umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (4)

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Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen

Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz

6000 Genehmigungen nach § 6 des Grünanlagengesetzes
a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind 75 - 2.500
b) in den übrigen Fällen 20 - 200
Anmerkung:
Bei der Gebührenbemessung ist eine eventuelle Entgelterhebung nach § 6 Absatz 5 Satz 7 Grünanlagengesetz zu berücksichtigen
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht
6010 Entscheidungen nach §§ 15, 17 Bundesnaturschutzgesetz 114 - 2.280
6011 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 22 bis 26 Berliner Naturschutzgesetz und der auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. §§ 28 bis 31 Berliner Naturschutzgesetz
a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen 72 - 1.440
b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche 72 - 1.440
c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten 46 - 460
d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
1. bei vollständigen Anlagen 30 - 600
2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen
je 18
e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern 72 - 1.440
f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben 72 - 1.440
g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen 46 - 230
h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art 20 - 230
i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen 10 - 100
j)

1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur

45 - 760
2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 45 - 380
3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume 45 - 285
4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 3 50 % der Gebühren nach Nummer 1 bis 3
5. Nachträgliche Anordnungen nach § 8 Berliner Baumschutzverordnung sowie Anordnungen zur Herstellung der Rechtsordnung in anderen Fällen nach § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 45 - 760
k) in anderen Fällen 72 - 1.440
l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k) 50 % der Gebühren nach Buchstabe k)
6013 Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 41 des Berliner Naturschutzgesetzes 50 - 300
6014 a) Gewährung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.440
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a)

Gebührenfrei:
Alle Maßnahmen, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach §§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 22 bis 26 Berliner Naturschutzgesetz und auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen.

50 % der Gebühr nach Buchstabe a)
6015 Genehmigung nach § 3 8 des Berliner Naturschutzgesetzes 17 - 330
Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht
6018 Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen sowie Anordnungen nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 37

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