umwelt-online: BbgHG - Brandenburgisches Hochschulgesetz (3)

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§ 71 Wahl und Aufgaben des Dekans

(1) Der Dekan wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Fachbereich oder dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer gewählt. Die Wahl des Dekans bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichs oder zuständigen Organs auch der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der diesem angehörenden Hochschullehrer. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt für die Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der dem Fachbereich oder zuständigen Organ angehörenden Hochschullehrer. Für die Abwahl gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Mitglieder zwei Drittel betragen muss. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung die Möglichkeit vorsehen, dass das Amt des Dekans auch hauptberuflich durch hochschulexterne Personen wahrgenommen werden kann. Bestellt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen, verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Amtszeit eines hauptberuflichen Dekans beträgt sechs Jahre.

(3) Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Er ist für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er ist insbesondere für die Studien- und Prüfungsorganisation und die Koordinierung von Forschung und Lehre verantwortlich. Der Dekan stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Er wirkt darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und ist gegenüber den Hochschullehrern in Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation weisungsbefugt. Er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs. Er stellt Konzepte für die Entwicklung des Fachbereichs auf und schlägt dem zuständigen Organ die Bildung von Fachbereichseinrichtungen vor.

(4) Der Dekan verteilt Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung aus den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Mitteln an die Einrichtungen. Er erstattet regelmäßig einen Lehr- und Forschungsbericht des Fachbereichs an den Präsidenten.

Abschnitt 10
Wissenschaftliche Einrichtungen

§ 72 Aufgaben; Einrichtung; Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule im Bereich von Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Ihre Errichtung und Gestaltung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Stellen und Mittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen (Fachbereichseinrichtungen). Soweit dies zweckmäßig ist, können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Präsidenten gebildet werden (Zentrale Einrichtungen).

(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der Mitarbeiter und Mittel, die ihnen zugewiesen sind.

(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fachbereichseinrichtungen vom Dekan auf Vorschlag des zuständigen Organs des Fachbereichs, bei Zentralen Einrichtungen vom Präsidenten auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule bestellt.

(5) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einem oder mehreren Hochschullehrern geleitet werden.

§ 73 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen werden durch die Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die zuständigen Organe der Hochschule errichtet und gestaltet. Die Leitung wird auf Vorschlag der zuständigen Organe der Hochschule von den Präsidenten bestimmt.

(2) Die Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten mit Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg errichten. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.

§ 74 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule

(1) Die Hochschulen können eine wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule, die insbesondere in den Bereichen Forschung, Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer oder Weiterbildung tätig ist, als wissenschaftliche Einrichtung an der Hochschule (An-Institut) anerkennen, wenn

  1. die wissenschaftliche Einrichtung den auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere die Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit beachtet werden,
  2. die Aufgaben von der Hochschule nicht angemessen wahrgenommen werden können und
  3. die Finanzierung der wissenschaftlichen Einrichtung nicht mit Haushaltsmitteln der Hochschule erfolgt.

An-Institut und Hochschule wirken nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung zusammen, die der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor Wirksamwerden anzuzeigen ist. Die Hochschule kann die Anerkennung widerrufen.

(2) Durch die Anerkennung wird die rechtliche Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Einrichtung und die Rechtsstellung ihrer Bediensteten nicht berührt.

(3) Die an der Hochschule hauptberuflich Tätigen können vorübergehend Tätigkeiten in An-Instituten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben wahrnehmen.

Abschnitt 11
Landeshochschulrat

§ 75 Organisation und Aufgaben

(1) Der Landeshochschulrat unterstützt die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Zusammenarbeit mit der Landesregierung und stellt seine Beratung auch den staatlich anerkannten Hochschulen sowie den Hochschulen des Landes im Sinne von § 1 Abs. 2 zur Verfügung.

(2) Der Landeshochschulrat

  1. berät die Präsidenten und die in den Grundordnungen bestimmten Organe der Hochschulen in grundsätzlichen Angelegenheiten,
  2. wirkt bei der Entscheidung über die Entwicklungspläne der Hochschulen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Strukturentwicklung der Hochschulen mit,
  3. berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulplanung und
  4. schlägt im Benehmen mit den zuständigen Organen der Hochschulen Kandidaten zur Wahl von Präsidenten vor.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidenten und den weiteren Organen der Hochschulen. Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.

(4) Der Landeshochschulrat setzt die Schwerpunkte seiner Befassung mit Struktur und Entwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems selbst. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann dem Landeshochschulrat vorschlagen, seine Tätigkeit auf bestimmte strategische Planungen und Fragen oder abgegrenzte Einzelthemen auszurichten.

(5) Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung regelmäßig über seine Tätigkeit. Er erörtert mindestens einmal im Jahr mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung die Hochschulentwicklung und Zielsetzungen für die weitere Entwicklung.

(6) Der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen angehören, von denen mindestens ein Drittel weiblich sein soll. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.

(7) Den Mitgliedern des Landeshochschulrats werden Reisekosten erstattet. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine diesbezügliche Regelung.

Abschnitt 12
Studentenwerke

§ 76 Organisation; Rechtsstellung; Aufgaben

(1) Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. Jedes Studentenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung. Diese bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(2) Studentenwerke haben die Aufgabe, für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem, wirtschaftlichem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu erbringen. Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch

  1. die Errichtung und Bewirtschaftung von Verpflegungseinrichtungen und von Einrichtungen für das studentische Wohnen,
  2. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Bereitstellung einer Freizeitunfallversicherung, soweit nicht andere Vorschriften bestehen, und
  3. die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, soweit ihnen diese Aufgabe übertragen ist, die Gewährung von Beihilfen und Darlehen sowie weitere Maßnahmen der Studienförderung.

Studentenwerke können Einrichtungen der Kinderbetreuung unterhalten sowie Räume und Anlagen zur Förderung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden bereitstellen, soweit dies nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht.

(3) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages Studentenwerke zu bilden, ihre Zuständigkeit festzulegen und aufzulösen,
  2. weitere Einzelheiten zur Organisation von Studentenwerken festzulegen,
  3. Studentenwerken weitere Aufgaben zu übertragen und
  4. im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Regelungen über die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung von Studentenwerken zu treffen.

§ 77 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Studentenwerkes von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere

  1. die Aufstellung von Grundsätzen über die Tätigkeit des Studentenwerkes und die Entwicklung seiner Einrichtungen,
  2. der Erlass der Satzung und der Beitragsordnung sowie die Festsetzung der Beitragshöhe,
  3. der Erlass der Ordnungen über die Nutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
  4. die Wahl des Geschäftsfiihrers sowie seine Bestellung und Abberufung nach Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde,
  5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplanentwurf sowie die Kontrolle der Einhaltung des Wirtschaftsplanes,
  6. die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Geschäftsführers und
  7. die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; im Anwendungsbereich der §§ 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung bedarf es insoweit auch der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 78 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit der Verwaltungsrat nicht zuständig ist. Er vertritt das Studentenwerk nach außen.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers kann auf  Zeit erfolgen. Die Amtszeit beträgt in diesem Fall sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Er bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für ihre Ausführung. Er hat dem Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Geschäftsführer hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet der Geschäftsführer die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

§ 79 Finanzierung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen jedem Studentenwerk folgende Einnahmen zur Verfügung:

  1. Einnahmen aus Verpflegungsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,
  2. staatliche Zuweisungen nach Maßgabe des Haushalts des Landes,
  3. Beiträge der Studierenden und
  4. Zuwendungen Dritter.

(2) Den Studentenwerken werden die erforderlichen Kosten für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erstattet.

(3) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 3 werden durch ein Studentenwerk aufgrund der Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung der Studierenden fällig, werden von der Hochschule gebührenfrei eingezogen und an das zuständige Studentenwerk überwiesen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Studentenwerkes erforderlichen Aufwand.

(4) Die §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahmen der §§ 7, 18 Abs. 2, 55, 64 und 65 keine Anwendung.

§ 80 Aufsicht

Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit sie Angelegenheiten nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 und § 76 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht.

Abschnitt 13
Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

§ 81 Anerkennung

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes gemäß § 2 Abs. 1 sind, können eine staatliche Anerkennung als Hochschule erhalten. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden sollen. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass

  1. die Hochschule Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,
  2. das Studium an den in § 16 Abs. 1 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  4. das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,
  5. nur Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  6. die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, wobei der von hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 erfüllen, erbrachte Anteil an der Lehre 50 Prozent nicht unterschreiten soll,
  7. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes mitwirken,
  8. der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert vermutet werden können und
  9. der Träger oder die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten als staatlich anerkannt, wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind, ausschließlich Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln, ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind unverzüglich anzuzeigen. Studierende einer Niederlassung nach Satz 1 haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf Beendigung ihres Studiums.

(4) Auf Antrag kann Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 3 sind, gestattet werden, aufgrund von Kooperationen mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) Hochschulstudiengänge durchzuführen, wenn

  1. nur Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  2. das Studienangebot durch eine anerkannte Akkreditierungseinrichtung akkreditiert worden ist und
  3. die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist.

Die Voraussetzungen sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor der Aufnahme und bei jeder Erweiterung oder Änderung des Studienbetriebes nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 5 gelten entsprechend.

(5) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 erforderliche staatliche Anerkennung oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4

  1. Hochschulstudiengänge durchführt,
  2. Hochschulprüfungen abnimmt oder
  3. akademische Grade verleiht.

Führt eine Einrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen im Namen, ohne Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen oder ohne nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 staatlich anerkannt zu sein, ist von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde die Führung der Bezeichnung zu untersagen.

§ 82 Anerkennungsverfahren

(1) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.

(2) Die Anerkennung soll von der Akkreditierung der Einrichtung durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig gemacht werden. Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 dienen.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Hochschule, die Studiengänge und die Abschlussgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule differenziert nach Universität, Kunsthochschule und FachHochschule festzulegen. Auf Antrag kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannten Fachhochschulen die Führung der Bezeichnung "Hochschule (FH)" gestatten.

§ 83 Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch in den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 2 Satz 1, soweit das Studium während der Dauer der staatlichen Anerkennung aufgenommen wurde.

(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.

(3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

(4) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die Zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

(5) Die staatlich anerkannten Hochschulen können mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde den an ihnen hauptberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 erfüllen, die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die Zustimmung auch allgemein erteilen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschullehrern ein befristetes Angestelltenverhältnis begründen. Die Befristungsregelungen von § 41 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend. Mit Gastprofessoren und Gastdozenten kann ein befristetes Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 50 begründet werden.

(7) Die unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 von staatlich anerkannten Hochschulen bestellten Honorarprofessoren sind für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz berechtigt. § 53 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

(8) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann staatlich anerkannten Hochschulen die Beschäftigung von Lehrenden untersagen, wenn gegen diese so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie bei vertraglich beschäftigten Lehrenden an staatlichen Hochschulen die Entlassung rechtfertigen würden, zum Beispiel wenn sie bei ihrer Lehrtätigkeit erheblich von den Erfordernissen des Fachs und den Studien- und Prüfungsordnungen abweichen.

(9) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen durch Beauftragte des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.

§ 84 Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen; sie haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihres Studiums.

§ 85 Berufsakademien

(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die einschließlich der Abschlussprüfung eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einer mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Ausbildung an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung). Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.

(2) Eine Berufsakademie bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Berufsakademie, die Ausbildungsgänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Berufsakademie festzulegen. Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Eine langfristige oder unbefristete Anerkennung ist von der positiven Evaluation der Einrichtung durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ausbildungsinhalte und -pläne für die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte werden im Benehmen zwischen der Berufsakademie und den betrieblichen Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 2 zeitlich und inhaltlich abgestimmt.
  2. Die Berufsakademie umfasst mindestens zwei verschiedene Ausbildungsbereiche mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten.
  3. Die Berufsakademie sieht als Voraussetzung für die Ausbildung den Erwerb der Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule und den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem geeigneten Ausbildungsbetrieb vor.
  4. Die Ausbildungsgänge sollen von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert sein.
  5. Die Berufsakademie verfügt über eine ausreichende Anzahl pädagogisch geeigneter Lehrkräfte, wobei die hauptberuflichen Lehrkräfte und diejenigen, die zur Vergabe von Leistungspunkten im Sinne von § 22 Abs. 3 führende Lehrveranstaltungen anbieten oder als Prüfer an der Ausgabe oder Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken, die für Professoren geltenden Einstellungsvoraussetzungen an Fachhochschulen gemäß § 39 erfüllen oder einen geeigneten Hochschulabschluss und eine in der Regel mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an FachHochschulen erforderlich sind, können diese Akademischen Mitarbeitern entsprechend den Regelungen nach § 47 übertragen werden. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können in Ausnahmefällen solche Lehrveranstaltungen von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der von hauptberuflichen Lehrkräften, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an Fachhochschulen gemäß § 39 erfüllen, erbrachte Anteil an der Lehre soll 40 Prozent nicht unterschreiten.
  6. Für die Berufsakademie besteht ein Kuratorium, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens jeweils ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Auszubildenden angehören.
  7. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Auszubildenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebes in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes angemessen mitwirken können.
  8. Der Bestand des Trägers der Berufsakademie sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Personals können nach der vorzulegenden Finanzierungsplanung für die Dauer der Ausbildung der jeweils Auszubildenden als finanziell gesichert vermutet werden.
  9. Die Berufsakademie regelt die Ausbildung und die Prüfung für jeden Ausbildungsgang durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen sind von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen.
  10. Der Träger oder die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen müssen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Berufsakademie erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(4) Für Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Berufsakademien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt § 81 Abs. 3 entsprechend. Für Einrichtungen, die in Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) duale Ausbildungsgänge durchführen, gilt § 81 Abs. 4 entsprechend.

(5) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. § 83 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 86 Abschlussbezeichnungen

(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung "Bachelor" mit dem Zusatz "(Berufsakademie - Brandenburg)", abgekürzt "(Ba - Brandenburg)" nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.

(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.

§ 87 Verlust der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang

  1. nicht innerhalb einer von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den Ausbildungsbetrieb aufnimmt,
  2. geschlossen wird oder
  3. ein Jahr nicht betrieben worden ist.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Anerkennung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die für Berufsakademien zuständige oberste Landesbehörde innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen worden ist oder
  2. der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.

(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 hinwirken zu können.

(4) Auszubildende haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihrer Ausbildung.

§ 88 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führt oder in vergleichbarer Weise verwendet,
  2. eine nichtstaatliche Hochschule ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung errichtet und betreibt oder
  3. unbefugt die Bezeichnung Berufsakademie führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 14
Übergangsbestimmungen

§ 89 Übergangsbestimmungen zur Organisationsstruktur

Trifft die Grundordnung keine Bestimmungen nach § 62 Abs. 2 und § 70 Abs. 2, so nimmt der Senat die Aufgaben nach § 62 Abs. 2 und der Fachbereichsrat die Aufgaben nach § 70 Abs. 2 wahr.

§ 90 Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

(1) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, mit denen nicht ein Dienstverhältnis nach § 37 begründet wird, verbleiben in dem Arbeitsverhältnis, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt. Das Arbeitsverhältnis kann nach anderen Vorschriften geändert oder beendet werden. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten finden die Bestimmungen des Abschnitts 6 entsprechende Anwendung.

(2) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Absatz 1 können nach Maßgabe ihrer Eignung, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe des Landeshaushalts in Dienstverhältnisse nach § 37 übernommen werden. Die Übernahme setzt einen Antrag voraus; ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.

§ 91 Übergangsbestimmungen für bestimmte Dienstverhältnisse

(1) Die am 23. März 2004 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für sie gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 23. März 2004 geltenden Fassung fort.

(2) Für Kanzler, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, gilt § 68 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.

ENDE

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