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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes

Vom 30. März 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 20.03.2011 S. 117; ber. 26.07.2011 S. 360 *)



*) Druckfehlerberichtigung

Auf Grund des § 15 Absatz 4, des § 21a Absatz 4 und des § 26 Absatz 2 des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), die zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. für die Anmeldung nach § 15 Absatz 1a in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Meldegesetzes die von der Meldebehörde elektronisch im Internet zur Verfügung gestellten Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1a,"

b) In der Nummer 3 wird die Angabe "und 4" durch die Angabe "und § 21 a" ersetzt.

2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland dürfen zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben die folgenden Daten automatisiert aus dem Meldere gister abrufen, auch wenn sie nicht in Anlage 5 als Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen festgelegt sind:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. gegenwärtige Anschriften,
  5. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist."

3. Anlage 1 zu § 2 Satz 1 Nummer 1 erhält die aus Anlage 1 zu Artikel I dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

4. Anlage 1a zu § 2 Satz 1 Nummer 1a erhält die aus Anlage 1a zu Artikel I dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

5. Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nummer 2 erhält die aus Anlage 2 zu Artikel I dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

6. Anlage 3 zu § 2 Satz 1 Nummer 3 erhält die aus Anlage 3 zu Artikel I dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

7. Anlage 4 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 5 der laufenden Nummer 6 werden nach dem Wort "Entschädigungsrechts" die Wörter "und des § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes" eingefügt.

b) In Spalte 3 der laufenden Nummern 8 und 10 werden nach den Wörtern "Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer" die Wörter "und Seriennummer" eingefügt.

c) Die laufende Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

alt:

15 Zentrale Stelle bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin Familiennamen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Personensorgeberechtigte (Vor- und Familiennamen, Anschrift),
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung
Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Einladung von Kindern bis zur Voll endung des 6. Lebens jahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz jeweils zu folgenden Stichtagen:
- 60. Lebenstag
- 152. Lebenstag
- 274. Lebenstag
- 609. Lebenstag
- 1004. Lebenstag
- 1370. Lebenstag
- 1795. Lebenstag

neu:

 
"15 Zentrale Stelle bei der Charité- Universitätsmedizin Berlin Familiennamen,

Vornamen,

Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,

gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktor- grad, Anschrift),

gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

Übermittlungssperren, Sterbetag

Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5

sowie

während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermitt- lung der Daten nach Spalte 3:

Änderung

des Namens, der Anschrift, Tod

Einladung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem

Berliner Kinderschutzgesetz;

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zu folgenden Stichtagen:

- 60. Lebenstag

- 152. Lebenstag

- 274. Lebenstag

- 609. Lebenstag

- 1004. Lebenstag - 1370. Lebenstag - 1795. Lebenstag"

d) Nach der laufenden Nummer 15 wird folgende laufende Nummer 16 angefügt:

"16 Bezirksämter von Berlin

- die für das Gesundheitswe- sen zuständigen Stellen -

Familiennamen,

Vornamen,

Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,

gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktor- grad, Anschrift, Tag der Geburt, Vor- und Familiennamen sowie Tag der Geburt von minderjährigen Kindern),

Staatsangehörigkeiten,

gegenwärtige und frühere

Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

Übermittlungssperren

Registrierung

- von Neugeburten

- von minderjährigen Ein-

wohnern:

a) Zuzüge nach Berlin

b) Umzüge in Berlin

Durchführung des Gesundheitsdienst-Gesetzes"

8. Anlage 5 zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu

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