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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts
- Brandenburg -

Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 18 vom 14.05.2024)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LPersVG - Landespersonalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Polizeihochschulgesetz

§ 17 des Brandenburgischen Polizeihochschulgesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 35), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12 S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.In Nummer 3 werden die Wörter "Die Altersbeschränkungen in § 77 Nummer 1 und 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden" durch die Wörter " § 79 Nummer 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes findet" ersetzt.
  2. In Nummer 5 werden die Wörter " § 90 des Landespersonalvertretungsgesetzes findet" durch die Wörter "Die §§ 92 bis 94 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

In § 32 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, werden die Wörter " § 95 Absatz 2 und des § 96" durch die Wörter " § 100 Absatz 2 und des § 101" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 26. August 1994 (GVBl. II S. 716), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Mai 2017 (GVBl. II Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:

alt neu
" § 49 Wahl des Referendarrates und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten".

2. In § 32 wird die Angabe " § 77" durch die Angabe " § 79" ersetzt.

3. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 83" durch die Angabe " § 85" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 77" durch die Angabe " § 79" ersetzt.

4. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Personalrates für" durch die Wörter "der Vertretung der" ersetzt.

b) Im Wortlaut werden die Wörter " (§ 84 des Landespersonalvertretungsgesetzes) und des Personalrates für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten (§ 87 des Landespersonalvertretungsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 86 des Landespersonalvertretungsgesetzes) und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten (§ 89 des Landespersonalvertretungsgesetzes)" ersetzt.

5. § 50 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 50 Wahl des Lehrerrates

(1) Für die Wahl des Lehrerrates (§ 96 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die §§ 1 bis 31 dieser Verordnung entsprechend.

(2) Auf die Wahl des Personalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte bei den Schulämtern (§ 96 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes) finden die Regelungen der §§ 33 bis 43 insoweit entsprechende Anwendung, als der Wahlvorstand zur Personalratswahl für die Lehrkräfte das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte bei den Schulämtern sich der Wahlvorstände für die Wahl des Lehrerrates als örtliche Wahlvorstände im Sinne der §§ 33 bis 43 bedient. Die Wahlen zum Lehrerrat und die Wahlen zum Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte bei den Schulämtern sollen gleichzeitig durchgeführt werden."

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Wahl ehrenamtlicher Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

In § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Wahl ehrenamtlicher Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 24. Januar 2006 (GVBl. II S. 18) wird die Angabe " § 84" durch die Angabe " § 109" und die Angabe " § 96" durch die Angabe " § 101" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21 S. 4) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 241069


ENDE

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