umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (4)
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Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen
Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz |
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6000 | Genehmigungen nach § 6 des Grünanlagengesetzes | |
a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind | 75 - 2.500 | |
b) in den übrigen Fällen | 20 - 200 | |
Anmerkung: Bei der Gebührenbemessung ist eine eventuelle Entgelterhebung nach § 6 Absatz 5 Satz 7 Grünanlagengesetz zu berücksichtigen |
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Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht | ||
6010 | Entscheidungen nach §§ 15, 17 Bundesnaturschutzgesetz | 114 - 2.280 |
6011 | Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 22 bis 26 Berliner Naturschutzgesetz und der auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. §§ 28 bis 31 Berliner Naturschutzgesetz | |
a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen | 72 - 1.440 | |
b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche | 72 - 1.440 | |
c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten | 46 - 460 | |
d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen | ||
1. bei vollständigen Anlagen | 30 - 600 | |
2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen | ||
je | 18 | |
e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern | 72 - 1.440 | |
f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben | 72 - 1.440 | |
g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen | 46 - 230 | |
h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art | 20 - 230 | |
i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen | 10 - 100 | |
j)
1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur |
45 - 760 | |
2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur | 45 - 380 | |
3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume | 45 - 285 | |
4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 3 | 50 % der Gebühren nach Nummer 1 bis 3 | |
5. Nachträgliche Anordnungen nach § 8 Berliner Baumschutzverordnung sowie Anordnungen zur Herstellung der Rechtsordnung in anderen Fällen nach § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz | 45 - 760 | |
k) in anderen Fällen | 72 - 1.440 | |
l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k) | 50 % der Gebühren nach Buchstabe k) | |
6013 | Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 41 des Berliner Naturschutzgesetzes | 50 - 300 |
6014 | a) Gewährung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz | 72 - 1.440 |
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a)
Gebührenfrei: |
50 % der Gebühr nach Buchstabe a) | |
6015 | Genehmigung nach § 3 8 des Berliner Naturschutzgesetzes | 17 - 330 |
Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht | ||
6018 | Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen sowie Anordnungen nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 37 |
(Stand: 14.09.2023)
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