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Regelwerk

Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Nr. 17/2010
Anwendung der Regelungen über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung

-Brandenburg -

Vom 24. August 2010
(AmtsBl. Nr. 36 vom 15.09.2010 S. 1532)



I.

Es wird gebeten, die folgenden Erläuterungen und Hinweise zu beachten und ihre sinngemäße Anwendung für die Straßen und selbstständigen Rad- und Gehwege in der Baulast der Kreise und Gemeinden wird empfohlen.

1 Regelungsbereich

Für den Bereich der Bundesfernstraßen hat der Bundesgesetzgeber die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) im Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der Anlage 1 Nummer 14.3 bis 14.6 geregelt. Der Bund hat hierbei lediglich die Schwellenwerte der Richtlinien übernommen und darauf verzichtet, innerhalb seines Gestaltungsspielraumes eigene Schwellenwerte einzuführen. Stattdessen hat er eine einzelfallbezogene Vorprüfung (EVP) vorgesehen.

In das Brandenburgische Straßengesetz war bereits durch das Änderungsgesetz vom 20. Mai 1999 in 38 Absatz 3 eine Regelung zur UVP-Pflicht aufgenommen worden. Diese Regelung hat in der Gesetzesänderung vom 10. Juli 2002 infolge des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg und zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften eine Modifikation erfahren. Im Rahmen der modellhaften Novellierung des Brandenburgischen Straßengesetzes ( BbgStrG) vom 5. November 2008 (GVBl. I S. 266) wurde aus Gründen der Klarheit und Verfahrensbeschleunigung unter Berücksichtigung der Maßstäbe des EU-Rechts eine Straffung der Regelungen vorgenommen.

Der Brandenburgische Gesetzgeber hat sich anders als der Bund durch den Erlass dieses Gesetzes dafür entschieden, eine Reihe von Vorhaben generell von der UVP-Pflicht freizustellen, indem er mit Schwellenwerten eine Grenze festlegte, unterhalb derer erhebliche Umweltauswirkungen nicht anzunehmen sind. Mit der Novelle des Brandenburgische Straßengesetz vom 5. November 2008 wurden diese Festlegungen verändert. Ziel war es, die Zulassungsverfahren unter Beibehaltung größtmöglicher Rechtssicherheit zu verschlanken. Daraus resultiert eine Anpassung der Schwellenwerte in § 38 Absatz 3 BbgStrG. Oberhalb dieser Schwellen sind förmliche Umweltverträglichkeitsprüfungen (mit Ausnahme von selbstständigen und unselbstständigen Geh- und Radwegen) regelmäßig durchzuführen. Die Einzelfallvorprüfung (ehemals § 38 Absatz 3a BbgStrG) entfällt.

Übersicht: UVP/EVP-Pflichten

Vorhaben FStrG/ UVPG BbgStrG
ohne EVP/UVP keine unterhalb der Schwellen in § 38 Absatz 3, Geh- und Radwege
UVP-pflichtig Nummer 14.3 bis 14.5 der Anlage 1 zum UVPG ab Erreichen der Schwellen in § 38 Absatz 3
EVP-pflichtig alle sonstigen Baumaßnahmen, die planfeststellungsbedürftig sind ( § 3e, Nummer 14.6 der Anlage 1 zum UVPG) entfällt

In der Anlage zu § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( BbgUVPG) sind unter den Nummern 18 bis 20 gleichlautende Regelungen wie in § 38 Absatz 3 BbgStrG aus Gründen der Vollständigkeit aufgenommen worden. Maßgeblich ist jedoch das speziellere Straßengesetz.

2 Umweltverträglichkeitsprüfung in Planfeststellung und Plangenehmigung

2.1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird grundsätzlich nicht als selbstständiges Verfahren durchgeführt, sondern jeweils im Rahmen eines fachgesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahrens, also des straßenrechtlichen Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahrens. Die UVP ist ein unselbstständiger Teil dieser Verwaltungsverfahren. Wenn feststeht, dass eine UVP zu erfolgen hat, muss demzufolge ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. An deren Stelle kann gemäß § 38 Absatz 5 BbgStrG auch ein Bebauungsplanverfahren mit der Maßgabe treten, dass die UVP in diesem Rahmen durchzuführen ist. Ein Verzicht auf diese Verfahren ist dann nicht möglich.

Die Regelungen über das Planfeststellungsverfahren umfassen die meisten Anforderungen einer UVP. Für die Plangenehmigung ist demgegenüber zu beachten, dass im Fall der UVP-Pflicht die Öffentlichkeit entsprechend § 9

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