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Regelwerk, Allgemein, Rechtspflege

BbgRiG - Brandenburgisches Richtergesetz
Richtergesetz des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 12. Juli 2011
(GVBl. I vom 13.07.2011 Nr. 18; 05.12.2013 Nr. 36 13; 17.12.2015 Nr. 38 15; 18.06.2018 Nr. 13 18; 20.06.2019 Nr. 34 19; 16.12.2022 Nr. 32 22)



Archiv: 1996

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 2 Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes) dahin, ihre oder seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.

§ 3 Altersgrenzen 13 19

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet (Regelaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monate
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.

Abweichend von Satz 3 ist für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, denen

  1. Teilzeit gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, oder
  2. Altersteilzeit gemäß § 6c des in Nummer 1 genannten Gesetzes

bewilligt worden ist, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze.

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