Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

EigV - Eigenbetriebsverordnung
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden

- Brandenburg -

Vom 26. März 2009
(GVBl II Nr. 11 vom 27.04.2009 S. 150; 23.06.2021 Nr. 21 21; 13.09.2024 Nr. 81 24)



Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Abschnitt 1
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

§ 1 Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes

Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 92 Absatz 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) werden als Eigenbetriebe nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt. Für Eigenbetriebe der Landkreise und Ämter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2 Zusammenfassen von Eigenbetrieben

Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe einer Gemeinde mit gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 3 Betriebssatzung 24

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch eine gemäß § 93 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu erlassende Betriebssatzung zu regeln.

(2) In der Betriebssatzung muss mindestens festgelegt sein

  1. der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes,
  2. die Höhe des Stammkapitals,
  3. die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die personalrechtlichen Befugnisse für Beschäftigte von der Werkleitung ausgeübt werden.

(4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Vermögensgeschäfte und andere Angelegenheiten zu den(gültig bis 31.12.2024 Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und)(gültig ab 01.01.2025 Geschäften der laufenden) Betriebsführung des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuss zur eigenen Entscheidung übertragen werden und dass die Einstellung von dauerhaft Beschäftigten in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird.

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 4 Leitung des Eigenbetriebes 24

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, kann die Gemeindevertretung einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen. Der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Bei Bestellung von nur einem Werkleiter bestimmt auf dessen Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss einen Beschäftigten des Eigenbetriebes oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 4 Leitung des Eigenbetriebes 24

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung beauftragen.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, kann die Gemeindevertretung ein Mitglied der Werkleitung zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Besteht die von der Gemeindevertretung bestellte Werkleitung nur aus einer Person, bestimmt auf deren Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Eigenbetriebes, eine im Eigenbetrieb tätige Beamtin oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

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