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Regelwerk

DVO-MeldeG - Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
- Berlin -

Vom 4. März 1986
(GVBl. 1986 S. 476; 19.12.1997 S. 686; 17.10.2003 S. 514; 04.05.2005 S. 282; 25.05.2006 S. 449; 17.12.2009 S.875; 25.01.2010 S. 22 10; 30.03.2011 S. 117 11; 07.07.2016 S. 430aufgehoben)
Gl.-Nr.: 210-1-1


Nachfolgeregelung: BlmAGBMG

Auf Grund des § 10 Abs. 5, des § 15 Abs. 4, des § 21 Abs. 8 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507) wird verordnet:

§ 1 Aufbewahrung und Sicherung von Daten nach § 10 Abs. 3 des Meldegesetzes

Die nach § 10 Abs. 3 des Meldegesetzes weiterhin zu speichernden Daten und Hinweise sind aus dem aktuellen Melderegisterbestand in einen gesonderten Bestand zu überführen und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand ist in einem anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Datenträger zu führen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 12. Juli 1978 (GVBl. S. 1317) in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen, dass die gesondert aufbewahrten Daten nur unter den in § 10 Abs. 3 des Meldegesetzes genannten Voraussetzungen verarbeitet oder sonst genutzt werden.

§ 2 Meldescheine 11

Es sind zu verwenden

  1. für die Anmeldung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Meldegesetzes und für die amtliche Anmeldebestätigung nach § 15 Abs. 3 des Meldegesetzes
    Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1,
  2. a. für die Anmeldung nach § 15 Absatz 1a in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Meldegesetzes die von der Meldebehörde elektronisch im Internet zur Verfügung gestellten Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1a,
  3. für die Abmeldung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Meldegesetzes und für die amtliche Abmeldebestätigung nach § 15 Abs. 3 des Meldegesetzes
    Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2,
  4. für die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten nach § 21 Abs. 2 und § 21a des Meldegesetzes
    Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3.

Der Senator für Inneres kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin drucktechnische Änderungen der Vordrucke zulassen.

§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen nach § 26 des Meldegesetzes 11

(1) Es sind festgelegt

  1. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister nach § 26 Abs. 2 des Meldegesetzes, die ihnen regelmäßig übermittelten Daten, die Anlässe und die Zwecke der regelmäßigen Datenübermittlungen
    in Anlage 4,
  2. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister durch Einrichtung automatisierter Verfahren nach § 26 Abs. 3 des Meldegesetzes, die ihnen zum Abruf bereitgehaltenen Daten und die Zwecke dieser regelmäßigen Datenübermittlungen
    in Anlage 5.

(1a) Andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland dürfen zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben die folgenden Daten automatisiert aus dem Meldere gister abrufen, auch wenn sie nicht in Anlage 5 als Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen festgelegt sind:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. gegenwärtige Anschriften,
  5. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist.

(2) Bei der Einrichtung neuer automatisierter Abrufverfahren sind angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um durch Einrichtung einer Benutzerkontrolle Abrufe durch Nichtabrufberechtigte sowie durch Einrichtung einer Zugriffskontrolle Überschreitungen der Abrufberechtigung zu verhindern. Im Rahmen dieser technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist ferner durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass jeder Abruf so protokolliert wird, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Daten bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 8 des Meldegesetzes verwendet werden. Sie müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 3 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Meldegesetzes bleibt unberührt.

§ 3a Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg

(1) Die Meldebehörde darf dem Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. S. 309, 325) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes einmal monatlich folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Tag der Geburt,
  6. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
  7. Tag des Ein- und Auszugs,
  8. Familienstand,
  9. Sterbetag.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

§ 3b Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Zweitwohnungsteuergesetzes

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Finanzamt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686) bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
  9. Anschrift der Nebenwohnung,
  10. Tag des Einzugs,
  11. Anschrift der Hauptwohnung,
  12. Übermittlungssperren.

Bei Auszug, Namensänderung, Änderung oder nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung werden diese Daten und die Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung im Land Berlin zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung im Land Berlin zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug.

(2) Ist ein Einwohner, der im Land Berlin mit Nebenwohnung gemeldet ist, gestorben, so übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt für eine abschließende Berechnung des Besteuerungszeitraumes die in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Daten sowie den Sterbetag.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.

.

Anmeldung bei der Meldebehörde
Anlage 1 11
(§ 2 Satz 1 Nr. 1 DVO-MeldeG)

.

Abmeldung bei der Meldebehörde
Anlage 1a 11
§ 2 Satz 1 Nummer 1a

.

Abmeldung bei der Meldebehörde
Anlage 2 11
(zu § 2 Nr. 2 DVO-MeldeG)

.

Meldeschein der Beherbergungsstätten Anlage 3 11
(zu § 2 Nr. 3 DVO-MeldeG)

.

  Anlage 4 10 11
§ 3 Absatz 1 Nummer 1


Lfd. Nr. Datenempfänger Regelmäßig übermittelte Daten Anlass der regelmäßigen Datenübermittlungen Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen
1 2 3 4 5
1 Bezirksämter von Berlin
- zuständige Stellen -
Familiennamen,
Vornamen,
akademische Grade,
Ordensnamen / Künstlernamen,
Tag der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige Anschriften,
Familienstand
Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Begrüßung der erstmals in einen Bezirk von Berlin zuziehenden Einwohner,
Versendung von Informationsmaterial für 18jährige Jungbürger, 60, 65- und 70jährige
Ehrung von Altersjubilaren (Vollendung des 80., 85., 90. und jeweils weiteren Lebensjahres
Ehrung von Ehejubilaren (Vollendung des 50., 60., 65., 70. und 75. Ehejahres)
2 Bezirksämter von Berlin
- zuständige Stellen -
Familiennamen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs,
Sterbetag und -ort
von minderjährigen Einwohnern:
Änderung
der Anschrift,
des Familiennamens,
Tod
Durchführung des Bundes-Seuchengesetztes (Schutzimpfung) und des Gesundheitsdienst-Gesetzes (Jugendgesundheitsdienst)
3 Bezirksämter von Berlin
- zuständige Stellen -
Familiennamen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt)
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs
von Einwohnern vom vollendeten 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
Zuzug nach Berlin
Durchführung des Schulgesetzes (Schulpflicht und vorschulische Sprachförderung)
4 Bezirksämter von Berlin
- zuständige Stellen -
Familiennamen,
Vornamen,
akademische Grade,
Tag und Ort der Geburt
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand,
Sterbetag und -ort
von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat:
Änderung
der Anschrift,
des Familiennamens,
Tod
Durchführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (Aufgaben des Jugendamts im Vormundschaftswesen) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige)
5 Entschädigungsamt Berlin Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
akademische Grade,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, einschließlich der Hinweise,
Sterbetag und -ort
von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat:
Änderung
der Anschrift,
des Familienstandes,
Tod
Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus,

Gewährung von Ehrenunterstützungen an Berliner Bürger, die in der NS-Zeit Verfolgten uneigennützig geholfen haben (Amtsblatt für Berlin 1981 S.902)

6 Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Versorgungsamt -
Familiennamen,
Vornamen,
akademische Grade,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein und Auszugs,
Sterbetag und -ort
von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat:
Änderung der Anschrift,
Tod
Durchführung des Schwerbehindertenrechts sowie des sozialen Entschädigungsrechts
7 Präsident des Landgerichts Berlin
Präsident des Amtsgerichts Tiergarten
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
akademische Grade,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand,
Sterbetag und -ort
von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat:
Änderung
der Anschrift,
des Familienstandes,
der Staatsangehörigkeit,
Tod
Führung der Listen von Schöffen
8 Polizeipräsident in Berlin Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt)
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand,
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde, -datum,
Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und art, einschließlich der Hinweise
von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat:
Änderung
des Namens,
der Anschrift,
Todes Familienstandes
Tod

Ausstellung eines Personalausweises/Passes

Durchführung der Aufgaben der Verfolgung von Straftaten und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
9 Polizeipräsident in Berlin Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise
von allen Einwohnern:
Zuzug nach Berlin
Änderung der Anschrift,
Tod
zur Berichtigung und Fortschreibung der Fahndungsunterlagen
10 Ausländerbehörde Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
akademische Grade,
Ordensnamen / Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, einschließlich der Hinweise,
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)
Ausstellungsbehörde, -datum,
Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort
von Ausländern:
Zuzug nach Berlin
Änderung
der Anschrift,
der Hauptwohnung,
des Familienstandes,
des Geburtsdatums,
der Staatsangehörigkeit
Geburt eines Kindes
Tod
Erfüllung der den Ausländerbehörden durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben
11 Fahrerlaubnisbehörde Personenbeförderung Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen / Künstlernamen
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gegenwärtige Anschriften,
Hauptwohnung außerhalb Berlins,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort
von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlungen beantragt hat:
Änderung
des Namens,
der Anschrift
Tod
Erfüllung der der Fahrerlaubnisbehörde durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben
12 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung Familiennamen,
Vornamen,
Tag der Geburt,
Mutter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
Registrierung von Neugeburten Versand der Elternbriefe des Arbeitskreises

Neue Erziehung e. V. als pädagogisches

Informationsmaterial für Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

13 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung
(Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter)
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift)
gegenwärtige Anschrift,
Haupt- und Nebenwohnung
von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat:
Änderung
des Namens,
der Anschrift,
Tod
Bearbeitung einschließlich der unverzüglichen Aktenabgabe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe)
14 "Zentrale Stelle" für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening im Land Berlin Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt,
gegenwärtige Anschrift
Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 sowie während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermittlung der Daten nach Spalte 3:
Änderung des Namens,
der Anschrift,
Tod
Einladung von weiblichen Einwohnern im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres im turnusmäßigen Abstand von zwei Jahren zur Teilnahme am Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
15 Zentrale Stelle bei der Charité- Universitätsmedizin Berlin Familiennamen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktor- grad, Anschrift),
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren, Sterbetag
Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5
sowie
während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermitt- lung der Daten nach Spalte 3:

Änderung des Namens, der Anschrift, Tod

Einladung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem

Berliner Kinderschutzgesetz;

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zu folgenden Stichtagen:

  • 60. Lebenstag
  • 152. Lebenstag
  • 274. Lebenstag
  • 609. Lebenstag
  • 1004. Lebenstag
  • 1370. Lebenstag
  • 1795. Lebenstag
16 Bezirksämter von Berlin

- die für das Gesundheitswe- sen zuständigen Stellen -

Familiennamen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktor- grad, Anschrift, Tag der Geburt, Vor- und Familiennamen sowie Tag der Geburt von minderjährigen Kindern),
Staatsangehörigkeiten,
gegenwärtige und frühere
Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren
Registrierung
  • von Neugeburten
  • von minderjährigen Ein wohnern:
    a) Zuzüge nach Berlin
    b) Umzüge in Berlin
Durchführung des Gesundheitsdienst-Gesetze

.

  Anlage 5 11
(zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG)

1. Die Bezirksämter von Berlin - jeweils zuständige Stellen - dürfen abrufen

bei Einwohnern, bei denen eine Lohnsteuerkarte ausgestellt werden soll,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
akademische Grade,
Ordensnamen / Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, einschließlich der Hinweise,
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.

2. Die Bezirksämter von Berlin dürfen abrufen

2.1 die für das Betreuungswesen zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz erforderlich ist,
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Betreuer (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren,
Sterbetag.

2.2 die für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren sowie im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung sonstiger Staatsangehörigkeitsangelegenheiten erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeiten,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
Übermittlungssperren,
Sterbetag.

2.3 die für Wirtschaft zuständigen Stellen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren, Sterbetag.

2.4 die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren, Sterbetag.

2.5 die für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz, dem Infektionsschutzgesetz sowie für die Durchführung bestattungsrechtlicher Aufgaben erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Familienstand,
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
Übermittlungssperren, Sterbetag.

2.6 die für die Durchführung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz erforderlich ist,

Familiennamen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren,
Sterbetag.

2.7 die für Schulen zuständigen Stellen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Sicherung des Schulbesuchs erforderlich ist,

Familiennamen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren,
die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist.

2.8 die für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist,
Familiennamen,

frühere Namen,
Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren,
Sterbetag.

2.9 die für Jugend und Familie zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und des Jugendschutzes erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.

2.10 die für den Umweltschutz zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Ordnungsaufgaben im Rahmen des Immissionsschutzes, der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung, des Gewässerschutzes und des Naturschutzes erforderlich ist,

Familiennamen,
Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren,
Sterbetag.

2.11 die für das Friedhofswesen zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Friedhofswesen erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren, Sterbetag.

2.12 die für das Kleingartenwesen zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Kleingartenwesen erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren, Sterbetag.

2.13 die für das Personenstandswesen zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Standesamtes, insbesondere zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifizierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungstätigkeit sowie der Prüfung von Ehehindernissen erforderlich ist,

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, einschließlich der Hinweise,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Hinweise,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad), Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise.

2.14 die für das Sozialwesen zuständigen Stellen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Leistung von Sozialhilfe oder für die Durchsetzung der Ansprüche des Sozialamtes erforderlich ist,
Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,

Doktorgrad,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand,
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Anschrift),
Übermittlungssperren, Sterbetag.

3. Die Berliner Feuerwehr darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Einziehung der von der Feuerwehr zu erhebenden Benutzungsgebühren erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand,
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.

4. Der Polizeipräsident in Berlin darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist:
Familiennamen,

frühere Namen,
Vornamen,
akademische Grade,
Ordensnamen / Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt, einschließlich der Hinweise,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, einschließlich der Hinweise,
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde, -datum,
Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises / Passes,
Übermittlungssperren,
Person nach § 2 Absatz 3 des Meldegesetzes, die benachrichtigt werden soll, wenn der Einwohner auf Grund eines Unglücksfalles in eine hilflose Lage gerät oder stirbt (Familiennamen, Vorname, gegenwärtige Anschrift und Telefonnummer),
Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise;

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Schadensbearbeitung und für die Rückforderung von Dienstbezügen erforderlich ist,

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
Doktorgrad,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren,
Sterbetag.

5. Die Personalausweisbehörden dürfen abrufen bei deutschen Einwohnern und bei deren Kindern unter 16 Jahren ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit zur Durchführung der Aufgaben der Personalausweisbehörde nach dem Landespersonalausweisgesetz folgende

  1. Daten einschließlich der Hinweise:
    Familiennamen,
    frühere Namen,
    Vornamen,
    akademische Grade,
    Ordensnamen/Künstlernamen,
    Tag und Ort der Geburt,
    Geschlecht,
    gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
    Staatsangehörigkeit,
    gegenwärtige und frühere Anschriften,
    Haupt- und Nebenwohnung,
    Tag des Ein- und Auszugs,
    Familienstand,
    Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
    minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
    Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises / Passes,
    Übermittlungssperren,
    Sterbetag und -ort.

6. Die Passbehörden dürfen abrufen bei deutschen Einwohnern zur Durchführung der Aufgaben der Passbehörde nach dem Passgesetz folgende Daten einschließlich der Hinweise:
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
akademische Grade,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand,
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises / Passes,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.

7. Die Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand,
Übermittlungssperren
Sterbetag.

8. Die Verkehrsordnungswidrigkeitsbehörde darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erforderlich ist,
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
gegenwärtige Anschriften,
Tag des Ein- und Auszugs,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.

9. Die Fahrerlaubnisbehörde darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnisse der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Übermittlungssperren,
Sterbetag.

10. Die Ausländerbehörde darf abrufen bei Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörde erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand,
Ehegatte (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
Übermittlungssperren,
Sterbetag;
bei Ehegatten und minderjährigen Kindern von Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörde erforderlich ist,
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Übermittlungssperren,
Sterbetag;

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Entgegennahme und Prüfung von Verpflichtungserklärungen für Einladungen zu Besuchszwecken (§§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes) erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
Staatsangehörigkeiten,
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren,
Sterbetag.

11. Die Finanzämter von Berlin dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat, eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder eines Vollstreckungsverfahrens für Amtshilfeersuchen erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.

12. Das Kammergericht, das Landgericht, die Amtsgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Verwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Sozialgericht, das Finanzgericht, die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Staatsanwaltschaft Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand,
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.

13. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz erforderlich ist
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung

14. Die für den Berliner Verfassungsschutz zuständige Behörde darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verfassungsschutzgesetz Berlin erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand,
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
Übermittlungssperren, Sterbetag.

15. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Enteignungsbehörde - darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren sowie Entschädigungsverfahren nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich ist,

Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschrift,
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.

16. Die Senatsverwaltung für Justiz darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Hinweise,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise,
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort.

17. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I - darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Standesamtes I, insbesondere der Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifizierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungstätigkeit sowie der Prüfung von Ehehindernissen erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, einschließlich der Hinweise, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Hinweise,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad), Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise.

18. Die Ordnungsämter im Inland dürfen abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis
der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist,

Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren,
Sterbetag.

19. Die Berliner Verkehrsbetriebe dürfen abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Identitätsüberprüfung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis erforderlich ist,

Familiennamen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gegenwärtige Anschrift.


ENDE

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