umwelt-online: BbgHG - Brandenburgisches Hochschulgesetz (2)
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Zur aktuellen Fassung

§ 31 Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe der im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel Stellen und Stipendien für kochqualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte bereitgestellt und gewährt. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen.

(2) Zur Bestimmung von Zweck, Art und Umfang der Förderung sowie der Gründe für ihren Widerruf kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Grade oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,
  2. entgegen § 28 Abs. 6 Satz 2 Grade oder Titel führt, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden, oder
  3. entgegen § 28 Abs. 6 Satz 4 ausländische Grade gegen Entgelt vermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

Abschnitt 5
Forschung

§ 33 Aufgaben und Koordination der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium, der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses und dem Wissens- und Technologietransfer in alle Bereiche der Gesellschaft. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

§ 34 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt worden sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist der Hochschule anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

Abschnitt 6
Personal der Hochschule

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 35 Dienstrechtliche Zuordnung der Hochschulbediensteten

(1) Die an der Hochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete) stehen im Dienst des Landes.

Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehörde sowie Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen übertragen.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzter des Präsidenten. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie des nichtwissenschaftlichen Personals der Hochschule.

§ 36 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Hochschulen können von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal personenbezogene Daten zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über

  1. die Erhebung der personenbezogenen Daten,
  2. die Speicherung,
  3. das Verfahren der Auswertung,
  4. die Übermittlung der personenbezogenen Daten, insbesondere die berechtigten Empfänger,
  5. die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt der Befragungen oder Evaluationen,
  6. die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen,
  7. die Anonymisierung sowie
  8. die Löschung.

Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) bleibt unberührt.

Unterabschnitt 2
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

§ 37 Personalkategorien

Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen besteht aus den Professoren und Akademischen Mitarbeitern sowie an den Universitäten auch den Juniorprofessoren.

§ 38 Berufung von Hochschullehrern 13b

(1) Die Stellen für Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten und in Übereinstimmung mit einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigten Personalplanung stehen, die Bestandteil des Entwicklungsplanes ( § 3 Abs. 2) ist. Die Ausschreibung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde drei Wochen vor der Veröffentlichung anzuzeigen. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllen. Einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht, wenn ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einem Professor nach Fristablauf fortgesetzt werden soll und die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Von einer Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall auch abgesehen werden, wenn ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat oder im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten, wenn ein Juniorprofessor der Hochschule auf eine Professur berufen werden soll. Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen (Professorenstellenvertretung), sind dafür eine vorherige Ausschreibung und Durchführung eines Berufungsverfahrens entbehrlich.

(2) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet. Die Mitglieder der Berufungskommission werden vom zuständigen Organ des Fachbereichs gewählt mit Ausnahme eines stimmberechtigten Mitglieds, das der Präsident bestimmt. Die Wahl der Mitglieder der Berufungskommission durch das zuständige Organ des Fachbereichs erfolgt nach Gruppen getrennt, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die sich keiner Gruppe zuordnen lassen. Ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer kann einem anderen Fachbereich angehören. Die Gruppe der Akademischen Mitarbeiter sowie die Gruppe der Studierenden stellen jeweils mindestens ein Mitglied. In Fachbereichen an Fachhochschulen mit weniger als drei Akademischen Mitarbeitern kann in Ausnahmefällen anstelle des Akademischen Mitarbeiters nach Satz 5 ein Mitglied der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter bei entsprechender wissenschaftlicher Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission sein. Den vom zuständigen Organ des Fachbereichs gewählten Vorsitz führt ein Hochschullehrer der Hochschule. Für das Stimmgewicht der Hochschullehrer gilt § 59 Abs. 1 Satz 5 und 6 entsprechend. Den Berufungskommissionen sollen Hochschulexterne sachverständige Personen angehören. Mindestens 40 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin. Bei der Besetzung von Stellen für Professoren mit der Qualifikation gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Buchstabe b soll die Mehrheit der Professoren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifikation besitzen.

(3) Der Berufungsvorschlag hat mindestens die Namen von drei Bewerbern in einer Rangfolge zu enthalten; er kann Nichtbewerber berücksichtigen. Dem Berufungsvorschlag sollen mindestens zwei vergleichende Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlern oder Künstlern beigefügt werden. Mit dem Vorschlag sind außerdem auf Verlangen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde alle eingegangenen Bewerbungen vorzulegen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde, in den Fällen des Absatzes 5 der Präsident, können in besonders begründeten Ausnahmefällen einen Berufungsvorschlag mit weniger als drei Namen zulassen. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Im Ausnahmefall können sie auch dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund ausgezeichneter Lehr- und Forschungsleistungen einen Ruf an eine andere Universität oder Forschungseinrichtung erhalten haben. Akademische Mitarbeiter der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen bei der Berufung auf eine Professur berücksichtigt werden.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule die Hochschullehrer, soweit das Recht zur Berufung der Hochschullehrer nicht der Hochschule übertragen ist. Eine Bindung an die im Berufungsvorschlag genannte Rangfolge besteht nicht. Wird kein vorgeschlagener Bewerber berufen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.

(5) Das Recht zur Berufung der Hochschullehrer nach Absatz 4 kann den Hochschulen übertragen werden. Die Übertragung erfolgt für jede Hochschule jeweils durch Rechtsverordnung des fiür die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit das Berufungsrecht der Hochschule übertragen ist, entscheidet der Präsident. Die Übertragung des Berufungsrechts setzt voraus, dass die Hochschule eine Berufungsordnung erlassen hat, die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt worden ist. In den Berufungsordnungen, die als Satzung zu erlassen sind, treffen die Hochschulen nähere Regelungen über das Berufungsverfahren, insbesondere Regelungen über den Inhalt der Stellenausschreibungen, über die Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission, über das Auswahlverfahren und dessen Dokumentation, über die Gutachten nach Absatz 3 Satz 2, über den Beschluss zur Berufungsliste, über die Information und Betreuung von Bewerbern sowie über Fristen für die Durchführung des Berufungsverfahrens und die Rufannahme, nach deren Überschreitung das Berufungsverfahren als unerledigt abgeschlossen gilt. Erlässt eine Hochschule keine Berufungsordnung, obwohl sie ansonsten die Gewähr für die Gesetzmäßigkeit der Berufungsverfahren und die Effektivität der Berufungspraxis bietet, so kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine vorläufige Berufungsordnung erlassen, die mit Inkrafttreten der Berufungsordnung der Hochschule außer Kraft tritt.

(6) Eine Sachverständigenkommission überprüft in Abständen von in der Regel zwei Jahren stichprobenartig die Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens und die Effektivität der Berufungspraxis an den Hochschulen, denen das Berufungsrecht übertragen wurde. Bestehen berechtigte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens oder der Effektivität der Berufungspraxis an einer Hochschule, kann der Hochschule das Berufungsrecht durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung entzogen werden. In der Sachverständigenkommission sind vertreten:

  1. ein Hochschullehrer einer Universität,
  2. ein Hochschullehrer einer Fachhochschule,
  3. ein Hochschullehrer mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschuldidaktik,
  4. eine hochschulexterne sachverständige Person und
  5. ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

In der Sachverständigenkommission soll kein Mitglied einer staatlichen Hochschule des Landes Brandenburg mitwirken. Ein Mitglied der Sachverständigenkommission soll Mitglied der wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrats sein. Mindestens ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder nach Satz 3 Nr. 1 bis 4 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung befristet bestellt. Das Nähere regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch eine Verwaltungsvorschrift. Die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission gehört für Landesbedienstete zu den dienstlichen Aufgaben. Für auswärtige Mitglieder der Sachverständigenkommission gilt § 75 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.

(7) Bei der Berufung von Hochschullehrern gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

(8) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis 4 können in Ausnahmefällen aufgrund exzellenter Lehr- und Forschungsleistungen herausragend ausgewiesene Persönlichkeiten ohne Ausschreibung der Stelle in einem außerordentlichen Berufungsverfahren berufen werden. Soweit das Berufungsrecht einer Hochschule nach Absatz 5 übertragen ist, erfolgt die Berufung im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. In dem Berufungsvorschlag hat die Berufungskommission zu begründen, inwiefern die Persönlichkeit die mit der zu besetzenden Professur verbundenen hohen Qualitätsstandards erfüllt und aufgrund ihrer Erfahrungen und bisherigen Leistungen offenkundig geeignet ist, das Profil des Fachbereichs und der Hochschule zu stärken. Dem Berufungsvorschlag sind mindestens vier Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten auswärtigen Wissenschaftlern oder Künstlern beizufügen, von denen mindestens zwei im Ausland tätig sein sollen. Zur Beschleunigung des außerordentlichen Berufungsverfahrens können die Hochschulen in ihren Berufungsordnungen Abweichungen von der Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 sowie von der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Berufungsvorschlag nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 und § 70 Abs. 2 Nr. 4 regeln.

(9) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung können diese die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Besetzung der Berufungskommission erfolgt grundsätzlich nach Absatz 2 Satz 2. Abweichend hiervon ist die Forschungseinrichtung berechtigt, die Hälfte der den Gruppen der Hochschullehrer und der Akademischen Mitarbeiter angehörigen Mitglieder zu bestimmen. Bewerber können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 58 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, auch berufen werden, ohne dass ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis zum Land begründet wird. In diesem Fall wird der berufene Bewerber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" als Berufsbezeichnung zu führen.

(10) Die Ausstattung des Fachgebietes eines Hochschullehrers wird befristet gewährt. Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre. Die vor dem 26. Mai 1999 getroffenen Regelungen gelten als bis zum 31. März 2007 befristet.

§ 39 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren 13d

(1) Als Professor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens folgende weitere Voraussetzungen nachweist:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
    1. zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder
    2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, und
    3. umfassende Kompetenzen im Wissenschaftsmanagement, insbesondere in Bereichen mit hohem Drittmittelaufkommen oder erheblicher Personalverantwortung.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden im Rahmen einer Juniorprofessur, im Rahmen einer Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- und Ausland erbracht oder durch eine Habilitation nachgewiesen. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet. Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren an Fachhochschulen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a eingestellt werden.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

§ 40 Dienstrechtliche Aufgaben der Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie durch Förderung des wissenschaft: liehen und künstlerischen Nachwuchses in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehören auch die Beteiligung an den Aufgaben der Studienreform und Studienberatung, die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, die Abnahme von Hochschulprüfungen, die Beteiligung an Staatsprüfungen, die Förderung des Wissens- und Technologietransfers und die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission nach § 38 Abs. 6. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Die Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Soweit es ihnen zumutbar ist, kann ihnen auch die Durchführung anderer Lehrveranstaltungen übertragen werden. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.

(3) Art und Umfang der von Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Ihnen können überwiegend Aufgaben in der Forschung oder in der Lehre übertragen werden. Bei Juniorprofessoren dürfen Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 das Ziel der Qualifizierung für die Berufung zu Professoren an einer Universität nicht beeinträchtigen.

(4) Zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrer vom Präsidenten in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge auf Antrag für ein Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung gewährleistet ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen. Über die Ergebnisse der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist dem Dekan zu berichten. Eine Freistellung darf nur erfolgen, wenn der Hochschullehrer der zu erbringenden Lehrverpflichtung vor einer Freistellung nachgekommen ist. Eine Freistellung darf frühestens nach jedem siebten Semester gewährt werden. Für jedes Jahr einer Amtszeit als Dekan verkürzt sich die Frist um ein Semester. Der Präsident kann Freistellungen von mehr als einem Semester oder früher als nach sieben Semestern im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gewähren.

§ 41 Dienstrechtliche Stellung der Professoren 13c

(1) Mit Professoren können Angestelltenverhältnisse oder Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden; eine Probezeit ist nicht zurückzulegen. Wird ein Angestelltenverhältnis begründet, soll die Vergütung, soweit allgemeine dienst- oder haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, der Besoldung beamteter Professoren entsprechen. Insbesondere bei der Erstberufung zum Professor und bei der Berufung zwecks Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs soll ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden; dies gilt nicht im Falle der Erstberufung eines Juniorprofessors, der sich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 2 bewährt hat, und im Falle einer außerordentlichen Berufung. Die Dauer des befristeten Angestelltenverhältnisses oder des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, im Falle der Erstberufung beträgt sie zwei Jahre. Eine erneute zeitlich beschränkte Berufung zum Professor ist zulässig, sofern hierdurch im Falle eines befristeten Angestelltenverhältnisses eine Gesamtdauer von zehn Jahren, im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschritten wird.

(2) Ist im Falle einer Erstberufung der Professor in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden, so kann das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war und der Professor den Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorlegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. Für Professoren in einem befristeten Angestelltenverhältnis gilt Entsprechendes.

(3) Die allgemeine Altersgrenze für die Berufung von Professoren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich um Zeiten, in denen ein minderjähriges Kind betreut worden ist, höchstens jedoch um zwei Jahre pro Kind.

§ 42 Dienstrechtliche Sonderregelungen 09 13c

(1) Hochschulbedienstete nach § 37 sollen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen. Hochschullehrer können innerhalb dieser Zeit den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung dienstlicher Belange selbst bestimmen. Sie haben Erholungsurlaub und Dienstreisen dem Präsidenten über den Dekan anzuzeigen; Dienstreisen, die der Wahrnehmung von Lehr- oder Prüfungsverpflichtungen entgegenstehen, bedürfen der dienstrechtlichen Genehmigung durch den Dekan. Genehmigungspflichten nach reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

(2) Auf Hochschullehrer in einem Beamtenverhältnis finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für die Beamten auf Zeit ausgeschlossen.

(3) Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung des Beamten den Eintritt von Professoren in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze über die im Landesbeamtengesetz festgelegte Regelaltersgrenze um eine bestimmte Frist, die mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre beträgt, hinausschieben.

(4) Bei Hochschullehrern in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. - aufgehoben -
  2. Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats,
  3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit oder ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer Teilzeitbeschäftigung, einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nr. 2 genannten Landesgesetze oder Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(5) Soweit für Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten finden auf Hochschullehrer keine Anwendung. Die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung der Beamten sowie die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gelten für Hochschullehrer entsprechend. Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Die Höchstdauer der Beurlaubung nach §§ 79 Abs. 1 und 81 des Landesbeamtengesetzes gilt nicht bei gemeinsamen Berufungen im Sinne von § 38 Abs. 9.

(7) Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule des Landes Brandenburg sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung.

(8) Das Recht von Professoren aufgrund eines nach § 76 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April2007 (BGBl. I S. 506), ergangenen Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet.

§ 43 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren

Als Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und folgende weitere Voraussetzungen nachweist:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion.

§ 39 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

§ 44 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit seiner Zustimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nur in den Fällen des § 42 Abs. 4 zulässig oder auf Antrag des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen; eine erneute Einstellung als Juniorprofessor ist unzulässig.

(2) Die Entscheidung über die Bewährung eines Juniorprofessors nach Absatz 1 Satz 2 trifft der Dekan auf der Grundlage einer Stellungnahme des nach der Grundordnung zuständigen Organs des Fachbereichs unter Berücksichtigung eines Bewertungsverfahrens, das mindestens zwei externe Gutachten umfasst. Die Gutachter werden vom zuständigen Organ des Fachbereichs bestimmt. Näheres ist durch Satzung der Hochschule zu regeln.

(3) Mit Juniorprofessoren können auch Angestelltenverhältnisse begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 45 Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung in der Lehre oder Forschung

(1) Universitäten können Professuren mit Schwerpunkt in der Lehre einrichten. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorenstellen einer Universität darf 20 Prozent nicht übersteigen. Für die Einstellung als Professor mit Schwerpunkt in der Lehre gilt § 39 mit der Maßgabe, dass die pädagogische Eignung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 durch erfolgreiche Absolvierung der Juniorprofessur mit Schwerpunkt in der Lehre oder durch eine vergleichbare Lehrqualifikation nachgewiesen wird. Die von Professoren mit Schwerpunkt in der Lehre wahrzunehmenden Aufgaben weisen nach Art und Umfang dauerhaft einen Schwerpunkt in der Lehre auf. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung übersteigt denjenigen von Professoren an Universitäten ohne Schwerpunkt in der Lehre um maximal 50 Prozent. Ein Wechsel zwischen einer Professur mit Schwerpunkt in der Lehre und einer Professur ohne Schwerpunkt in der Lehre ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 38 und 39 in Verbindung mit Satz 3 möglich.

(2) Soweit Universitäten Professuren mit Schwerpunkt in der Lehre vorsehen, können sie auch Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre einrichten. Der Anteil dieser Juniorprofessuren an der Gesamtzahl der Juniorprofessorenstellen einer Universität darf 20 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung kann die maximale Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre um maximal 35 Prozent übersteigen. § 44 gilt mit der Maßgabe, dass in dem Bewertungsverfahren nach § 44 Abs. 2 bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre besonderes Gewicht auf die pädagogische Eignung zu legen ist. In der Satzung nach § 44 Abs. 2 Satz 3 sind insbesondere Kriterien zur Beurteilung der pädagogischen Eignung von Juniorprofessoren mit Schwerpunkt in der Lehre sowie von diesen zu ergreifende didaktische Qualifikationsmaßnahmen zu regeln. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann durch Erlass Näheres zur didaktischen Qualifikation regeln. Wenn ein Juniorprofessor mit Schwerpunkt in der Lehre auf eine Professur mit Schwerpunkt in der Lehre in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen werden soll, kann von einer Ausschreibung der Stelle abgesehen werden. Die für eine Berufung auf eine Professur ohne Schwerpunkt in der Lehre nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen können auch im Rahmen der Juniorprofessur mit Schwerpunkt in der Lehre erbracht werden.

(3) Fachhochschulen können Professuren mit Schwerpunkt in der Forschung einrichten. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorenstellen einer Fachhochschule darf 20 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang der Lehrverpflichtung von Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung darf maximal 50 Prozent unter der Lehrverpflichtung von Professoren an Fachhochschulen ohne Schwerpunkt in der Forschung liegen. Für die Einstellung als Professor mit Schwerpunkt in der Forschung gilt § 39 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b erfüllt sein müssen oder zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b besondere wissenschaftliche Leistungen in der Forschung nachgewiesen werden. Die Übernahme einer Professur mit Schwerpunkt in der Forschung ist auch vorübergehend möglich.

(4) Im Übrigen finden auf Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung in der Lehre oder Forschung die allgemeinen Vorschriften für Hochschullehrer Anwendung.

§ 46 Führung der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"

(1) Mit der Berufung zum Professor oder zum Juniorprofessor ist die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Juniorprofessoren führen die akademische Bezeichnung bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses.

(2) Die Weiterführung der Bezeichnung kann durch die Hochschule mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde wegen erwiesener Unwürdigkeit versagt werden. Scheidet ein Professor vor Ablauf von fünf Jahren seit der Erstberufung aus, darf er diese Bezeichnung nur führen, wenn die Hochschule im Einvernehmen mit der für die Hochschule zuständigen obersten Landesbehörde dem zustimmt.

§ 47 Akademische Mitarbeiter

(1) Akademischen Mitarbeitern obliegen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule wissenschaftliche Dienstleistungen, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung. Sie werden in nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnissen beschäftigt. Soweit Akademische Mitarbeiter Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Die Tätigkeitsbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt jederzeit möglicher Änderung nach dem Bedarf der Hochschule.

(2) Akademischen Mitarbeitern soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. Dies gilt insbesondere für Akademische Mitarbeiter, die befristet beschäftigt werden und zu deren Dienstaufgaben die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gehört.

(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Abweichend von Satz 1 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.

(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die über einen Hochschulabschluss verfügen, gehören mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568).

§ 48 Lehrverpflichtung

Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals zu regeln. Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist.

§ 49 Nebentätigkeit

Nebentätigkeiten dürfen die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit insoweit verpflichtet, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer hauptamtlichen Tätigkeit steht. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals zu regeln. Die Rechtsverordnung hat insbesondere Folgendes vorzusehen:

  1. Nebentätigkeiten dürfen die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen,
  2. die Einschränkung und das Verbot von Nebentätigkeiten, soweit diese geeignet sind, die dienstlichen Interessen zu beeinträchtigen,
  3. die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen, Material und das dafür abzuführende Nutzungsentgelt,
  4. der Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeit und
  5. die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Das Nutzungsentgelt richtet sich nach den der Hochschule entstehenden Kosten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Hochschulbediensteten durch die Inanspruchnahme entsteht.

§ 50 Gastprofessoren und Gastdozenten

Als Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis oder freie Mitarbeiterschaft) für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 39 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gastdozenten.

Unterabschnitt 3
Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 51 Personalkategorien

(1) Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an den Universitäten besteht aus den nebenberuflichen Professoren, Honorarprofessoren, den außerplanmäßigen Professoren, den Privatdozenten, den Lehrbeauftragten und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.

(2) Das nebenberufliche Personal mit wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben an der Hochschule für Film und Fernsehen und den Fachhochschulen besteht aus den nebenberuflichen Professoren, Honorarprofessoren, den Lehrbeauftragten und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.

§ 52 Nebenberufliche Professoren

(1) Insbesondere in künstlerischen Studiengängen können Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art oder in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis mit weniger als der Hälfte der Dienstaufgaben der hauptberuflich tätigen Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden, wenn der Hauptberuf zu den Aufgaben der Professur in einem förderlichen inhaltlichen Zusammenhang steht und durch ihn eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu besorgen ist. Im Falle einer Erstberufung ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder das privatrechtliche Angestelltenverhältnis auf mindestens zwei, höchstens jedoch fünf Jahre zu befristen. § 38 gilt entsprechend. Der Anteil der nebenberuflichen Professuren an der Gesamtzahl der Professuren an der Hochschule für Film und Fernsehen darf 20 Prozent nicht übersteigen. An den übrigen Hochschulen darf er 10 Prozent nicht übersteigen.

(2) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eigener Art wird durch Vertrag in Anlehnung an die für hauptberufliche Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften geregelt. § 42 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von § 59 Abs. 1 Satz 1 können nebenberufliche Professoren stimmberechtigte Mitglieder in Berufungskommissionen nach § 38 Abs. 2 in der Gruppe der Hochschullehrer sein.

(3) Nebenberuflich beschäftigten Professoren können ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Lehre übertragen werden.

(4) Die Führung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" kann nach Anhörung des Betroffenen untersagt werden, wenn

  1. der Hauptberuf nicht nur vorübergehend wegfällt,
  2. der Betroffene sich der Führung der Bezeichnung als unwürdig erweist oder
  3. der Betroffene mindestens zwei Monate schuldhaft seine Dienstaufgaben nicht erfüllt.

Im Übrigen bleibt § 46 unberührt.

§ 53 Honorarprofessoren und Ehrenprofessoren

(1) Zum Honorarprofessor kann bestellt werden, wer in einem Fach aufgrund hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professoren gestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus. Von diesen Voraussetzungen kann bei besonderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis abgesehen werden. Zum Honorarprofessor einer Hochschule darf nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist. Näheres zur Qualitätssicherung bestimmen die Hochschulen in einer Berufungsordnung für Honorarprofessoren, die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen ist. Die Sachverständigenkommission bezieht Verfahren zur Bestellung von Honorarprofessoren in ihre Überprüfung nach § 38 Abs. 6 ein.

(2) Die Honorarprofessoren werden auf Antrag eines Fachbereichs vom Präsidenten bestellt und verabschiedet. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verbunden. Bereits bestellten Honorarprofessoren gilt die Bezeichnung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit der Bestellung verliehen. Die Hochschule entscheidet auf Antrag, ob die Bezeichnung auch nach einer Verabschiedung geführt werden darf.

(3) Honorarprofessoren stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßig Lehrveranstaltungen durchzuführen; der Präsident regelt den Umfang ihrer Lehrverpflichtung.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Recht, Personen, die sich in besonderer Weise auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung, Kultur oder Technik für das Land Brandenburg verdient gemacht haben, zu Professoren ehrenhalber zu bestellen. Diese werden als solche nicht Mitglieder oder Angehörige einer Hochschule. Mit der Bestellung wird die Bezeichnung "Professorin ehrenhalber [e.h.]" oder "Professor ehrenhalber [e.h.]" verliehen. Die gewürdigten Leistungen sollen einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Bezug aufweisen oder einen besonderen Verdienst um die Hochschulen im Land Brandenburg darstellen.

§ 54 Privatdozenten

(1) Wer nach § 30 Abs. 1 Satz 2 die Lehrbefähigung nachweist, kann die Befugnis erhalten, an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen (Lehrbefugnis). Der Präsident entscheidet auf Antrag des Habilitierten über den Inhalt und den Umfang der Lehrbefugnis. Sie kann verliehen werden, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, welche eine Berufung zum Professor gesetzlich ausschließen.

(2) Wird ihm die Lehrbefugnis verliehen, ist der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.

(3) § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung oder durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer beschließt. Die Entscheidungen zur Beendigung der Lehrbefugnis trifft der Präsident auf Antrag des Fachbereichs.

(4) Juniorprofessoren, die sich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 2 bewährt haben, soll nach Ende ihres Dienstverhältnisses auf Antrag die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis entsprechend der Absätze 1 bis 3 verliehen werden.

§ 55 Außerplanmäßige Professoren

Der Präsident kann auf Antrag des Dekans Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors verleihen. Damit ist die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verbunden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessoren, auf die § 54 Abs. 4 Anwendung findet.

§ 56 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An der Hochschule für Film und Fernsehen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Hochschullehrer dürfen nur im Falle des § 23 Abs. 3 an ihrer Hochschule Lehraufträge erhalten.

(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; in anwendungsbezogenen und künstlerischen Studiengängen muss die berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erworben sein.

(3) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; er begründet kein Dienstverhältnis. Er wird für längstens zwei Semester von dem Dekan erteilt. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Der Lehrauftrag kann aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.

(4) Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden, außer im Falle genehmigter Unterbrechungen, nur insoweit gezahlt, als der Lehrbeauftragte seine Lehrtätigkeit tatsächlich ausübt.

§ 57 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden.

(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrer, in begründeten Ausnahmefällen auch sonstiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung eines Hochschullehrers im Rahmen der Studienordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- oder Weiterbildung dienen.

Abschnitt 7
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 58 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder die Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals beträgt. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrer, die nach gemeinsamer Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind und Aufgaben in Lehre und Forschung an der Hochschule wahrnehmen.

(2) Die anderen an der Hochschule Tätigen sind Angehörige der Hochschule. Professoren werden nach Eintritt in den Ruhestand Angehörige der Hochschule, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten.

(3) Der Präsident kann auf Antrag des zuständigen Organs der Hochschule einem Honorarprofessor den Status eines Mitglieds der Gruppe der Hochschullehrer verleihen, wenn er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 erfüllt sowie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbstständig wahrnimmt.

§ 59 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrer, die Akademischen Mitarbeiter, die Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule und die sonstigen Mitarbeiter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Abweichend von Satz 3 ist das Fehlen studentischer Mitglieder in einem in der Grundordnung für den Fachbereich vorgesehenen Organ unerheblich, soweit sich Studierende bei den Wahlen zu diesem Organ auch in einem zweiten Wahldurchgang nicht zur Wahl gestellt haben. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Juniorprofessoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. In Angelegenheiten, die die Entscheidung über Habilitationen, die Berufung von Professoren oder die Bewährung von Juniorprofessoren als Hochschullehrer unmittelbar betreffen, verfügen Professoren und Juniorprofessoren, welche sich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 2 bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, nach Maßgabe der für das Gremium geltenden Satzung für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. In allen Gremien sollen mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sein.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

§ 60 Wahlen

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den Organen der Hochschule werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Durch Bestimmung der Grundordnung kann von der Verhältniswahl insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Angehörige der Hochschule haben nur aktives Wahlrecht.

(2) Die Wahlordnung der Hochschule trifft unter Beachtung des Absatzes 1 Regelungen über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über Nachrücker, Stellvertreter, Fristen sowie Grundsätze für die Durchführung von Wahlen an den Hochschulen, einschließlich der Wahlen in der Studierendenschaft. Sie wird vom zuständigen Organ der Hochschule, für die Wahlen in der Studierendenschaft von ihrem obersten beschlussfassenden Organ, erlassen.

§ 61 Öffentlichkeit

(1) Die Gremien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie können den Ausschluss der Öffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten.

(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

Abschnitt 8
Zentrale Hochschulorganisation

§ 62 Zentrale Hochschulorgane

(1) Zentrale Hochschulorgane sind der Präsident und die in der Grundordnung bestimmten weiteren Organe.

(2) Die Grundordnung regelt die Organisationsstruktur der Hochschule und die Zuständigkeiten der Organe, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

  1. Erlass und Änderung der Grundordnung,
  2. Erlass und Änderung sonstiger Satzungen der Hochschule, soweit nicht die Zuständigkeit der Fachbereiche begründet ist,
  3. Wahl und Abwahl des Präsidenten,
  4. die Vertretung des Präsidenten,
  5. die Aufsicht über den Präsidenten, insbesondere in Bezug auf den Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Präsidenten sowie in Bezug auf den Entwurf des Haushaltsplanes,
  6. die Zuständigkeit zur Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Lehre, der Forschung, des Studiums und der Prüfungen sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  7. die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule und über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Hochschullehrern,
  8. die Zuständigkeit zur Stellungnahme zu den Satzungen der Fachbereiche.

§ 63 Präsident 09 13a 13c

(1) Der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Er legt dem zuständigen aufsichtsführenden Organ der Hochschule jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben und ist in Bezug auf die Erfüllung seiner Aufgaben diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet. Der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er ist insbesondere zuständig für

  1. die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur- und Entwicklungsplanes ( § 3 Abs. 2),
  2. die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des zuständigen Organs der Hochschule,
  3. die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,
  4. die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,
  5. die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und
  6. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.

Der Präsident kann an den Sitzungen der Organe der Hochschule teilnehmen, hat Rede- und Antragsrecht, ist über ihre Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten und hat sie zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

(2) Der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlags des Landeshochschulrats vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

(3) Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Präsident nimmt sein Amt hauptberuflich wahr. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Präsident kann vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden; die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule dem Landeshochschulrat schriftlich die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Die Abwahl kann nur dadurch erfolgen, dass das zuständige Organ der Hochschule auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ersucht, den Präsidenten abzuberufen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe des Absatzes 3 den Gewählten bestellen. Die Versorgung des abgewählten Präsidenten im Beamtenverhältnis auf Zeit richtet sich nach § 27 Absatz 6 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes. War der abgewählte Präsident vor Amtsantritt Professor an derselben Hochschule, ist er auf seinen Antrag in ein Professorenamt an dieser Hochschule zu übernehmen. War der abgewählte Präsident vor Amtsantritt nicht Professor an derselben Hochschule, kann er auf seinen Antrag in eine vergleichbare Rechtsstellung in den Landesdienst übernommen werden, wie er sie zum Zeitpunkt seiner Bestellung innehatte. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abwahl zu stellen. Mit der Übernahme endet das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung; dies gilt nicht, wenn der Präsident wiedergewählt war und ohne Wiederwahl in den Ruhestand getreten wäre.

(5) Wird der Präsident aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war; dabei findet § 122 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bereitschaft zur Wiederwahl von dem Präsidenten schriftlich gegenüber dem für die Wahl des Präsidenten zuständigen Organ zu erklären ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und war er vorher im öffentlichen Dienst tätig, ist er auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Präsidenten hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. In den Fällen des Satzes 3 und für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden. War der Präsident vor Amtsantritt beamteter Professor an einer Hochschule des Landes Brandenburg und tritt er in den Ruhestand, so ist er auf seinen Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Präsidenten hatte, in den Dienst seiner früheren Hochschule zu übernehmen. Die Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. § 42 Abs. 3 gilt für Präsidenten entsprechend.

(6) Die Grundordnung kann bestimmen, dass der Präsident sich Rektor nennen darf, sofern er Professor an dieser Hochschule ist. Soweit die Aufgaben des Präsidentenamtes nicht berührt werden, ist eine Tätigkeit in Lehre und Forschung zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit als Präsident wird ein Professor auf Antrag bis zur Dauer eines Jahres zugunsten der Forschungsaufgaben freigestellt.

(7) Ist mit Ablauf der Amtszeit des Präsidenten kein Nachfolger ernannt, nimmt in der Regel der bisherige Präsident die Aufgaben bis zur Ernennung eines Nachfolgers geschäftsführend wahr. Hat der bisherige Präsident bei einer erneuten Kandidatur nicht die für eine Wiederwahl erforderliche Mehrheit erreicht oder ist aus anderen Gründen gehindert, die Aufgaben des Präsidenten geschäftsführend wahrzunehmen, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat und dem zuständigen Organ der Hochschule einen bisherigen Vertreter des Präsidenten beauftragen, die Geschäfte des Präsidenten bis zur Ernennung eines Nachfolgers wahrzunehmen.

§ 64 Hauptberuflicher Vizepräsident

(1) Sieht die Grundordnung die Vertretung des Präsidenten durch einen hauptberuflich tätigen Vizepräsidenten vor, wird das Amt im Angestelltenverhältnis ausgeübt, wenn er aus einem Angestelltenverhältnis bestellt wird. Wird er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Für eine im Angestelltenverhältnis wahrgenommene Vizepräsidentschaft kann die Grundordnung eine abweichende Amtszeit bestimmen. Die Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 und 6 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hauptberuflich tätige Vizepräsidenten im Angestelltenverhältnis, die aus einem Beamtenverhältnis beurlaubt sind, mit der Maßgabe, dass die zurückgelegte Dienstzeit auf die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit angerechnet wird.

§ 65 Kanzler

(1) Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird vom Präsidenten bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

§ 66 Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte   09 13b

(1) An jeder Hochschule werden im Aufgabenbereich nach § 7 Absatz 1 eine Gleichstellungsbeauftragte (zentrale Gleichstellungsbeauftragte) und bis zu zwei Stellvertreterinnen von den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule für die Dauer von vier Jahren gewählt und vom Präsidenten bestellt. In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern kann die Aufgabe der zentralen Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich wahrgenommen werden. In diesem Fall ist die Stelle auszuschreiben. Näheres zur Wahl wird in der Grundordnung bestimmt.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen den Präsidenten und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Angelegenheiten und wirken insbesondere bei Zielvereinbarungen, Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie von Gleichstellungskonzepten und Gleichstellungsplänen mit. Sie informieren die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule und nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen.

(3) Für die Wahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 7 Absatz 1 kann in jeder organisatorischen Grundeinheit für Lehre und Forschung und in der Verwaltung sowie in den zentralen Einrichtungen eine Gleichstellungsbeauftragte (dezentrale Gleichstellungsbeauftragte), die die zentrale Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei ihren Aufgaben gemäß Absatz 4 Satz 3 berät und unterstützt, und jeweils bis zu zwei Stellvertreterinnen von den Mitgliedern und Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Auch Studentinnen sind wählbar. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten unwiderruflich für die Dauer der Amtszeit übertragen, es sei denn, sie ist hauptberuflich tätig. In kleinen organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung und auch in der Verwaltung, wenn auf die Wahl einer dezentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Satz 1 verzichtet wird, sind die Aufgaben nach § 7 Absatz 1 von der zentralen Gleichstellungsbeauftragten selbst wahrzunehmen. Näheres zur Wahl nach Satz 1 wird in der Grundordnung bestimmt.

(4) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist über alle Angelegenheiten, die die Gleichstellung an der Hochschule betreffen, rechtzeitig zu informieren. In diesen Angelegenheiten macht sie Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule. Sie hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Gremien und das Teilnahmerecht bei Bewerbungsverfahren; in Verfahren, in denen sich Frauen und Männer beworben haben, insbesondere in Bereichen, in denen eine Unterrepräsentanz von Frauen besteht, ist sie zur Teilnahme verpflichtet. Sie erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Das gilt auch für Personalakten. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 und im Rahmen des Teilnahmerechts bei Bewerbungsverfahren erforderlich ist, sind die zuständigen Stellen verpflichtet und berechtigt, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, als datenverarbeitende Stelle nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(5) Wird die zentrale Gleichstellungsbeauftragte nicht gemäß Absatz 4 beteiligt, so ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen auf drei Tage zu verkürzen.

(6) Ist die Entscheidung eines Organs oder eines Gremiums der Hochschule im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen deren Stellungnahme getroffen worden, so kann sie innerhalb einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Widerspricht die Gleichstellungsbeauftragte, so ist in einem durch Satzung näher zu regelnden Verfahren ein Einigungsversuch zu unternehmen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach dem Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(7) Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte sich unmittelbar an die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde wenden, um geltend zu machen, dass die Hochschule ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat oder kein oder ein nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendes Gleichstellungskonzept oder entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.

(8) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Präsidenten und anderen von der Grundordnung bestimmten Organen der Hochschule regelmäßig über ihre Tätigkeit.

(9) Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. Die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens mit einem halben Vollzeitäquivalent von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Nimmt sie die Aufgabe hauptberuflich wahr und hat sie ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, so wird sie von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Die dezentrale Gleichstellungsbeauftragte soll in angemessenem Umfang von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Die Hochschule stellt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe des Haushalts der Hochschule im angemessenen Umfang Personal- und Sachmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für die berufliche Entwicklung. Durch die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte erworbene besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sind bei der beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen. Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind vor Versetzung und Abordnung gegen ihren Willen sowie gegen Kündigung in gleicher Weise geschützt wie Mitglieder des Personalrats.

§ 67 Beauftragter für Behinderte

Der Beauftragte für Behinderte wirkt bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder mit. Er hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Behinderten berühren. Er berichtet dem Präsidenten regelmäßig über seine Tätigkeit.

§ 68 Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Sie versorgt Lehre, Forschung und Studium mit Literatur und anderen Informationsträgern. Sie berät und unterstützt die Fachbereiche bei der Versorgung mit Informationsträgern und berücksichtigt deren Vorschläge bei der Beschaffung. Sie fördert durch Schulungs- und Lehrangebote die Informations- und Medienkompetenz an der Hochschule. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.

(2) Die Hochschulbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen der Information, Kommunikation und Dokumentation außerhalb des Hochschulwesens zusammen. Sie nimmt gegebenenfalls regionale oder zentrale Aufgaben wahr, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Hochschule sorgt unter Beteiligung der Hochschulbibliothek dafür, dass die Informations- und Kommunikationsversorgung der Hochschule in eine einheitliche technische Struktur integriert wird.

Abschnitt 9
Dezentrale Hochschulorganisation

§ 69 Fachbereich; Fakultät

(1) Der Fachbereich ist in der Regel die organisatorische Grundeinheit der Hochschulen für Lehre und Forschung; die Hochschulen können in der Grundordnung bestimmen, dass sie sich in Fakultäten gliedern. Die Vorschriften über Fachbereiche finden auf Fakultäten entsprechende Anwendung.

(2) Der Fachbereich umfasst verwandte oder benachbarte Fachgebiete. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(3) Die Gründung und Auflösung von Fachbereichen ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(4) Die Hochschulen können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung mit Zustimmung der in der Grundordnung bestimmten Organe aufgrund einer Vereinbarung gemeinsame Organisationseinheiten, insbesondere Fachbereiche bilden. Dies ist auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder mit Hochschulen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland möglich, soweit die Hochschulgesetze dieser Länder dies zulassen. In der Vereinbarung sind Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Organisationseinheit festzulegen, insbesondere

  1. das Zusammenwirken der beteiligten Hochschulen sowie deren Zuständigkeiten in Bezug auf die gemeinsame Organisationseinheit einschließlich der Ausübung der Aufsicht,
  2. die Organisation der gemeinsamen Organisationseinheit, insbesondere ihrer Organe und Zuständigkeiten,
  3. die körperschafts- und dienstrechtliche Zuordnung des im Bereich der gemeinsamen Organisationseinheit tätigen Personals sowie
  4. die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 73 bleibt unberührt.

§ 70 Organe des Fachbereichs

(1) Der Dekan leitet den Fachbereich. Seine Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Der Dekan ist in Bezug auf die Erfüllung seiner Aufgaben dem über ihn aufsichtsführenden Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet.

(2) Die Grundordnung sieht mindestens ein weiteres Organ des Fachbereichs mit folgenden Aufgaben vor:

  1. Erlass von Satzungen des Fachbereichs,
  2. Entscheidungen über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Fachbereichs,
  3. Vorschläge für die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten von Fachbereichseinrichtungen,
  4. Entscheidung über Berufungsvorschläge,
  5. Entscheidung über Habilitationen,
  6. Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung im Fachbereich,
  7. Aufsicht über den Dekan und
  8. Wahl und Abwahl des Dekans und seiner Vertretung.

Die Aufgaben des Präsidenten und des Dekans nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Grundordnung sieht eine Vertretung des Dekans vor. Sie kann bestimmen, dass zur Unterstützung des Dekans ein Dekanat gebildet wird.

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(Stand: 16.06.2018)

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