Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

EigV - Eigenbetriebsverordnung
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden

- Brandenburg -

Vom 26. März 2009
(GVBl II Nr. 11 vom 27.04.2009 S. 150; 23.06.2021 Nr. 21 21)



Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Abschnitt 1
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

§ 1 Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes

Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 92 Absatz 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) werden als Eigenbetriebe nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt. Für Eigenbetriebe der Landkreise und Ämter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2 Zusammenfassen von Eigenbetrieben

Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe einer Gemeinde mit gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 3 Betriebssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch eine gemäß § 93 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu erlassende Betriebssatzung zu regeln.

(2) In der Betriebssatzung muss mindestens festgelegt sein

  1. der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes,
  2. die Höhe des Stammkapitals,
  3. die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die personalrechtlichen Befugnisse für Beschäftigte von der Werkleitung ausgeübt werden.

(4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Vermögensgeschäfte und andere Angelegenheiten zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuss zur eigenen Entscheidung übertragen werden und dass die Einstellung von dauerhaft Beschäftigten in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird.

§ 4 Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, kann die Gemeindevertretung einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen. Der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Bei Bestellung von nur einem Werkleiter bestimmt auf dessen Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss einen Beschäftigten des Eigenbetriebes oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 5 Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich, soweit ihr in der Betriebssatzung nicht weitergehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung führt die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes.

(2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die Entscheidungen des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3) Die Werkleitung hat den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten sowie die gemäß § 20 bestehenden unterjährigen Berichtspflichten zu erfüllen. Soweit der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 die Aufgaben der Werkleitung selbst wahrnimmt oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten der Gemeinde wahrnehmen lässt, besteht die Unterrichtungspflicht auch gegenüber der Gemeindevertretung.

§ 6 Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Gemeinde, sofern die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, so nehmen zwei von ihnen gemeinschaftlich die Vertretung wahr.

(2) Die Werkleitung kann Beschäftigte des Eigenbetriebes oder im Eigenbetrieb tätige Beamte der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung des Eigenbetriebes beauftragen. Sie soll die zur Vertretung des Eigenbetriebes Berechtigten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt geben.

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