Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung
- Brandenburg -
Vom 13. September 2024
(GVBl. II Nr. 81 vom 16.09.2023)
Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa:
Artikel 1
Änderung der Eigenbetriebsverordnung
Die Eigenbetriebsverordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 21 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Stellung des Hauptverwaltungsbeamten | " § 9 Stellung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten". |
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und" durch die Wörter "Geschäften der laufenden" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Leitung des Eigenbetriebes
(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr. (2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, kann die Gemeindevertretung einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen. Der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. (3) Bei Bestellung von nur einem Werkleiter bestimmt auf dessen Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss einen Beschäftigten des Eigenbetriebes oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes. (4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich. |
" § 4 Leitung des Eigenbetriebes
(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung beauftragen. (2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, kann die Gemeindevertretung ein Mitglied der Werkleitung zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. (3) Besteht die von der Gemeindevertretung bestellte Werkleitung nur aus einer Person, bestimmt auf deren Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Eigenbetriebes, eine im Eigenbetrieb tätige Beamtin oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes. (4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieses Mitglied der Werkleitung für das Rechnungswesen verantwortlich." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich, soweit ihr in der Betriebssatzung nicht weitergehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung führt die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. | "(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine Führung nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes. Der Werkleitung können durch Satzung weitergehende Befugnisse eingeräumt werden." |
b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "des Hauptverwaltungsbeamten" die Wörter "der Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den Hauptverwaltungsbeamten" die Wörter "die Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt.
(Stand: 19.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion