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Regelwerk, Lärm

LärmVO - Verordnung zur Bekämpfung des Lärms
- Berlin -

Vom 23. März 2004
(GVBl. Nr. 15 vom 03.04.2004 S. 148aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2190-7


aufgehoben gemäß § 18 LImSchG Bln
Nachfolgend geregelt in Abschnitt 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes

Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574), und des § 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird verordnet:

§ 1 Schutz der Nachtruhe

Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.

§ 2 Schutz während der Ruhezeiten

An Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können.

§ 3 Lärmquellen

Lärm im Sinne der § § 1 und 2 kann von Geräuschen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herrühren oder durch Menschen unmittelbar verursacht werden.

§ 4 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente

(1) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar zu stören. Weitergehende Einschränkungen nach den § § 1 und 2 gehen vor.

(2) Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist verboten, sofern dies für unbeteiligte Personen störend ist

  1. auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Verkehrseinrichtungen und Bahnhöfe sowie auf öffentlichen Gewässern,
  2. in öffentlichen Badeanstalten (Hallenbäder, Freibäder, Sommerbäder) sowie
  3. auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen.

(3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten durch Behörden, insbesondere die Polizei und die Feuerwehr, sowie im Noteinsatz befindliche Hilfsorganisationen.

§ 5 Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und Motorsportveranstaltungen

(1) Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind verboten, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

(2) Motorsportveranstaltungen außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 2. Dies gilt nicht für solche Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

§ 6 Tierhaltung

Tiere sind so zu halten, dass Dritte durch Geräusche nicht objektiv unzumutbar gestört werden können. Weitergehende Einschränkungen nach den § § 1 und 2 gehen vor.

§ 7 Sonderregelungen

(1) Die Verbote der § § 1 bis 3 gelten nicht für

  1. das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,
  2. Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,
  3. Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen,
  4. Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues, die nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen nur während der Verbotszeiten der § § 1 und 2 ausführbar sind.

(2) Das Verbot zum Schutz der Ruhezeiten an Werktagen gemäß § § 2 und 3 gilt nicht für Lärm, der von Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen ausgeht, soweit dadurch nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird.

§ 8 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der §§ 1 bis 3, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen für Einrichtungen, Betätigungen oder Veranstaltungen widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muss.

(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des § 5 Abs. 2 auf Antrag widerruflich Ausnahmen zulassen. Sie soll Ausnahmen zulassen, wenn die Immissionsrichtwerte des § 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I. S. 1588, 1790) nicht überschritten werden.

(3) Für den Betrieb von Schankvorgärten sind Ausnahmen von dem Verbot der § § 1 bis 3 widerruflich zulässig, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht in unvertretbarem Umfang beeinträchtigt werden.

(4) Die Zulassung von Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

(5) Der Antrag auf Ausnahmezulassung soll drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Einrichtung, Betätigung oder Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bei Großveranstaltungen soll der Antrag auf Ausnahmezulassung sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § § 1 und 3 zur Nachtzeit,
  2. entgegen § § 2 und 3 während der Ruhezeiten,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 bei der Durchführung öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen,
  6. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen,
  7. entgegen § 6 durch die Haltung von Tieren

ohne eine erforderliche Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Lärm verursacht oder eine vollziehbare Auflage einer solchen Ausnahmezulassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn der Lärm von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage herrührt, nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im übrigen nach § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 10 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden.

§ 11 Schlussvorschriften

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