Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung
Meldedatenübermittlung
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Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Regelungsbereich
Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 2 Grundsätze regelmäßiger Datenübermittlungen
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
§ 4 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes
§ 5 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Begrüßung von Zuziehenden sowie zur Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen
§ 6 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung des Gesundheitsdienst-Gesetzes und des Infektionsschutzgesetzes
§ 7 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des Schulbesuchs
§ 8 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung vorschulischer Sprachförderung
§ 9 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin
§ 10 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben der Entschädigungsbehörde in Berlin
§ 11 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben des Versorgungsamtes in Berlin
§ 12 Regelmäßige Datenübermittlungen für die Wahl und die Führung der Listen von Schöffinnen und Schöffen
§ 13 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung polizeilicher Aufgaben
§ 14 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben im Bereich Vormundschaftswesen
§ 15 Regelmäßige Datenübermittlungen zum Versand von pädagogischen Elterninformationen und von Informationen über die Tagesbetreuung nach dem Kindertagesförderungsgesetz
§ 16 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter
§ 17 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung des Mammographie-Screenings
§ 18 Regelmäßige Datenübermittlungen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz
§ 19 Regelmäßige Datenübermittlungen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen
§ 20 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Abwicklung von Transaktionen über das Service-Konto Berlin
§ 21 Regelmäßige Datenübermittlungen an die für das Waffenrecht zuständige Behörde
§ 22 Regelmäßige Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
Abschnitt 3
Automatisierte Abrufe
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 23 Allgemeines
§ 24 Form und Verfahren des Datenabrufs
Unterabschnitt 2
Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen außerhalb des Landes Berlin und durch öffentliche Stellen des Bundes mit Sitz in Berlin
§ 25 Automatisierte Abrufe über die zentrale Stelle
§ 26 Erweiterter Datenabruf
Unterabschnitt 3
Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen des Landes Berlin und durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
§ 27 Abschluss einer Vereinbarung
§ 28 Länderübergreifende automatisierte Abrufe
§ 29 Datenabrufe durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
§ 30 Datenabrufe durch die Bezirksämter von Berlin
§ 31 Datenabrufe durch die Berliner Feuerwehr
§ 32 Datenabrufe durch den Polizeipräsidenten in Berlin
§ 33 Datenabrufe durch die Pass- und Personalausweisbehörden in Berlin
§ 34 Datenabrufe durch die Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Berlin
§ 35 Datenabrufe durch die für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in Berlin
§ 36 Datenabrufe durch die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin
§ 37 Datenabrufe durch die Ausländerbehörde in Berlin und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
§ 38 Datenabrufe durch die Finanzämter von Berlin
§ 39 Datenabrufe durch Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften in Berlin
§ 40 Datenabrufe durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung
§ 41 Datenabrufe durch den Verfassungsschutz in Berlin
§ 42 Datenabrufe durch die Enteignungsbehörde Berlin
§ 43 Datenabrufe durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
§ 44 Datenabrufe durch das Standesamt I in Berlin
§ 45 Datenabrufe zur Durchführung des Berliner Kinderschutzgesetzes
§ 46 Datenabrufe durch die Berliner Forsten
§ 47 Datenabrufe durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
§ 48 Datenabrufe durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales
§ 49 Datenabrufe durch die für das Waffenrecht zuständige Behörde
§ 50 Datenabrufe durch die Anmeldebehörde nach dem Vereinsgesetz
§ 51 Datenabrufe durch den Regierenden Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin - Senatskanzlei -
§ 52 Datenabrufe durch die Kirchensteuerstellen und Friedhofsverwaltungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
Abschnitt 4
Inkrafttreten