||||
DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | v. H. 7 | v.H. 7 | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
2) Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere
3) Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen
4) Spalte 6 .1. Spalte 10
5) (Spalte 8 x 100): Spalte 6
6) (Spalte 11 x 100): Spalte 6
7) Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56,2 v. H.
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2) |
Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe 1
I. Stromversorgung
II. Gasversorgung
III. Wasserversorgung
IV. Verkehrsbetriebe
V. Gemeinsame Anlagen
VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen
VII. Finanzanlagen
_____
1) Diese Gliederung gilt sinngemäß auch für andere Unternehmen und Einrichtungen; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen und anzupassen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Pos. AI bis III der Bilanz zugrunde zu legen.
2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1) |
Gewinn- und Verlustrechnung
1. Umsatzerlöse 1 | ............................. | ||
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | ............................. | ||
3. andere aktivierte Eigenleistungen | ............................. | ||
4. sonstige betriebliche Erträge davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil ........................ |
............................. | ............................. | |
5. Materialaufwand : | |||
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2 |
............................. | ||
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen |
............................. | ............................. | |
6. Personalaufwand: | |||
a) Löhne und Gehälter 3 |
............................. | ||
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 3 |
............................. | ............................. | |
c) davon für Altersversorgung .................................... |
|||
7. Abschreibungen: | |||
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
............................. | ||
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten |
............................. | ............................. | |
8. sonstige betriebliche Aufwendungen 4 davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil ..................... |
............................. | ............................. | |
9. Erträge aus Beteiligungen davon aus verbundenen Unternehmen 5 ............................... |
............................. | ||
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen Unternehmen 5 ..................................... |
............................. | ||
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge davon aus verbundenen Unternehmen 5 ..................................... |
............................. | ............................. | |
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ............................. | ||
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon an verbundene Unternehmen 5 ......................................... |
............................. | ............................. | |
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | ............................. | ||
15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen | ............................. | ||
16. Aufwendungen aus Verlustübernahme | ............................. | ............................. | |
17. außerordentliche Erträge | ............................. | ||
18. außerordentliche Aufwendungen | ............................. | ||
19. außerordentliches Ergebnis | ............................. | ||
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ............................. | ||
21. Sonstige Steuern | ............................. | ............................. | |
22. Jahresgewinn/Jahresverlust | ............................. |
Nachrichtlich | |||
Verwendung des Jahresgewinns | oder | Behandlung des Jahresverlustes | |
a) zur Tilgung des Verlustvortrages | ................................ | a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag | ................................ |
b) zur Einstellung in Rücklagen | ................................ | b) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen | ................................ |
c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde | ................................ | c) auf neue Rechnung vorzutragen | ................................ |
d) auf neue Rechnung vorzutragen | ................................ |
_____
1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse
2) Materiallieferungen und Fremdleistungen für anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen.
3) Einschließlich aktivierter Beträge
4) Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte
5) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
Anlage 5 (zu § 9 Abs. 3) |
Erfolgsübersicht
Aufwendungen nach Bereichen → nach Aufwandsarten ↓ |
Betrag insgesamt | Allgemeine und gemeinsame Betriebsabteilungen |
Versorgungsbetriebe | Verkehrsbetriebe 1 | Andere Betriebszweige
einschl. Nebenbetriebe |
Hilfsbetriebe 2 | Aktivierte Eigenleistungen | |||||
Verwaltung und Vertrieb | Sonstige | Stromversorgung | Gasversorgung | Wasserversorgung | Andere Versorgungs- zweige (z.B. Fernwärme) |
|||||||
DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
1. Materialaufwand
|
||||||||||||
2. Löhne und Gehälter 3 | ||||||||||||
3. Soziale Abgaben 3 | ||||||||||||
4. Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung |
||||||||||||
5. Abschreibungen 4 | ||||||||||||
6. Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
||||||||||||
7. Steuern (soweit nicht in Zeile 19 auzuweisen) 5 |
||||||||||||
8. Konzessions- und Wegeentgelte 5/1 |
||||||||||||
9. Andere betriebliche Aufwendungen 6 |
||||||||||||
10. Summe 1-9 | ||||||||||||
11. Umlage der Spalten 3 u. 4 | Zurechnung (+) | |||||||||||
Abgabe (-) | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
12. Leistungsausgleich der Aufwandbereiche | Zurechnung (+) | X | X | |||||||||
Abgabe (-) | X | X | ||||||||||
13. Aufwendungen 1-12 | X | X | X | |||||||||
14. Betriebserträge | X | X | X | |||||||||
a) nach der GuV-Rechnung 7 | X | X | X | |||||||||
b) aus Lieferungen an andere Betriebszweige | X | X | X | X | ||||||||
15. Betriebserträge insgesamt | X | X | X | X | ||||||||
16. Betriebsergebnis | (+ = Überschuß - = Fehlbetrag) |
X | X | X | X | |||||||
17. Finanzerträge 8 | ||||||||||||
18. Außerordentliches Ergebnis 9 |
||||||||||||
19. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 10 |
||||||||||||
20. Unternehmensergebnis 11 | (+ = Jahresgewinn - = Jahresverlust) |
____
1) Spalte 9 kann ggf. nach Verkehrszweigen aufgegliedert werden (Straßenbahn, Obus, Kraftomnibus usw.)
2) Gesonderter Nachweis, soweit aus organisatorischen Gründen erforderlich
3) Die Löhne und Gehälter können mit den sozialen Abgaben zusammen ausgewiesen werden. Aktivierte Beträge sind in Spalte 12 auszuweisen.
4) Posten 7 und 12 der GuV-Rechnung
5) Posten 21 der GuV-Rechnung
5/1) Bei Kürzungen auf Grund des Mindestgewinns ist die Konzessionsabgabe auf die Versorgungsbetriebe im Verhältnis der Höchstbeträge aufzuteilen
6) Posten 8 der GuV-Rechnung abzüglich der Konzessions- und Wegeentgelte (Zeile 8) und der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)
7) Posten 1 bis 4 der GuV-Rechnung abzüglich der Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)
8) Posten 9, 10, 11 und 15 der GuV-Rechnung abzüglich Posten 16 der GuV-Rechnung
9) Posten 19 der GuV-Rechnung zuzüglich der Auflösungen von und abzüglich der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil aus Posten 4 bzw. 8 der GuV-Rechnung
10) Posten 20 der GuV-Rechnung; falls dieser Posten auf die Betriebszweige aufgeteilt wird, sind die tatsächlichen Steueraufwendungen entsprechend den anteiligen Ergebnissen zu verteilen "
11) Übereinstimmend mit Nummer 22 der GuV-Rechnung
Anlage 6 (zu § 2 Abs. 2) |
Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 19....
Finanzierungsmittel (Einnahmen) | |||
Lfd. Nr. | Bezeichnung | DM | Erläuterung |
1 | Zuführung zum Stammkapital | ||
2 | Zuführungen zu Rücklagen abzüglich Entnahmen 1 | ||
3 | Jahresgewinn | ||
4 | Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklagenanteil abzüglich Entnahmen 1 | ||
5 | Zuweisungen und Zuschüsse abzüglich Auflösungsbeträge 1 | ||
6 | Beiträge und ähnliche Entgelte abzüglich Auflösungsbeträge 1 | ||
7 | Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen abzüglich Entnahmen 1 | ||
8 | Kredite
|
||
9 | Abschreibungen und Anlagenabgänge 1, 2 | ||
10 | Rückflüsse aus gewährten Krediten | ||
11 | erübrigte Mittel aus Vorjahren | _______________________ | |
12 | Finanzierungsmittel insgesamt | _______________________ ------------------------------ |
______
1) Soweit nicht als Finanzierungsbedarf (Ausgaben) geplant
2) Soweit nach dem geplanten Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung erwirtschaftet; bei der Bruttodarstellung sind die nicht erwirtschafteten Abschreibungen beim Finanzierungsbedarf als Jahresverlust zu veranschlagen
Finanzierungsbedarf (Ausgaben) |
Planansatz | Investitionen (nachrichtlich) |
||||
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Ausgaben des Wirtschaftsjahres | Verpflichtungsermächtigungen des Wirtschaftsjahres 1 |
Gesamtausgabebedarf | bisher bereitgestellt 2 | Erläuterungen |
DM | DM | DM | DM | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1 | Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 3
für Stromversorgung |
|||||
2 | Finanzanlagen (einschl. Kapitaleinlagen und Umlagen zur Vermögensfinanzierung | |||||
3 | Rückzahlung von Stammkapital | |||||
4 | Entnahme aus Rücklagen | |||||
5 | Jahresverlust | |||||
6 | Entnahme Sonderposten mit Rücklageanteil | |||||
7 | Auflösung Ertragszuschüsse | |||||
8 | Entnahme langfristiger Rückstellungen | |||||
9 | Tilgung von Krediten | |||||
10 | Gewährung von Krediten
|
|||||
11 | Finanzierungsfehlbetrag aus Vorjahren | ____________ | ____________ | |||
12 | Finanzierungsbedarf insgesamt | ____________ ---------------- |
____________ ---------------- |
_____
1) Zu den Verpflichtungen ist bei den ≫Erläuterungen≪ anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die folgenden Jahre verteilen wird
2) Ausgabeansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres
3) Die einzelnen Vorhaben sind getrennt nach Betriebszweigen und entsprechend der Gliederung des Anlagennachweises zu veranschlagen (§ 2 Abs.3 EigBVO)
Anlage 7 (zu § 5) |
Wirtschaftsplan 19 ......
für das Krankenhaus ...................................
A. Erfolgsplan
Lfd. Nr. | Kontengruppe,- untergruppe bzw. Konto | Bezeichnung | Planansatz | Rechnungsergebnis 19 ...... 3 | Erläuterungen | |
19 ....... 1 | 19 ....... 2 | |||||
DM | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Ordnung entsprechend Gewinn- und Verlustrechnung lt. Anlage 2 zur KHBV |
||||||
Nachrichtlich:
Gesamterträge |
_____
1) Geschäftsjahr
2) Vorjahr
3) Vorvorjahr
B. Vermögensplan
I. Einnahmen
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Planansatz | Rechnungsergebnis 19 ...... 3 | Erläuterungen | |
19 ...... 1 | 19 ...... 2 | ||||
DM | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | Zuweisungen des Krankenhausträgers und Zuschüsse Dritter | ||||
2 | Zuweisungen auf Grund einer Förderung von Investitionskosten nach dem LKHG | ||||
2.1 | Einzelförderung (§§ 12 bis 14 LKHG) | ||||
2.2 | Pauschalförderung (§§ 15, 16 LKHG) | ||||
2.3 | Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (§ 19 LKHG) .................................................. .................................................. |
||||
3 | Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand | ||||
4 | Erwirtschaftete Abschreibungen | ||||
5 | Einnahmen aus dem Abgang von Anlagevermögen | ||||
6 | Rückflüsse aus gewährten Darlehen | ||||
7 | Kredite | ||||
8 | Herabsetzung des Umlaufvermögens | ||||
Gesamteinnahmen des Vermögensplans |
_____
1) Geschäftsjahr
2) Vorjahr
3) Vorvorjahr
II. Ausgaben
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Planansatz | Rechnungsergebnis
19 ..... 4 |
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | Erläuterungen | |||
19..... 1 | Verpflichtungsermächtigungen | 19..... 3 | Gesamtausgabebedarf | Bisher bereitgestellt | ||||
DM | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Sachinvestitionen (Vorhaben sind entsprechend dem Anlagennachweis lt. Anlage 3 zur KHBV und die Ausgabenansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern) Finanzinvestitionen Kredittilgung ..................................... ..................................... |
||||||||
Gesamtausgaben des Vermögensplans |
_____
1) Geschäftsjahr
2) Zu den Verpflichtungsermächtigungen ist in Spalte 9 anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die kommenden Jahre verteilen wird.
3) Vorjahr
4) Vorvorjahr
Anlage 8 (zu § 5) |
Finanzplan und Investitionsprogramm für die Jahre 19 ........ bis 19 ........
für das Krankenhaus ..................
A. Finanzplan
Lfd. Nr. | Kontengruppe, -untergruppe | Bezeichnung | Geschäftsjahr
19 ..... |
Planjahr
19 ..... |
1. | 2. | 3. |
Folgejahr | |||||||
19 ..... | 19 ..... | 19 ..... | |||||
Tausend DM | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
I. Erfolgsplan
1. Erträge (Ordnung wie Erfolgsplan) Nachrichtlich Ausgleichspflichtiger Betrag nach § 8 Abs. 2 KrHRVO |
|||||||
II. Vermögensplan
1. Einnahmen (Ordnung wie Vermögensplan) |
B. Investitionsprogramm
Lfd. Nr. | Aufgabenbereich Investitionen Investitionsförderungsmaßnahmen |
Geschäftsjahr
19 ..... |
Planjahr
19 ..... |
1. | 2. | 3. | Voraussichtliche Gesamtausgaben | davon außerhalb des Finanzplanungszeitraums | |
Folgejahr | |||||||||
19..... | 19..... | 19..... | |||||||
vorher veranschlagt | in späteren Jahren zu veranschl. | ||||||||
Tausend DM | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
(Gliederung nach der Ordnung des Vermögensplans) |
Anlage 9 (zu § 12) |
Angaben in den Beschlüssen über
- in DM -
1 Feststellung des Jahresabschlusses
1.1 Bilanzsumme
1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf
1.2 Jahresgewinn/Jahresverlust 7
1.2.2 Summe der Aufwendungen 9
2 Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts
2.1 bei einem Jahresgewinn:
2.2 bei einem Jahresverlust
3 Verwendung der für das Wirtschaftsjahr nach § 14 Abs. 3 EigBG für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel
____
1) Posten a der Aktivseite der Bilanz
2) Posten B der Aktivseite der Bilanz
3) Posten a der Passivseite der Bilanz
4) Posten C der Passivseite der Bilanz
5) Posten D der Passivseite der Bilanz
6) Posten E der Passivseite der Bilanz
7) Nichtzutreffendes streichen
8) Posten 1 bis 4, 9 bis 11, 15 und 17 der Gewinn- und Verlustrechnung
9) Posten 5 bis 8, 12, 13, 16, 18, 20 und 21 der Gewinn- und Verlustrechnung
ENDE | |
(Stand: 11.11.2020)
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