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Regelwerk, Allgemeines

BbgAGBGB - Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Brandenburg -

Vom 28. Juli 2000
(GVBl. I Nr. 8 S. 114; 18.12.2001 S. 282, 284; 13.03.2012 Nr. 16 12; 10.07.2014 Nr. 35 14; 08.05.2018 Nr. 8 18; 05.03.2024 Nr. 9 24)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Vereinswesen

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für

  1. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  2. die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht (§ 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches

ist das Ministerium des Innern.

(2) Das Polizeipräsidium ist

  1. Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes,
  2. zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts.

(3) Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist zuständig für die Ahndung der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Ordnungswidrigkeiten.

§ 2 Vereinsverzeichnis 18 24

(1) Von dem Ministerium des Innern wird ein Verzeichnis über die Vereine mit Sitz im Land Brandenburg, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, geführt. Die Mitteilungen nach § 3 sind in dem Verzeichnis aufzuführen.

(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:

  1. Name,
  2. Sitz,
  3. Zweck,
  4. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe einschließlich deren Anschrift,
  5. Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, soweit möglich,
  6. Zeitpunkt der Auflösung/Entzug der Rechtsfähigkeit.

(3) Die Eintragung in das Vereinsverzeichnis begründet keine Vermutung der Richtigkeit.

(4) Das Ministerium des Innern erteilt auf Antrag aus dem von ihm geführten Verzeichnis Auskunft über Name, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift des Vereins.

(5) Die nach § 1 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörde führt für jeden Verein mit Sitz im Land Brandenburg, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Verleihungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren, der Verfahren zur Ausübung des Unterrichtungsrechts, des Eintragungsverfahrens sowie des Auflösungsverfahrens einschließlich die der behördlichen Beratung. Die Vereinsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen des Vereins aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 sind die Unterlagen zur Zusammensetzung des Vertretungsorgans 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Posteingang der Mitteilung nach § 3. Soweit der Verein während dieser Frist erlischt, gilt die früher endende Aufbewahrungsfrist.

§ 3 Mitteilungspflicht 24

(1) Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, dem Ministerium des Innern unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz mitzuteilen.

(2) Das Gleiche gilt für den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.

§ 4 Einsichtsrecht

Die Einsicht in das Vereinsverzeichnis (§ 2) ist jedem gestattet. Das Gleiche gilt für die von dem Verein eingereichte Satzung, für die darauf gerichteten Schriftstücke und für die Schriftstücke, die die Zusammensetzung des Vertretungsorgans belegen. Von der Satzung und den Schriftstücken, die die Zusammensetzung des Vertretungsorgans belegen, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

§ 5 Vertretungsbescheinigung 24

(1) Das Ministerium des Innern bescheinigt dem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, auf Antrag unter Wiedergabe der Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 3 Abs. 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Dies gilt nicht, wenn die Vertretungsbefugnis dem Handelsregister entnommen werden kann.

(2) Eintragungen im Handelsregister, die den Verein betreffen, sind dem Ministerium des Innern vom Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(3) Einem Dritten kann die Vertretungsbescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 6 Unterrichtungsrecht

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