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Regelwerk

JKGBbg - Brandenburgisches Justizkostengesetz
Justizkostengesetz für das Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 03. Juni 1994
(GVBl. S.172; ...; 07.07.2009 S. 252; 26.10.2010 Nr. 33; 03.11.2010 Nr. 37 10; 13.03.2013 Nr. 8; 10.07.2014 Nr. 35 14; 29.06.2018 Nr. 14 18; 16.12.2022 Nr. 30 22; 16.12.2022 Nr. 33 22a i.K.)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten

§ 1 Gebühren und Auslagen 14

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz findet keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes 18

Das Justizbeitreibungsgesetz gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3 (aufgehoben) 10

§ 4 (aufgehoben) 10

§ 5 (aufgehoben) 10

Abschnitt 2
Gebührenbefreiung, Erlass und Stundung

§ 6 Gebührenbefreiung 14 18

(1) Von der Zahlung von Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

  1. Kirchen, Religionsgemeinschaften und Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben;
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Regional-, Zweckverbände und Ämter, jeweils soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft;
  3. staatliche Hochschulen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), Akademien und Forschungseinrichtungen, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, sowie Studentenwerke (§ 78 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes).

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Kostenschuldner befreit, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 der Abgabenordnung) verfolgen, diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen und darlegen, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

§ 7 Voraussetzungen, Umfang 14

(1) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, daß der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.

(2) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, zu deren Zahlung der oder die Befreite sich Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des zur Zahlung der Kosten verurteilten Gegners.

(3) § 2 Absatz 5 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gilt entsprechend.

§ 8 Erlass und Stundung von Kosten 14

(1) Folgende Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:

  1. Gerichtskosten;
  2. Justizverwaltungskosten, soweit nicht bereits eine Ermäßigung oder das Absehen von der Kostenerhebung nach anderen Vorschriften möglich ist;
  3. Übergangsansprüche nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  4. Ansprüche gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und mittellose Personen sowie gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt worden sind.

(2) Ansprüche können erlassen werden, wenn

  1. der Erlass zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,
  2. die Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre oder
  3. der Erlass aus sonstigen besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Satz 1 gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge entsprechend.

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