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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 23. Juni 2021
(GVBl. I Nr. 21 vom 24.06.2021)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 38 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 3a
Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

§ 50a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen".

b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 4
Übergangsrecht
"Teil 4
Einschränkung von Grundrechten, Übergangsrecht".

c) Der Angabe zu § 141 wird folgende Angabe vorangestellt:

" § 140a Einschränkung von Grundrechten".

2. § 6 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. " § 15 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten; in diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des Bürgerbegehrens eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten. Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein. Auf dem Bürgerbegehren sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage eeinschließlich der von der Verwaltung mitgeteilten Kostenschätzung enthalten; § 81 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,
  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach(Satz 7gültig ab 01.12.2024: Satz 8) entsprechen,
  2. die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Bürgerbegehrens bei dem Gemeindewahlleiter geleistet worden sind oder
  3. die im Falle des Satzes 3 bereits vor einer Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses geleistet worden sind.

§ 81 Abs. 4 Nr. 3 bis 8 und Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

"(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beim Gemeindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertretungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.
(2) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 und 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich. § 81 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Abs. 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

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(Stand: 05.07.2021)

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