Regelwerk

"Katalog der Ordnungswidrigkeiten" zum "Erlass über die Ermächtigung
von Polizeidienstkräften zur Erteilung von Verwarnungen
gemäß §§ 58, 57 Abs. 2, § 56 OWiG" vom 15. Oktober 2001 (ABl. S. 4770)

- Berlin -

Vom 1. Dezember 2004
(ABl. Nr. 58 vom 10.12.2004 S. 704aufgehoben)


Katalog der Ordnungswidrigkeiten
(Stand: 1. Dezember 2004)

A. Geschäftsbereich der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung

Verordnung über die Grundstücksnummerierung (Nummerierungsverordnung - NrVO) vom 9. Dezember 1975 (GVBl. S. 2947), zuletzt geändert durch § 6 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289)
1. Nichtbeleuchten der Grundstücksnummern oder Hinweisschilder während der Dunkelheit § 7 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 u. 4 10 Euro
2. Unterlassen der Erhaltung von Grundstücksnummern oder Hinweisschildern in ordnungsgemäßem Zustand § 7 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 u. 4 10 Euro
3. Unterlassen des Durchstreichens aufgehobener Grundstücksnummern nach Neunummerierung § 7 Nr. 5 i. V. m. § 5 Abs. 2 10 Euro

B. Geschäftsbereich der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung

I. Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248)
1. Umherlaufenlassen eines über drei Monate alten Hundes außerhalb geschlossener Räume oder mit sich führen, wenn der Hund kein Halsband, keinen Gurt oder kein sonstiges Hundegeschirr trägt, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung § 15 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 20 Euro
2. Umherlaufenlassen eines Hundes oder einer Katze in einem Tollwutgefährdeten Bezirk. Ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen § 15 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 25 Euro
II. Verordnung über Lebensmittelhygiene und zur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959)
1. Abstellen unverschlossener gefüllter Abfalleimer in Lebensmittelräumen § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 25 Euro
2. Verwendung von Verpackungsmaterial, dessen beschriebene oder bedruckte Seite mit Lebensmitteln (außer Gemüse und Kartoffeln) unmittelbar in Berührung kommt, in Einzelfällen § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 15 Euro
3. Einstecken von Preisschildern, Verzierungen und Ähnliches in Lebensmitteln in Einzelfällen § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 25 Euro
4. Rauchen beim Herstellen, Inverkehrbringen und Behandeln unverpackter Lebens mittel § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 25 Euro
5. Bereithalten ungenügend gereinigter Gläser und Ähnliches in Schankwirtschaften (zum Beispiel Lippenstiftreste) in Einzelfällen § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 25 Euro
6. Einbringen von Lebensmitteln in unsaubere Verkaufsstände auf dem Markt § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 25 Euro
7. Unterlassen gründlicher Reinigung der Standstellfläche vor Beginn und nach Beendigung des Marktes § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 25 Euro
III. Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV) in der Fassung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421)
Regelwidriges Betreiben einer Getränkeschankanlage § 21 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 30 Euro
IV. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424)
1. Verstoß gegen die Pflicht, einem Hund das nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene Halsband anzulegen § 1 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 15 Euro
2. Verstoß gegen die Pflicht, einen Hund gemäß § 3 Abs.1 und 2 an der Leine zu führen    
a) auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7 25 Euro
b) bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7 25 Euro
c) in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie an dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten § 3 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7 25 Euro
d) in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen § 3 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7 25 Euro

C. Geschäftsbereich der für S o z i a l e s zuständigen Senatsverwaltung

I. Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) (Im Wiederholungsfalle und im Falle einer Überschreitung von mehr als einer Stunde ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen.)
  Überschreiten der Ladenschlusszeiten beim Verkauf an jedermann bis zu einer Stunde §§ 3, 5, 20 35 Euro
II. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
Aufnahme des Betriebs zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen ohne bzw. mit falscher, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitig erstatteter Vertriebsanzeige § 14 35 Euro
III. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
Zurschaustellen pyrotechnischer Gegenstände Kl. I im Schaufenster oder im Verkaufsraum außerhalb geschlossener Schaukästen, soweit die Gegenstände nicht eine ein- oder mehrseitige durchsichtige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als unbedenklich bescheinigt worden ist § 22 Abs. 2 35 Euro
IV. Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes ( Fahrpersonalverordnung) vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)
1. Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit:
  • Überschreiten der zulässigen Tageslenkzeit
    von neun Stunden
  • bis zu einer Stunde
    von zehn Stunden
  • bis zu einer halben Stunde
§ 9 Nr. 1c
§ 11 Nr. 1b i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
30 Euro
sofern der Fahrer die Mindestdauer der Lenkzeitunterbrechung beachtet hat und die vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise der Vortage vorgelegt werden
2. Nichteinhalten der Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen § 9 Nr. 1c
§ 11 Nr. 1b i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
30 Euro
Die Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen:
  • Überschreiten bis zu einer Stunde

Die Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen:

  • Unterschreiten bis zu einer Viertelstunde

sofern die vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise der Vortage vorgelegt werden und diese keine weiteren Lenkzeitüberschreitungen oder Ruhezeitunterschreitungen aufweisen

3. Verkürzen der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit
  • Unterschreiten bis zu einer Stunde

sofern die vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise der Vortage vorgelegt werden und diese keine weiteren Ruhezeitverkürzungen oder Lenkzeitüberschreitungen aufweisen

§ 9 Nr. 1c
§ 11 Nr. 1b i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
30 Euro
4. Nichteinhalten der Vorschriften über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgeräts
  • unvorschriftsmäßiges Bedienen des EG-Kontrollgeräts

zum Beispiel Gerät während der Fahrt nicht richtig verschlossen oder Schaublatt nicht korrekt eingelegt

  • falsch eingestellte Uhrzeit

sofern die Aufzeichnungen zweifelsfrei auswertbar sind und kein Verdacht auf eine Straftat sowie andere Verstöße vorliegen. Je Arbeitsschicht

§ 10 Nr. 1b
§ 10 Nr. 3 c i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
15 Euro
5. Nichtführen, nicht richtig Führen oder nicht vollständiges Führen von Aufzeichnungen über Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitenunterbrechungen und die Ruhezeiten, sofern die Aufzeichnungen zweifelsfrei auswertbar sind § 6 Abs. 6 Satz 1
§ 8 Nr. 1 d i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
15 Euro
6. Nicht ordnungsgemäßes Verwenden der Schaublätter
  • Benutzung von verschmutzten oder beschädigten Schaublättern
  • geringfügige Überschreitung des 24-Stunden-Schaublattes

sofern die Aufzeichnungen zweifelsfrei auswertbar sind. Je Arbeitsschicht

§ 10 Nr. 3a
§ 11 Nr. 1i i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
15 Euro
7. Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt
  • Nichtbetätigen oder unrichtiges Betätigen des Zeitgruppenschalters
  • Unterlassen von Eintragungen bei Betriebsstörungen des Kontrollgeräts
  • Erstellen von nicht zutreffenden Aufzeichnungen bei Zwei-Fahrer-Besatzung
  • Unterlassen von handschriftlichen Eintragungen für Zeiten, in denen sich der
  • Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält (sonstige außerhalb des Fahrzeugs erbrachte Arbeitszeiten)

sofern die Aufzeichnungen auf dem Schaublatt zweifelsfrei auswertbar sind. Je Arbeitsschicht

§ 10 Nr. 3c
§ 11 Nr. 1f
§ 10 Nr. 3b
§ 11 Nr. 1 d i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
15 Euro
8. Nichtbeschriften, unvollständiges oder unrichtiges Beschriften der Schaublätter (Name, Datum, Kennzeichen), sofern die Aufzeichnungen auf dem Schaublatt zweifelsfrei auswertbar sind. Je Arbeitsschicht § 10 Nr. 3 i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
35 Euro
9. Nichtvorweisen oder Nichtaushändigen der Schaublätter, wenn keine weiteren Verstöße festgestellt werden
  • zum Beispiel fehlende Arbeitszeitnachweise des letzten Arbeitstages der Vorwoche
§ 10 Nr. 3 d
§ 11 Nr. 1 e i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
35 Euro
10. Nichtmitführen einer Bescheinigung oder andere geeignete Nachweise über arbeitsfreie Tage, wenn keine weiteren Verstöße festgestellt werden § 8 Nr. 1a i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
 

D. Geschäftsbereich der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung

I. Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG) vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457)
1. Fahrlässiges Unterlassen oder fahrlässige Verzögerung der Unterrichtung von einem Schadensfall gemäß § 13 Abs. 1 FwG § 16 Abs. 1 Nr. 1 35 Euro
2. Fahrlässiges Unterlassen oder fahrlässige Verzögerung der Unterrichtung von einem Schadensfall bei Auftrag zur Übermittlung der Gefahrenmeldung nach § 13 Abs. 2 FwG § 16 Abs. 1 Nr. 2 35 Euro
3. Verweigerung des Zutritts zu Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen § 16 Abs. 1 Nr. 3 35 Euro
4. Unterlassen, den Anweisungen des Einsatzleiters/der Einsatzleiterin oder seiner Beauftragten Folge zu leisten § 16 Abs. 1 Nr. 4 35 Euro
5. Widersetzen gegen das Anbringen von Einrichtungen der Feuerwehr § 16 Abs. 1 Nr. 5 15 bis 35 Euro
II. Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257)
1. Missachtung einer erteilten Auflage § 22 Abs. 1 Nr. 2  
a) unzulässige Notfallrettung   35 Euro
b) Einsatz nicht ausreichend qualifizierten Personals   20 bis 35 Euro
c) unberechtigtes Ablehnen eines Krankentransportauftrages   35 Euro
d) schuldhaftes Überschreiten der Eintreffzeit   20 Euro
e) Nichtmitführen wesentlicher Ausrüstungsgegenstände gemäß DIN 75080/EN 1789   10 bis 35 Euro
f) Mitführen von Ausrüstungsgegenständen in nicht einwandfreiem Zustand (technisch, hygienisch, medizinisch)   10 bis 35 Euro
g) Unterlassung der sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination des Krankenkraftwagens (KTW) und der Betriebsräume   20 bis 35 Euro
2. Verletzung der Betriebspflicht, Einsatzbereitschaftspflicht oder Leistungspflicht § 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b 10 bis 35 Euro
3. a) Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der Genehmigungsurkunde oder einer gekürzten amtlichen Ausfertigung § 22 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a 35 Euro
b) Missachtung der Auskunfts- und Offenbarungspflichten, indem die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher, Geschäftspapiere oder Betriebsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorgelegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert wird § 22 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b 35 Euro
4. Missachtung der Instandhaltungspflicht der KTW § 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a 20 bis 35 Euro
5. Unterlassung der unverzüglichen Vorlage des Hauptuntersuchungsgutachtens § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d 10 Euro
6. Unterlassung der Vorlage der Genehmigungsurkunde oder eines Auszuges daraus zur Änderung von Eintragungen § 22 Abs. 1 Nr. 7 20 Euro
7. Überschreiten der vereinbarten oder festgesetzten Entgelte § 22 Abs. 1 Nr. 8 35 Euro
III. Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage - Feiertagsschutzverordnung - (FSchVO) vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 441)
1. Öffentlich bemerkbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen § 2 20 Euro
2. Musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb am Karfreitag, Volkstrauertag oder Totensonntag in der Zeit von 4 bis 21 Uhr § 4 Nr. 2 30 Euro
3. Öffentliche Tanzlustbarkeiten am Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag in der Zeit von 4 bis 21 Uhr § 4 Nr. 3 30 Euro
IV Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)
Belästigung der Allgemeinheit durch Werfen von kleinen Gegenständen (wie Trinkbechern, Bierbüchsen) bei Veranstaltungen § 118 20 Euro

E. Geschäftsbereich der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung

Jugendschutzgesetz ( JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) (Von der Möglichkeit der Verwarnung ist nur in Bagatellfällen Gebrauch zu machen, zum Beispiel wenn der Aushang durch aufgestellte Reklametafeln verdeckt oder leicht veraltet ist. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der Aushang fehlt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen.)
Unterlassen der Bekanntmachung der Vorschriften (Aushang) § 3 Abs. 1 35 Euro

F. Geschäftsbereich der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung

I. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)
1. Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen aus privaten Haushaltungen (ohne Sperrmüll), die nicht verwendet werden, außerhalb zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) im Sinne des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG (zum Beispiel durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen)  
a) soweit sie unbedeutender Art sind, zum Beispiel Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschalen etc.), flüssige Abfälle bis 0,5 l (Spülmittel, Farbreste etc.) § 27 Abs. 1 i. V. m.
§ 61 Abs. 1 Nr. 2
30 Euro
b) mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. einzelne Gegenstände, zum Beispiel Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, Flüssigkeit von 0,5 bis 1 l § 27 Abs. 1 i. V. m.
§ 61 Abs. 1 Nr. 2
35 Euro
2. Ablagern von schlammigen Stoffen (zum Beispiel Fäkalien, Klärschlamm) und Abfällen von Massentierhaltung außerhalb zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) im Sinne des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG mit der Folge von Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien § 27 Abs. 1 i. V. m
§ 61 Abs. 1 Nr. 2
10 bis 20 Euro
3. Nicht Führen oder nicht richtiges Führen der für Abfalltransporte vorgeschriebenen Warntafeln § 49 Abs. 6 i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 8 35 Euro
II. Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 487)
(In Fällen des Verteilens von Werbematerial auf Straßen ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung, sofern der Verteiler nicht zugleich auch Veranstalter ist, ist keine Verwarnung zu erteilen, sondern eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen.)
1. Vermeidbare Verschmutzung von Straßen § 8 Abs. 1 i. V. m.
§ 9 Abs. 1 Nr. 4
20 bis 35 Euro
2. Unterlassen der unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung der Gehwege durch Hundefäkalien § 8 Abs. 4 i. V. m.
§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 6
35 Euro
3. Verspäteter Winterdienst bis zu 1 Stunde an Werktagen oder bis zu 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen § 4 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m.
§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
15 bis 30 Euro
4. Nichteinhalten der erforderlichen Breite oder sonstiger unzureichender Winterdienst § 4 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m.
§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
15 bis 35 Euro
5. Vorschriftswidriges Anhäufen von Schnee oder Eis vor Ein- und Ausfahrten, auf Radwegen, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen sowie innerhalb von Fußgängerzonen § 4 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m.
§ 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
15 bis 25 Euro
6. Unterlassen des Freimachens von Hydranten sowie der Zugänge zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen § 4 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m.
§ 3 Abs. 2 und
§ 9 Abs. 1 Nr. 1
20 Euro
7. Unzureichender Winterdienst in Haltestellenbereichen § 4 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m.
§ 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
20 Euro
8. Nichteinhalten der vorgeschriebenen Breiten an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen § 4 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m.
§ 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
15 bis 25 Euro
III. Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ( Lärm-VO) vom 23. März 2004 (GVBl. S. 148)
(Von der Möglichkeit der Verwarnung ist nur bei fahrlässigem Verhalten und Einsicht des Betroffenen in das Unerlaubte seines Tuns Gebrauch zu machen. Hat er mit Vorsatz oder aus wirtschaftlichen Gewinnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. Ein Verwarnungsgeld ist nur festzusetzen, sofern nicht wegen der Schwere der Zuwiderhandlung eine Bußgeldfestsetzung geboten ist.)
1. Verursachung von störenden Geräuschen zur Nachtzeit § 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 35 Euro
2. Verursachung von objektiv unzumutbar störenden Geräuschen an Werktagen von 6 bis 7 Uhr und von 20 bis 22 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen § 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 35 Euro
3. Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten mit übermäßiger Lautstärke, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar zu stören § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 35 Euro
4. Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Verkehrseinrichtungen und Bahnhöfe sowie auf öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten (Hallenbäder, Freibäder, Sommerbäder) sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen, so fern dies für unbeteiligte Personen störend ist § 4 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 35 Euro
5. Halten von Tieren in der Weise, dass Dritte durch Geräusche objektiv unzumutbar gestört werden können § 6 i. V. m.
§ 9 Abs. 1 Nr. 7
35 Euro
IV Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602/GVBl. S. 953), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)
Verursachung von unzulässigem Lärm § 117 35 Euro
(§ 117 OWiG ist eine subsidiär geltende Auffangvorschrift. Sie gilt nicht, soweit Lärmtatbestände in anderen Rechtsvorschriften konkreter geregelt sind; sie gilt insbesondere nicht, soweit einer der konkreter gefassten Tatbestände der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vorliegt. Soweit sie noch subsidiär gilt, kommt eine Verwarnung nur bei bedingt vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und bei Einsicht des Betroffenen in das Unerlaubte seiner Tat in Betracht. Hat er mit direktem Vorsatz oder aus wirtschaftlichen Gewinnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. Fahrlässige Zuwiderhandlungen sind von § 117 OWiG nicht erfasst.)
V Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), geändert durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)
1. Beschädigen, Verschmutzen oder anderweitiges Beeinträchtigen von Anpflanzungen oder Ausstattungen § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1
35 Euros
2. Unzumutbares Stören von anderen Anlagenbesuchern § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1
25 Euro
3. Verursachen von Lärm, der andere Anlagenbesucher stört § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2
10 Euro
4. Freilaufenlassen von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden und/oder anderen Haustieren, Mitnehmen auf Kinder-, Ballspielplätze

oder Liegewiesen oder in Gewässern Badenlassen

§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 Nr. 4
20 Euro
5. Radfahren, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden oder Bootfahren außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen § 6 Abs. 2 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 Nr. 7
10 bis 20 Euro
6. Reiten außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen § 6 Abs. 2 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 Nr. 7
20 Euro
7. Grillen außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen § 6 Abs. 2 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 Nr. 7
20 Euro
8. Nicht unverzügliches Beseitigen von Hundekot § 6 Abs. 3 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 Satz 2
15 bis 20 Euro
VI. Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391)
1. Entfernen, unbefugte Öffnung, Offenstehenlassen, Unbrauchbarmachung einer Vorrichtung zum Sperren von Wegen, Eingängen in eingefriedete Grundstücke, Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen § 23 Abs. 1 Nr. 1 25 Euro
2. Freilaufenlassen von Hunden oder anderen Haustieren auf Flächen, die nicht durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten freigegeben und an den Zugangswegen ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind § 23 Abs. 1 Nr. 2 20 Euro
3. Unbefugtes Aufstellen, Anbringen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen § 23 Abs. 1 Nr. 3 20 Euro
4. Errichten von Zelten oder ähnlichen Lagerstätten außerhalb dafür freigegebener Grundstücke § 23 Abs. 1 Nr. 4 15 Euro
5. Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechtes ohne Mitführen/Vorzeigen eines erforderlichen Berechtigungsscheines § 23 Abs. 1 Nr. 5 10 Euro
6. Vorsätzliches oder fahrlässiges Betreten von gesperrten Flächen wie umfriedete Flächen, Schonungen und Naturverjüngungen, Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufarbeitung von Holz, forstbetrieblichen oder jagdlichen Einrichtungen, Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken § 23 Abs. 2 Nr. 1 a bis e i. V. m.
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
25 Euro
7. Reiten oder Führen von Reittieren außerhalb ausgewiesener Reitwege oder Benutzung eines Reitweges ohne erforderliche Erlaubnis oder Nichterfüllung der mit der Erlaubnis verbundenen Auflage § 23 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.
§ 16 Abs. 1
35 Euro
8. Unerlaubtes Fahren mit Fahrzeugen oder unerlaubtes Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern § 23 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.
§ 17
35 Euro
9. Nichtbeachtung einer Sperrung § 23 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.
§ 18
25 Euro
10. Benutzung des Waldes in einer anderen Weise als in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 und 16 vorgesehen § 23 Abs. 2 Nr. 5 25 Euro
VII. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617)
1. Aufstellen von Verkaufsständen und Verkaufswagen bis 2 m2 oder 2 m3in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen Jeweilige SchutzVO nach § 18 ff. i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 20 Euro
2. Aufstellen von Werbeanlagen und Werbemitteln (zum Beispiel Schilder, Tafeln) in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen Jeweilige SchutzVO nach § 18 ff. i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 20 Euro
3. Aufstellen von Zelten in Jeweilige SchutzVO nach § 18 ff: i. V. m. 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 6  
a) Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen 15 Euro
b) Naturschutzgebieten 20 Euro
4. Betreten    
a) von Röhrichtbeständen § 26d Abs. 2 Nr. 1 i. V. m.
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 b
25 Euro
b) von Schneisen mit weniger als 20 m Breite in oder zwischen Röhrichtbeständen Nr. 3 i. V. m.
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 b
10 Euro
5. Einfahren mit Surfbrettern oder sonstigen Schwimmkörpern    
a) in Röhrichtbestände § 26d Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 b
30 Euro
b) in Schneisen mit weniger als 20 m Breite in oder zwischen Röhrichtbeständen Nr. 3 i. V. m.
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 b
20 Euro
6. Abstellen von Surfbrettern oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem Abstand von weniger als 10 m zum Röhricht § 26d Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 b
20 Euro
7. Einbringen von Bäumen, anderen Gehölzen und Pflanzen innerhalb von besonders geschützten Gebieten Jeweilige SchutzVO nach § 18 ff. i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 25 Euro
8. Betreten von Flächen, deren Betreten untersagt ist Jeweilige SchutzVO nach § 18 ff: i. V. m.
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
 
a) in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen 10 Euro
b) in Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen 25 Euro
9. Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb zugelassener Wege in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen Jeweilige SchutzVO nach § 18 ff. i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 25 Euro
10. Lagern oder Ausbringen von Gartenabfällen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen Jeweilige SchutzVO nach § 18 ff. i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 20 Euro
11. Umherlaufenlassen unangeleinter Hunde in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb der hierzu freigegebenen und gekennzeichneten Hundeauslaufgebiete Jeweilige SchutzVO nach § 18 ff. i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 20 Euro
12. Unbrauchbarmachen von Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gegenständen oder Gebieten (Schilder, Informationstafeln), soweit sie dadurch nicht beschädigt oder zerstört werden und ihre Funktion nur vorübergehend beeinträchtigt ist (zum Beispiel durch Verunreinigung) § 25 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 7 20 bis 35 Euro
VIII. Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617)
1. Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der Angelkarte § 43 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 10 Euro Nachweis des Besitzes innerhalb einer gesetzten Frist
2. Unbefugtes Mitführen fangfertiger Fischereigeräte § 43 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. § 29 10 Euro Möglichkeit der Einziehung von Fanggeräten, Fischbehältern, Fahrzeugen und Fischen (§ 44 LFischG)
IX. Gesetz über den Fischereischein (Landesfischereischeingesetz - LFischScheinG) in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), geändert durch Artikel LXII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)
Nichtmitführen oder Nichtaushändigen des Fischereischeines § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 10 Euro Möglichkeit der Einziehung des Fischereischeines und des Fischereigerätes (§ 13 Abs. 2)
X. Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700)
1. Nicht unverzügliches schonendes Zurücksetzen von untermaßigen oder während der Schonzeit gefangener Fische in das Fanggewässer § 41 Nr. 13, § 9 Abs. 1 35 Euro
2. Unterlassen des sofortigen Tötens und des Zurücksetzens in das Fanggewässer von nicht überlebensfähigen und untermaßigen Fischen § 41 Nr. 14, § 9 Abs. 2 Satz 1 20 Euro
3. Hälterung oder Transport bei unzureichender Sauerstoff- oder Wasserversorgung oder unter Verwendung von Netzen, Behältern, Becken und anderer Vorrichtungen, deren Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische hervorrufen § 41 Nr. 24, § 14 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 und 5 35 Euro
4. Fehlende Sicherung des Hälters gegen Sog und Wellenschlag § 41 Nr. 25, § 14 Abs. 3 Satz 1 20 Euro
5. Zurücksetzen von mit der Handangel gefangener und gehälterter Fische in das Fanggewässer § 41 Nr. 26, § 14 Abs. 4 10 Euro
6. Verwendung einer Handangel ohne Rute § 41 Nr. 31, § 18 Abs. 1 Satz 1 35 Euro
7. Keine ständige und unmittelbare Beaufsichtigung von zum Fang ausgelegter Handangeln durch den Angler § 41 Nr. 36, § 18 Abs. 1 Satz 6 20 Euro
8. Nichteinhalten des Mindestabstandes von 30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen bei der Ausübung der Angelfischerei § 41 Nr. 39, § 19 Abs. 2 20 Euro
9. Aufstellen von Flügelreusen, Säcken und Hamen so, dass der erste Bügel am Fanggeräteingang aus dem Wasser ragt § 41 Nr. 40, § 20 Abs. 1 Satz 1 35 Euro
10. Nicht durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausragende Standen oder Markierungen Sichtbarmachen von Flügelreusen, Säcken und Hamen § 41 Nr. 42, § 20 Abs. 2 Satz 1 35 Euro
11. Fehlende Kennzeichnung stehender Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen, so dass nicht die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann (Anm.: Zu den stehenden Geräten zählen alle Arten von Reusen und Stellnetzen) § 41 Nr. 45, § 22 35 Euro
12. Nichtmitführen oder nicht zur Einsichtnahme Aushändigen eines Zulassungsbescheids beim Elektrofischfang § 41 Nr. 52, § 28 10 Euro
XI. Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) vom 1. November1995 (GVBl S. 707),geändert durch Artikel XLIX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)
Belassen von nichtkompostierbaren Materialien auf einem Friedhof § 9 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 20 Euro
XII. Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsordnung) vom 19. November 1997 (GVBl. S. 614), geändert durch Artikel II § 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540)
1. Aufenthalt auf Friedhöfen außerhalb der Besuchszeit § 4 Abs. 1 Satz 2 10 Euro
2. Nichtbefolgen von Anordnungen des Friedhofspersonals § 5 Abs. 1 Satz 2 15 Euro
3. Befahren von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen ohne Genehmigung* § 5 Abs. 3 Nr. 2 25 Euro
4. Vornehmen gewerblicher Tätigkeiten in der Nähe einer Bestattung ohne Genehmigung, soweit diese mit der Bestattung in keinem direkten Zusammenhang stehen § 5 Abs. 3 Nr. 2 35 Euro
5. Vornehmen gewerblicher Filmarbeiten ohne Genehmigung § 5 Abs. 3 Nr. 3 25 Euro
6. Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung § 5 Abs. 3 Nr. 4 20 Euro
7. Verunreinigungen der Einrichtungen oder Anlagen § 5 Abs. 3 Nr. 5 25 Euro
8. Vornehmen gewerblicher Tätigkeiten ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung § 6 Abs. 1 Satz 1 20 Euro
9. Benutzen technischer Hilfsmittel zur Schallverstärkung an der Grabstätte § 10 Abs. 7 25 Euro
* Hinweis: Das Befahren von Wegen ist mit allen Fahrzeugen verboten, jedoch ist lediglich das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen als Ordnungswidrigkeit qualifiziert.
XIII. Eisflächenverordnung vom 18. April 1979 (GVBl. S. 765)
1. Unterlassen der Kennzeichnung von Eislöchern und aufgebrochenem Eis durch Gegenstände, die die Eisfläche mindestens um 40 cm überragen. Dies gilt nicht für das Offenhalten der Wasserstraßen sowie an Gewässern, deren Breite an der jeweiligen Stelle 1,50 m nicht übersteigt § 2 Abs. 3
§ 5 Abs. 1 Nr. 4
35 Euro
2. Beseitigen oder Versetzen von Kennzeichnungen sowie von Eisbahnen und Eiswegen von Eislöchern und aufgebrochenem Eis § 3 i. V. m.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5
35 Euro
3. Befahren von Eisflächen mit Fahrzeugen wie Fahrrädern, Handwagen usw. § 4 i. V. m.
§ 5 Abs. 1 Nr. 6
10 Euro
XIV Badegewässerqualitätsverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl. S. 585)
  Baden an Stellen mit Badeverbot § 9 i. V. m.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 BadegewässerqualitätsVO
20 Euro
XV . Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) vom 25. August 1975 (GVBl. S. 2198) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 1993 (GVBl. S. 369)
Geruchsbelästigung durch Behandeln (insbesondere Verbrennen), Lagern oder Ablagern von pflanzlichen Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen § 1 Satz 2 i. V. m. § 6 35 Euro

G. Geschäftsbereich der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung

I. Berliner Straßengesetz ( BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 24. Juni2004 (GVBl. S. 253)
Nächtigen, Lagern und Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen auf öffentlichen Straßen § 11 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m.
§ 26 Abs. 1 Nr. 2
5 Euro
Hinweis: § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird mit Inkrafttreten der bevorstehenden Änderung des BerlStrG entfallen.
II. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) in der Fassung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2004 (BGBl. I S. 485)
Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass
1. als Fahrzeugführer die nach Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe b ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitgeführt wird und im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass ihm eine solche Bescheinigung erteilt worden ist; § 9 Abs. 11 Nr. 12 i. V. m. § 10 Nr. 15 Buchstabe j GGVSE 25 Euro
2. der Fahrzeugführer einen nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht aushändigt; § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c i. V. m. § 10 Nr. 15 Buchstabe i GGVSE 25 Euro
3. der Fahrzeugführer eine orangefarbene Tafel gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR nicht parallel zur Längsachse anbringt; § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe b i. V. m. § 10 Nr. 15 Buchstabe g GGVSE 10 Euro
4. der Fahrzeugführer zwei orangefarbene Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR nicht parallel zur Längsachse anbringt; § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe b i. V. m. § 10 Nr. 15 Buchstabe g GGVSE 15 Euro
5. der Fahrzeugführer eine orangefarbene Tafel gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR nicht voll- ständig verdeckt oder entfernt; § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe b i. V. m. § 10 Nr. 15 Buchstabe g GGVSE 20 Euro
6. der Fahrzeugführer zwei orangefarbene Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR nicht vollständig verdeckt oder entfernt; § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe b i. V. m. § 10 Nr. 15 Buchstabe g GGVSE 30 Euro
7. der Fahrzeugführer einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt; § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe a i. V. m.
§ 10 Nr. 15 Buchstabe g GGVSE
30 Euro
8. der Fahrzeugführer einen Großzettel (Placard) gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR nicht entfernt; § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe a i. V. m. § 10 Nr. 15 Buchstabe g GGVSE 20 Euro
9. der Fahrzeugführer zwei Großzettel (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR nicht entfernt; § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe a i. V. m. § 10 Nr. 15 Buchstabe g GGVSE 30 Euro
10. der Fahrzeugführer entgegen den Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 oder Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 oder 9 beladen sind, nicht beachtet; § 9 Abs. 16 Nr. 2 i. V. m.
§ 10 Nr. 20 GGVSE
35 Euro
11. der Halter (selbstfahrender Unternehmer) nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; § 9 Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a i. V. m. § 10 Nr. 16 Buchstabe c GGVSE 35 Euro
12. der Halter (selbstfahrender Unternehmer) nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeuge mit Anhänger) mit dem nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist. § 9 Abs. 12 Nr. 8 i. V. m.
§ 10 Nr. 16 Buchstabe e GGVSE
35 Euro
Beim Fehlen eines Unterlegkeils; 
13. der Halter (selbstfahrender Unternehmer) nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; § 9 Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a i. V. m. § 10 Nr. 16 Buchstabe c GGVSE 35 Euro
14. der Beförderer (selbstfahrender Unternehmer) nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; § 9 Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a i. V. m. § 10 Nr. 16 Buchstabe c GGVSE 35 Euro
15. der Beförderer (selbstfahrender Unternehmer) nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist. § 9 Abs. 12 Nr. 8 i. V. m.
§ 10 Nr. 16 Buchstabe e GGVSE
35 Euro
Beim Fehlen eines Unterlegkeils; 
16. der Beförderer (selbstfahrender Unternehmer) nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; § 9 Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a i. V. m. § 10 Nr. 16 Buchstabe c GGVSE 35 Euro
17. der Beförderer (selbstfahrender Unternehmer) entgegen den Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 oder Gütern der Klasse 2 oder Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 oder 9 beladen sind, nicht beachtet. § 9 Abs. 16 Nr. 2 i. V. m.
§ 10 Nr. 20 GGVSE
35 Euro
III. Personenbeförderungsgesetz ( PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in Verbindung mit
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117)
Verordnung über den Verkehr mit Taxen (Taxenordnung - TaxO) vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204), geändert durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl. S. 369)
Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 13. August 1993 (GVBl. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. S. 42)
1. Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der Genehmigungsurkunde oder einer gekürzten Ausfertigung (Auszug) im Taxenverkehr § 17 Abs. 4 i. V. m. § 61 PBefG 25 Euro
2. Nichtmitführen der Verordnung über Beförderungsentgelte im Kraftdroschkenverkehr (Taxenverkehr) in der geltenden Fassung oder Verweigerung der Einsicht in dieselbe § 1 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 b VO über Beförderungsentgelte;
§ 6 Abs. 1 und § 7 Nr. 8 bzw. Nr. 9 TaxO;
§§ 10 und 45 BOKraft i. V. m.
§ 61 PBefG
10 Euro
3. a) Nichtmitführen einer ausreichenden Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken § 6 Abs. 3 und § 7 Nr. 11 i. V. m.
§ 61 PBefG
10 Euro
b) Mitführen von Fahrpreisquittungsvordrucken, die nicht der Ordnungsnummer der Taxe entsprechen § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Nr. 11 TaxO i. V. m.
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr und § 61 PBefG
10 bis 35 Euro
4. Nichtmitführen der TaxO in der gültigen Fassung, eines Stadtplanes und eines Straßenverzeichnisses (nicht älter als 3 Jahre) § 6 Abs. 1 und § 7 Nr. 8 TaxO i. V. m.
§ 61 PBefG
je 10 Euro
5. Inbetriebnahme einer Taxe, deren Ordnungsnummer fehlt bzw. von innen oder außen nicht oder nicht gut lesbar ist § 27 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 BOKraft i. V. m. § 61 PBefG 20 Euro
6. Nichtbeachtung der Ordnung auf dem Taxistandplatz    
a) Aufstellen einer nichtdienstbereiten Taxe § 4 Abs. 1 und § 7 Nr. 5 TaxO i. V. m. § 61 PBefG von 15 Euro bis 35 Euro
b) Lücken nicht durch Nachrücken aufgefüllt § 4 Abs. 1 und § 7 Nr. 5 TaxO i. V. m. § 61 PBefG 15 Euro
7. Fahrpersonal raucht in einem als "Nichtrauchertaxi" gekennzeichneten Fahrzeug § 26 Abs. 2,
§ 8 Abs. 5 i. V. m.
§ 8 Abs. 3 BOKraft i. V. m. § 45 Abs. 2 Nr. 4 b BOKraft und § 61 PBefG
35 Euro
8. Nichtanbringen eines Schildes mit Lichtbild und Ruf- und Familiennamen während des Bereithaltens der Taxe und der Ausführung von Beförderungsaufträgen durch den Fahrzeugführer § 6 Abs. 4 und § 7 Nr. 13 TaxO i. V. m. § 61 PBefG 20 bis 35 Euro
IV Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336/GVBl. S. 1671), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)
Fahrlehrerschein wird bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.
§ 36 FahrlG
20 Euro
V Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) in der Fassung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)
Verwenden eines Schildes mit der Aufschrift "Fahrschule" bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt § 5 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 18 DV-FahrlG 20 Euro

H. Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung

Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014 ff.)
Nichtanbringen der Firma oder des Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der offenen Verkaufsstelle, Gaststätte oder sonstigen offenen Betriebsstätte § 146 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 15 a 35 Euro

I. Sonstige Geschäftsbereiche

Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857)
(Eine Verwarnung ist nur bei einer zum eigenen Verbrauch erworbenen Menge von bis zu 400 Zigaretten zu erteilen und Zigaretten ohne gültiges Steuerzeichen sind zu beschlagnahmen und bei der zuständigen Zolldienststelle abzuliefern. Stimmt der Betroffene der Erhebung eines Verwarnungsgeldes und der Beschlagnahme mit dem Ziel der Einziehung nicht zu oder wird das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist gezahlt, ist ebenso wie bei Erwerbsmengen von mehr als 400 Zigaretten ein Bußgeldverfahren einzuleiten.)
Erwerb von Zigaretten in Verpackungen, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, zum eigenen Verbrauch § 30a Abs. 1  
- bei einer Menge bis zu 100 Zigaretten 15 Euro
- bei einer Menge von 101 bis zu 250 Zigaretten 25 Euro
- bei einer Menge von 251 bis zu 400 Zigaretten 35 Euro


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X